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EU-Verhaltenskodex Nanotechnologie: Rechtsstaatliche und demokratische Aspekte

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Zusammenfassung

Der erste nanospezifische Rechtsakt der EU stammt aus dem Jahr 2008 und ist eine rechtlich nicht verbindliche Kommissions-Empfehlung für einen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Forschung im Bereich der Nanowissenschaften und -technologien. Die Kommission stellt darin Prinzipien und Leitlinien für eine „integrierte, sichere und verantwortungsvolle“ Nanotechnologieforschung und -entwicklung (Nano-F&E) auf. Zentrale Steuerungsmechanismen sind Forschungspriorisierungen, Technikfolgenabschätzung, Ethik- und Grundrechtsklauseln/-schranken, Vertretbarkeitskontrollen sowie Rechenschaftspflichten. Ginge es nach der EU-Kommission, sollten die Mitgliedstaaten die unverbindliche Vorschrift in innerstaatliches Recht umsetzen; Fördereinrichtungen nur Kodex-konforme Forschung fördern; Universitäten und Forschungseinrichtungen über Richtlinien, Leitlinien, Schwerpunktsetzungen und Ressourcenzuteilung die Prinzipien des Kodex durchsetzen; Forscher und Forscherinnen sich selbst binden und schließlich die Zivilgesellschaft an Nano-F&E partizipieren. Der bisherige Umsetzungserfolg des Kodex ist in Österreich, aber auch insgesamt in der Europäischen Union bescheiden. Die Gründe dafür sind unterschiedlicher Natur: Die Prinzipien und Leitlinien sind teilweise inhaltlich unpräzise und diffus; einige der Prinzipien greifen in die Wissenschaftsfreiheit ein; schließlich ist der Verhaltenskodex als Anhang einer rechtlich nicht verbindlichen Kommissionsempfehlung demokratisch schwach legitimiert.

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Notes

  1. 1.

    Im englischen Original: „It is … recommended to extend the scope of the EU-CoC (e.g. emerging technologies, or science in general)” (MasterPlan 2012, S. 6).

  2. 2.

    Vgl. , zuletzt besucht 14.3.2012.

  3. 3.

    Vgl. dazu ebenda in Pkt. 7. Siehe auch die Ergebnisse des von Juli bis September 2007 durchgeführten Konsultationsprozesses (vgl. Galiay 2007, Pkt. 1); siehe auch die Homepage der Kommission unter: , zuletzt besucht 12.5.2011 sowie European Commission (2007).

  4. 4.

    Der Kodex spricht in der englischen Textversion von „Meaning“.

  5. 5.

    Der Kodex selbst verwendet den Begriff „Demokratieprinzip“ nicht explizit, sondern spricht i. d. Z. in der deutschen Version von „Integration“ und der englischen von „Inclusiveness“.

  6. 6.

    Damit ist insbesondere gemeint, dass Nano-Forscher und -Forscherinnen darlegen, dass sie einschlägige Rechtsvorschriften einhalten.

  7. 7.

    Was genau damit gemeint ist, bleibt unklar; es muss aber jedenfalls mehr sein als die „gute wissenschaftliche Praxis“, weil der Kodex selbst schreibt, dass damit in erster Linie nicht „Plagiate, Fälschungen oder die Fabrikation falscher Daten“ gemeint sind.

  8. 8.

    Hier ist in der deutschen Version von „Rechenschaftspflicht“ und im Englischen von „Accountability“ die Rede.

  9. 9.

    Nanomaterial ist nach der darin aufgestellten Definition „ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 bis 100 nm haben. In besonderen Fällen kann der Schwellenwert zwischen 1 und 50 % ersetzt werden, wenn Umwelt-, Gesundheits-, Sicherheits- oder Wettbewerbserwägungen dies rechtfertigen“.

  10. 10.

    Siehe dazu später die Ausführungen zur rechtlichen Wirksamkeit von Kommissionsempfehlungen unter 4.2 sowie Eisenberger (2010a, S. 11 m. w. N).

  11. 11.

    Vgl. Vöneky und von Achenbach (2008, S. 3). Siehe aber auch die Charta der Forscher, ebenso ein Anhang einer Kommissionsempfehlung (Europäische Kommission 2005a), die wie der Kodex Nanotechnologie einen sehr weiten Adressatenkreis hat: Mitgliedstaaten, Arbeitgeber, Förderer und Forscher.

  12. 12.

    Dieser wurde durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben und im Wesentlichen durch Art. 17 Abs. 1 Vertrag über die Europäische Union (EUV) ersetzt.

  13. 13.

    Nunmehr Art. 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

  14. 14.

    Siehe Gericht erster Instanz (EuG), Rs. T-411/06, Sogelma, Slg. 2008, II-2771, Rn. 37, m. V. auf EuGH Rs. 294/83, Les Vert, Slg. 1986, 1339 Rn. 24, mit der Begründung, dass es „[i]n einer Rechtsgemeinschaft … nicht hingenommen werden [kann], dass solche Handlungen der richterlichen Kontrolle entzogen werden“.

