Zusammenfassung
Das Abkommen enthält keine Einzelbestimmungen über die Art des Schadens oder der Schädigung, für die ein Anspruch auf Schadenersatz gegeben ist. Es ist lediglich vorgesehen, daß der Schaden Personen oder Vermögenswerte betreffen und mit einem Kernunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen muß. Was im Einzelfall als Personen- oder Sachschaden anzusehen ist, wird wie das Ausmaß des Schadenersatzes — im Hinblick auf die sehr großen Unterschiede der Rechtsgrundsätze und der Rechtsprechung der europäischen Länder— vom zuständigen Gericht unter Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entschieden.
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Literatur
Diese Bestimmung will vor allem eine Diskriminierung der Flagge jener OECE-Staaten und assoziierten Staaten vermeiden, die das Abkommen nicht unterzeichnet haben.
Art. 15 (1) und (3) des Schweizer AtomG.
und 29 des deutschen AtomG.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadenersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung der Bedürfnisse eingetreten oder sein Fortkommen erschwert ist.“
Im Falle der Tötung ist der Schadenersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder vermindert, eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten oder sein Fortkommen erschwert war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.“
des deutschen AtomG.
des deutschen AtomG.
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© 1961 Springer-Verlag Wien
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Schmid, F. (1961). Art und Umfang der Ansprüche. In: Das Abkommen der Europäischen Kernenergieagentur (OECE) über die Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4490-9_20
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4490-9_20
Publisher Name: Springer, Vienna
Print ISBN: 978-3-211-80595-4
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