Zusammenfassung
Unter Aufschließung eines Gebietes, insbesondere des für die Bebauung bestimmten Gebietes, versteht man die Herstellung von Verbindungen dieses Gebietes mit dem bestehenden Straßennetz. Solche Verbindungen (Verkehrsflächen) sind, wenn sie dem allgemeinen Verkehr dienen, d. h. von jedermann nach Maßgabe der straßenpolizeilichen Vorschriften benützt werden können, öffentliche Verkehrsflächen, sofern sie aber nur vom Grundeigentümer oder nur mit seiner Zustimmung benützt werden dürfen, Privatstraßen (Aufschließung im engeren Sinn).
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© 1959 Springer-Verlag Wien
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Krzizek, F. (1959). Die Aufschliessung des Baulandes in Österreich. In: Baurechtliche Vorschriften des Wohnungsbaues in Österreich. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4822-8_1
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Print ISBN: 978-3-7091-4670-5
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