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Das Gebrauchsrecht des Mieters

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Zur Neugestaltung des Mietrechtes
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Zusammenfassung

Art und Umfang des dem Mieter zustehenden Gebrauches warden nach §§ 535, 536 und 550 DBGB. Und 1098 ABGB. Durch den Bertrag bestimmt. Da die Einzelverträge über den Gebrauch in der Regel außer der allgemeinen Zweckbestimmung (Wohnung, Geschäftsbetrieb, Sommeraufenthalt oder dgl.) nichts enthalten, find zunächst die Hausordnungen zur Ergänzung heranzuziehen. Daß in ihnen nicht selten drückende Bestimmungen vorkommen, ist nicht zu leugnen. Trotzdem halte ic einen gesetzlichen Eingriff zun Schtze des Mieters nicht für erforderlich, weil die Rechtsprechung mit solchen ungebührlichen Bedrückungen auf Grund der allgemeinen schuldrechtlichen Borschriften fertig warden 43) und deshald der Krücke einer gestzlichen Sondervorschrift entraten kann. Aus der praktischen Ergahrung ergeben sich hier drei Teilproblem.

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Literatur

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Klang, H. (1931). Das Gebrauchsrecht des Mieters. In: Zur Neugestaltung des Mietrechtes. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-5358-1_5

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