  15. 15.

    Dieser lautet: „Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsaktes der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.“ Aus dem Umstand, dass der Rat nur nach Maßgabe der Verträge und die Europäische Zentralbank in bestimmten Fällen Empfehlungen abgeben kann und bei der Kommission keine Einschränkungen vorgesehen sind, schließt die Lehre, dass bei Kommissionsempfehlungen die Rechtslage vor und nach Lissabon gleich geblieben ist (vgl. Vedder 2012, Rn. 2–5). Deshalb können Kommissionsempfehlungen auch weiterhin – wie nach der alten Rechtslage vorgesehen – im Kompetenzbereich der Union erlassen werden.

  16. 16.

    Siehe nur EuGH Rs. 322/88, Grimaldi, Slg. 1989, 4407 insb. Rz. 16 ff.; Rs. C-188/91, Deutsche Shell AG, Slg. 1993, I-363 insb. Rz. 18. Für Ruffert (2007: Rz. 126 ff., m. w. N.), ist das eine „Rechtsfortbildung gegen den Vertragstext“. Von Bogdandy et al. (2002) widersprechen dem hingegen. Dazu auch schon (Eisenberger 2010a, S. 11 ff., m. w. N.).

  17. 17.

    So hat etwa die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Fall der Charta der Forscher (FN 11) der Kommission mitgeteilt, dass sie diese zwar anerkennt und deren Inhalte unterstützt, allerdings betont die Universität explizit, dass sie sich der Charta der Forscher nur freiwillig unterwirft, , besucht am 10.7.2012. Anders hingegen die meisten österreichischen Universitäten, die sich in den Leistungsvereinbarungen 2010–2012 ohne Freiwilligkeitsbekundungen dazu verpflichtet haben, die Charta der Forscher umzusetzen. Vgl. beispielsweise nur die Leistungsvereinbarung 2010–2012 zwischen der Karl-Franzens-Universität Graz mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, die sich in Pkt. 4.1. verpflichtet, die Grundsätze der Europäischen Charta für Forscher umzusetzen. Wörtlich heißt es dort: „Mit der am 8. Juni 2009 erfolgten Unterzeichnung der Europäischen Charta für Forschende und des Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bekennt sich die Universität Graz zu deren Grundsätzen. Die für ForscherInnen geltenden allgemeinen Grundsätze und Anforderungen aus der Empfehlung der Kommission werden unterstützt und umgesetzt.“ Damit erlangt die Charta der Forscher über die Leistungsvereinbarungen für die Vertragspartner, nicht jedoch für die universitären Forscher und Forscherinnen, rechtliche Bindungswirkung (Kopetzki 2011, S. 253 (272 m. w. N.)), für den die Charta der Forscher damit „mittelbarer Inhalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages“ wird, aber keine „Bindungswirkung gegenüber den Forschern entfaltet“ sowie Pöschl (2010, S. 90, (91 m. w. N.)), wo es heißt „[ü]ber diesen Umweg kommt der an sich unverbindlichen Charta dann also doch eine gewisse rechtliche Bedeutung zu“.

  18. 18.

    Pöschl spricht in vergleichbaren Fällen von „faktischer oder mittelbarer“ Beeinträchtigung und hält einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit – mit Verweis auf die VfGH-Judikatur zu Warnmeldungen der Finanzmarktaufsicht (VfSlg. 18.747/2009) – für plausibel.

  19. 19.

    Siehe dazu beispielsweise Eberhard (2011, S. 153), der in solchen Fällen angelehnt an Pöschl von einer mittelbaren Normativität spricht und einen faktisch effektiven Rechtsschutz gegen solche Akte für geboten hält.

  20. 20.

    § 2 Satzungsteil Ethikkommission der Medizinischen Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz am 22.12.2003, 17. Stück, Nr. 28 i. d. F. 1.4.2009, 114. Stück, Nr. 80.

  21. 21.

    § 3 Abs. 1 Satzungsteil Ethikkommission der Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz am 23.12.2008, 13. Stück, Nr. 118.

  22. 22.

    Zur Problematik von Forschungspriorisierungen i. Z. m. dem Kodex siehe Vöneky und von Achenbach (2008, S. 8); zu den Grenzen der Zulässigkeit von Forschungspriorisierungen im österreichischen Recht siehe Pöschl (2010, insb. 122 m. w. N.).

  23. 23.

    Allgemein zu dieser Frage siehe Kopetzki (2011, S. 253, insb. FN 3). Konkret zum Kodex siehe Vöneky und von Achenbach (2008, S. 1 und 5), die den Begriff „moralische Bedrohung“ (Kodex Pkt. 3.2.) für nicht ausreichend bestimmt halten.

  24. 24.

