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Die Untergrenze der Wertgestaltung

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Book cover Staat, Stände und der Gerechte Preis
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Zusammenfassung

Überblickt man die Geschichte der Werttheorien, so zeigt sich, daß diese bei aller noch so weitgehenden Verschiedenheit ihrer Gesichtspunkte sich im allgemeinen darin gleichen, daß ihre Untersuchungen in erster Linie dem Wert der körperlichen Güter gewidmet sind und daß sie auch in den Beispielen, deren sie sich bedienen, von dem Umsatz körperlicher Güter, dem Warenumsatz, auszugehen pflegen, sei es ihrem Umsatz gegen Geld (Kauf) oder gegen andere körperliche Güter (Tausch). Die ganze Kategorie der Arbeitsleistungen pflegt sowohl bei den älteren wie bei den heutigen Werttheorien ziemlich regelmäßig erst an zweiter Stelle behandelt zu werden, nämlich in der Weise, daß das, was zunächst über den Gebrauch- und Tauschwert der körperlichen Gegenstände ausgesagt wurde, dann und schließlich auf alles angewendet wird, was überhaupt Wert besitzt, insbesondere auch auf die Bewertung der menschlichen Arbeitsleistung als solcher. Die einzige Ausnahme von dieser Verallgemeinerung bildet bei vielen Werttheoretikern die Beurteilung des Werts des Gelds, von dem sie anerkennen, daß er nicht in das Schema passe, und den sie daher, als einen Wert sui generis, irgendwie anders als die Werte der übrigen Güterwelt zu erklären suchen.

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Literatur

  1. So sagt das deutsche Reichsgericht bezüglich der öffentlichen Berufs -beamten: „Nach allgemeinen Grundsätzen ist das Gehalt des Beamten ... eine ihm für die Dauer seines Amtes zugebilligte, für den standesgemäßen Unterhalt bestimmte Rente“ (RGZ. Bd. 96, S. 87), und an anderer Stelle: das Verhältnis des Beamten zum Staat bestehe darin, daß er „seine ganzen Kräfte in dessen Dienst zu stellen hat, solange er dazu fähig ist, wogegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemäßen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Stellendiensteinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, des Ruhegehalts“; hierzu trete noch die Pflicht zur Versorgung der Hinterbliebenen (RGZ. Bd. 104, S. 61).

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  2. Vgl. zum Beispiel das Zitat aus der deutschen Rechtsanwaltsordnung unten S. 142.

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  3. Zitiert bei Roscher , System der Armenpflege, 1894, § 34, S. 137. — Auch Malthus (Essay on population III, ch. 5, und IV, ch. 13) sagte, eine sehr weitgehende Armenpflege habe mittelbar die Tendenz, den gemeinen Arbeitslohn zu drücken.

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  4. Ein besonders drastisches und hübsches Beispiel, das der Vergessenheit entrissen zu werden verdient, erzählt L. Vischer (Die industrielle Entwicklung im Königreich Württemberg, Stuttgart, 1875, S. 78) aus der Mitte des 19. Jahrhunderts wie folgt: Die Kürschner und die Säcklerzunft in Stuttgart waren wegen der Fertigung einer mit sämischgarem Leder gefütterten Pelzkappe durch die ersteren in Streit geraten. Die Säckler behaupteten, die einzig berechtigten Vorarbeiter dieses Leders zu sein und den Kürschnern die Anfertigung solcher Kappen untersagen zu dürfen. Sie beriefen sich hierfür auf ihre Zunftordnung, in der hiervon ausdrücklich die Rede war. Die Kürschner behaupteten, sie hätten das Recht, Pelzröcke mit Leder zu füttern und also auch Mützen. Die beiden Zunftmeister wurden also vor einen Schlichtungsausschuß geladen. Der Säcklerzunftmeister führte aus, daß die Säcklerordnung die Sache entscheide, drehte übrigens die daliegende Pelzkappe herum, das Lederfutter nach außen, und fragte, ob dies nicht eine ganz verkäufliche Lederkappe sei. Der Kürschnerzunftmeister drehte aber die Kappe wieder herum, den Pelz nach außen: dies sei eine korrekte Pelzkappe. So hin und her. Ein humorvolles Mitglied des Ausschusses drehte die Kappe jedesmal um. Man einigte sich dann dahin, daß jede der Parteien jede Arbeit aus Leder und Pelz machen dürfe, kurz, man hob die trennenden Gewerbegrenzen auf. Ähnlich wurden dann auch andere Gewerbe zusammengelegt und die Gewerbefreiheit war faktisch schon da, als später das Gesetz sie verkündete.

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  5. Aus Fr. Leitner, Die Selbstkostenberechnung industrieller Betriebe, 4. Aufl., 1913, S. 161.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Kaulla, R. (1936). Die Untergrenze der Wertgestaltung. In: Staat, Stände und der Gerechte Preis. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-5360-4_4

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