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Zusammenfassung

Bei der fortschreitenden Entwicklung der Kernindustrie und dem wachsenden Umfang der durchzuführenden Transporte ist es denkbar, daß bereits in den nächsten Jahren spezialisierte Transportunternehmungen nicht nur interessiert sind, solche Transporte durchzuführen, sondern auch bereit sind, die Haftpflicht für Transportunfälle einschließlich von Kernunfällen selbst zu übernehmen. Das Abkommen räumt daher den Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, eine Übernahme der Haftung durch den Transportunternehmer gesetzlich vorzusehen. Dabei müssen jedoch die Bestimmungen des Abkommens hinsichtlich der Deckungsvorsorge eingehalten werden und die Übernahme der Haftung darf nur auf Antrag des Transportunternehmens und mit Zustimmung des Inhabers der Kernanlage durch Beschluß der zuständigen Behörde erfolgen. Geschieht dies, so haftet der Transportunternehmer an Stelle des Inhabers der Kernanlage. Befördert er Kernmaterialien, die von verschiedenen haftpflichtigen Personen herstammen, so haftet er an Stelle jedes einzelnen Inhabers einer Kernanlage, dessen Haftung er übernommen hat, und die Vorschriften über die Transporthaftung.mehrerer Inhaber bleiben unberührt.

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Literatur

  1. Diese Idee einer selbständigen Haftung des Frachtfüh- rers geht davon aus, daß der Inhaber einer Kernanlage keinen Einfluß auf die Durchführung des Transportes hat und daß es im Interesse des Schutzes der Bevölkerung besser wäre, wenn der Frachtführer haftete, weil dieser dann alles tun würde, um einen Unfall zu vermeiden. Der Transport von Kernmaterialien und insbesondere der Transport bestrahlter Kernbrennstoffe erfordert überdies besondere Kenntnisse, Ausrüstungen und Fahrzeuge, über die nur ein spezialisiertes Transportunternehmen verfügen kann.

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  2. Es handelt sich hierbei um ein von der Europäischen Kernenergieagentur in der Form einer internationalen Aktiengesellschaft gegründetes Gemeinschaftsunternehmen, an dem 13 europäische Staaten sowie private Gesellschaften beteiligt sind.

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  3. Siehe insbesondere Schwarz e n b e r g e r, International Law (as applied by International Courts and Tribunals), Vol. 1, p. 194 et seq. and 340 et seq.

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  4. Ein internationales Gewohnheitsrecht wie im Seerecht gibt es im Luftverkehr noch nicht. Der Transport von Kernmaterialien durch Flugzeuge spielt jedoch bloß eine untergeordnete Rolle, da die zugelassenen Mengen nur sehr gering sind. Die International Air Transport Association (Verband des internationalen Luftverkehrs) gibt periodisch eine Liste der zugelassenen Güter bekannt.

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  5. Diese Bescheinigung hat viel Ähnlichkeit mit der für Kraftwagen üblichen „Grünen Versicherungskarte“.

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© 1961 Springer-Verlag Wien

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Schmid, F. (1961). Besondere Transportbestimmungen. In: Das Abkommen der Europäischen Kernenergieagentur (OECE) über die Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4490-9_18

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