Zusammenfassung
Art und Umfang des dem Mieter zustehenden Gebrauches warden nach §§ 535, 536 und 550 DBGB. Und 1098 ABGB. Durch den Bertrag bestimmt. Da die Einzelverträge über den Gebrauch in der Regel außer der allgemeinen Zweckbestimmung (Wohnung, Geschäftsbetrieb, Sommeraufenthalt oder dgl.) nichts enthalten, find zunächst die Hausordnungen zur Ergänzung heranzuziehen. Daß in ihnen nicht selten drückende Bestimmungen vorkommen, ist nicht zu leugnen. Trotzdem halte ic einen gesetzlichen Eingriff zun Schtze des Mieters nicht für erforderlich, weil die Rechtsprechung mit solchen ungebührlichen Bedrückungen auf Grund der allgemeinen schuldrechtlichen Borschriften fertig warden 43) und deshald der Krücke einer gestzlichen Sondervorschrift entraten kann. Aus der praktischen Ergahrung ergeben sich hier drei Teilproblem.
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Literatur
ähnlicher Borschlag bei Staffel, a. a. O. 486. Vgl. Auch Hertel, Sonderdruck III, 51.
vgl. Klang, Komm. 3, 36, Oertmann Komm. 567.
§ 11 Abs. 2 des Entw. Des Detailliftenverbandes: „insbesondere kann er (Scil. Der Mieter) an den Mauerflächen der Straßenseite bis zur Stockwerksgleiche Geschäftschikder, Reklametafeln, Beleuchtungskörper, Schutzlampen u. dgl. Anbringen.“
Bgl. Hiezu und für das Folgende Klang a. a. O.
„nach der übung des redlichen Berkehrs ober den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung.“
Hölscher, Ö. Anw. Z. 1930, 255 ff. Der Auffatz xeigt, was man alles mit der von Swohoda propagierten Auslegung aus den rechtsphilosophschen Grundlagen in das Gesetz hineinlegen kann. Dem Berfaffer gelingt es sogar, aus dem Worte „Gebrauch“ Kündigungs-beschränlungen als Recht des ABGB. Herarszuphilosophieren. Er vermutet wohl nicht mit Unrecht, daß dieses Ergebnis Erstaunen und Widerspruch hervorrufen wird.
Hölscher a. a. O.
vgl. § 548 DBGB.: „Beränderungen oder Berschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsnäßigen Gebrauch herbeigeführt warden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“
Hofmannsthal G. Z. 1924, 312.
vgl. Klang, Die Reform des Mietreches (1929) 21 ff.
vgl. Hofmannsthal-Trnka, Das neue mietrecht 146, Swohoda. Komm. Zum M. G. 200.
Entsch. L.G. Wien 13. 11. 29 JBI. 1930, 37; K. G. Stehr 10. 4. 30 J. BI. 1930, 299.
Im östrreichischen Recht ist die Zulässigkeit dieser Klage nicht ganz unbestritten, vgl. Klang,Romm. 3, 39, Ent. O.G.H. Wien 8. 1. 07 GIURF. 3653, dagegen aber O.G. Brünn 21. 10. 19 Br. J. Z. 1922, 14; 11. 5. 29 Br. J. B. 1929, 62.
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Klang, H. (1931). Das Gebrauchsrecht des Mieters. In: Zur Neugestaltung des Mietrechtes. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-5358-1_5
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