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Zusammenfassung

Das Abkommen regelt die Haftung für Kernunfälle, die sich in einer Kernanlage oder im Zusammenhang mit einer solchen (Abfallbeseitigung, Transport) ereignen. Die Juristen und technischen Experten, die mit der Ausarbeitung des Abkommens betraut waren, faßten gleich zu Beginn der Arbeiten eine grundlegende Entscheidung: Das Abkommen erstreckt sich nicht auf den gesamten Bereich der Kernenergie, also nicht auf alle durch Radioaktivität verursachten Schäden, sondern nur auf Kernunfälle, die sich in oder im Zusammenhang mit einer Kernanlage ereignen, deren Betrieb eine außerordentliche Gefährdung darstellt. Der materielle Anwendungsbereich des Abkommens ergibt sich deshalb aus der Definition.der Begriffe „Kernunfall“ und „Kernanlage“.

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Literatur

  1. Es scheint, daß das Abkommen in England auch dann Anwendung findet, wenn Radioisotope außerhalb einer Kernanlage im großen Umfang gelagert werden.

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  2. Der Direktionsausschuß für Kernenergie ist das’ leitende Organ der Europäischen Kernenergieagentur der OECE. Entscheidungen werden grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen aller anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Entscheidungen, die das Abkommen betreffen, müssen von allen Mitgliedern, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, gefaßt werden.

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  3. Nur ein weltweites Abkommen kann die Probleme lösen, die mit dem Betrieb von mit Kernkraft angetriebenen Schiffen oder Flugzeugen zusammenhängen. Die U. S. Nuclear Savanah, das erste mit Kernkraft angetriebene Handelsschiff, gab den Anstoß zur Ausarbeitung einer internationalen Konvention, deren Grundzüge gegenwärtig von der Internationalen Atomenergieagentur in Wien diskutiert werden.

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© 1961 Springer-Verlag Wien

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Schmid, F. (1961). Der materielle Anwendungsbereich des Abkommens. In: Das Abkommen der Europäischen Kernenergieagentur (OECE) über die Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4490-9_10

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