Zusammenfassung
Die Bestimmungen des § 1, Absatz 2, des Gesetzes vom 17. Dezember 1919 über den achtstündigen Arbeitstag (Nr. 581, StGB1. 205. Stück), betreffend die kürzere Arbeitszeit von männlichen Arbeitnehmern bis zum vollendeten 18. Lebensjahre und weiblichen Arbeitnehmern finden keine Anwendung, da deren Geltung nach § 1, Absatz 1, der ersten Ausnahmenverordnung zum Achtstundentaggesetz vom 28. Juli 1920 (Nr. 349, StGB!. 101. Stück), durch diesen Vertrag ausgeschlossen wird.
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Meyer, J. (1928). Der Dachdecker als Genossenschafter. In: Der praktische Dachdecker. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-2357-7_3
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