    Ein rechtliche Folgenverantwortung enthält beispielsweise § 1 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz v. 14. Dezember 2009, GVBl. I 2009, 666, Gl.Nr. 70–258: „Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis mit zu bedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Hochschule davon unterrichten.“ Weiterführende Diskussion zur identen Vorgängerbestimmung bei Vöneky und von Achenbach (2008, S. 6). Ausführlich zu wissenschaftlicher Folgenverantwortung siehe auch (Trute 1994, S. 160 ff.).

  25. 25.

    Allgemein zu einem „grundrechtlichen Vorsorge- und Fürsorgeauftrag“ siehe (Scherzberg (2011, S. 43).

  26. 26.

    Vgl. Vöneky und von Achenbach (2008, S. 6). Die in der Literatur umstrittene Frage, ob Empfehlungen überhaupt in die in der GRC normierten Rechte eingreifen können (siehe auch Jarass (2010: Art. 52 Rz. 16 ff.), der meint, wenn die von dem Akt ausgehenden Belastungen erheblich sind, dann könnte man auch von einem Eingriff durch Empfehlungen sprechen, verweist aber auf die diesbezüglich spärliche Judikatur des EuGH, siehe auch Frenz (2011: Rz. 975 m. w. N., ), der allerdings i. Z. m. Richtlinien von „beeinträchtigungsgleichen Gefährdungen“ spricht, die einer gerichtlichen Überprüfung kaum zugänglich seien), ändert daran freilich nichts; als Organ der Europäischen Union ist die Europäische Kommission beim Erlass einer Empfehlung jedenfalls an die GRC gebunden.

  27. 27.

    Ob eine innerstaatliche Umsetzung der „doppelten Bedingtheit“ (siehe i. d. Z. Korinek (2004), Öhlinger (2009, S. 109 f.) und (Öhlinger und Potacs 2011, S. 124 ff. m. w. N.) unterliegt, hängt davon ab, ob man die „Umsetzung“ von Empfehlungen als Durchführung i. S. d. Unionsrechts versteht (zu dieser in der Literatur umstrittenen Frage siehe nur Huber (2011, S. 2386 mit weiterer Diskussion). Für eine allfällige Umsetzung in deutsches Recht siehe Vöneky und von Achenbach (2008, S. 6 ff.) Zu den Umsetzungserfordernissen der rechtlich vergleichbaren Charta der Forscher (FN 11) siehe Kopetzki (2011, S. 272).

  28. 28.

    Berührt sind darüber hinaus das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit sowie der Gleichheitssatz. Nachdem der grundrechtliche Schutz der Wissenschaftsfreiheit vorbehaltlos und damit am stärksten ausgestaltet ist, kann eine separate Prüfung dieser beiden Gewährleistungen an dieser Stelle unterbleiben.

  29. 29.

    Von Bogdandy (2010, S. 56 (58)) schreibt i. Z. m. der Charta der Forscher (FN 11), dass „[e]ine Verpflichtung auf ethische Grundsätze … allenfalls akzeptabel [ist], wenn sie von gesetzlich eingerichteten Gremien in rechtsstaatlichen Verfahren aufgrund spezifischer Expertise für besonders kritische Forschungsfelder entwickelt werden“.

  30. 30.

    Vgl. , zuletzt besucht 3.2.2012.

  31. 31.

    Beispielsweise durch Anhörung im Vorfeld der Erlassung des Rechtsaktes.

  32. 32.

    Siehe i. d. Z. Köck (2011), der es als Aufgabe der Politik sieht, dafür Sorge zu tragen, „dass das Handeln Einzelner nicht zu unannehmbaren Risiken für Nachbarschaft, Arbeitnehmer oder Verbraucher“ führt.

  33. 33.

    Zur Frage, wer in diesen Themenbereichen Entscheidungsbefugnis haben sollte, siehe nur Luf (2001, S. 1969 (1974)); Stelzer (2008, S. 266 FN 47); Eisenberger (2010b, S. 128), die alle die Auffassung vertreten, dass für diese Fragestellungen der demokratisch legitimierte Gesetzgeber zuständig ist. A.A. Albers (2011, S. 9 (29)), die weder den demokratisch legitimierten Gesetzgeber noch die „Strategie der Privatisierung der Wertentscheidung“ für sachangemessene Regelungsmodelle hält.

  34. 34.

    Vgl. Kodex (2008) 424 Empfehlung 5. Siehe in diesem Zusammenhang auch die Schlussfolgerungen des Rates Wettbewerbsfähigkeit vom 25./26. September 2008, 13672/08 Punkt 9, indem auch der Rat die Kommission ersucht, die Empfehlung bis spätestens 2010 zu überprüfen.

  35. 35.

    Siehe die Initiative zur Kommissionsempfehlung „Responsible Research and Innovation“ (FN 2) sowie die ausführliche Auseinandersetzung mit den dahinter stehenden Visionen bei Von Schomberg (2013).

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Eisenberger, I. (2014). EU-Verhaltenskodex Nanotechnologie: Rechtsstaatliche und demokratische Aspekte. In: Gazsó, A., Haslinger, J. (eds) Nano Risiko Governance. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-1405-6_8

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