Zusammenfassung
Der mit dem Strafausspruch im Rahmen einer gerichtlichen Verurteilung realisierte Strafanspruch des Staates wird im Rahmen der Leistung einer Geldstrafe oder durch das Verbüßen einer Freiheitsstrafe umgesetzt. Wer verurteilt ist, soll die erhaltene Strafe auch ableisten. Doch ist diesem Prinzip jedenfalls und unter allen Umständen zur Durchsetzung zu verhelfen oder gibt es Fälle, in denen der Bestrafungsanspruch des Staates und damit der Allgemeinheit hinter die Interessen des Verurteilten zurücktreten muss? Diese Frage wurde nun durch den nachträglichen Aufschub des Vollzuges der Freiheitstrafe von Helmut Elsner [2] aktuell, welcher als Anlass für diesen Beitrag genommen wird. Dabei muss ausdrücklich betont werden, dass mangels genauer Aktenkenntnis eine endgültige Bewertung dieses Falles weder intendiert ist noch vorgenommen werden kann. Es geht vielmehr um eine nähere Untersuchung und Darstellung der für das Vorgehen des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft herangezogenen Rechtsgrundlage.
Erschienen am 27.07.2011 im Expertenforum auf SpringerRecht.at — http://www.springerrecht.at/zum-nachtraglichen-aufschub-des- strafvollzuges1/
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Anmerkungen
Hier ist Drexler jedenfalls zuzustimmen, StVG2 (2010) § 20 Rz 6.
Zagler , Strafvollzugsrecht (2007) 66 f.
Nach Drexler , StVG2 (2010) § 133 Rz 2 ist darunter — allerdings ohne weitere Begründungen oder Ausführungen — „ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zu verstehen“.
BGBl 1993/799.
EBRV 946 BlgNR XVIII. GP 36.
Mit Drexler , StVG2 (2010) §133 Rz 2 ist davon auszugehen, dass eine Krankheit als schwer iSd § 133 Abs 2 anzusehen ist, wenn Vollzugsuntauglichkeit vorliegt.
Vgl den Artikel „Elsner muss zur ‚Nachuntersuchung‘“ vom 08.07.2011, DiePresse. com http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/676430/Elsner-muss-zur-Nachuntersuchung?from=simarchiv (22.07.2011).
VwGH 96/20/0623 vom 26.11.1998. Die Zuständigkeit in diesem Fall ist nicht eindeutig im Gesetz festgelegt. Drexler sieht die Zuständigkeit eher beim Anstaltsleiter, StVG2 (2010) § 71 Rz 1; allerdings ist der Auffassung des VwGH zu folgen, da zum einen die Überstellung in eine andere Anstalt und erst recht in ein öffentliches Krankenhaus den Bereich der dem Anstaltsleiter unterstellten Anstalt übersteigt und zum anderen eine Subsumtion des § 71 unter den Fall des § 134 Abs 6, für den gem § 12 Abs 2 ausdrücklich die Vollzugsdirektion zuständig ist, möglich ist.
EBRV 946 BlgNR XVIII. GP 36.
Vgl dazu mit weiteren Beispielen Drexler , Strafvollzugsgesetz2 (2010) § 5 Rz 2.
Vgl mit Verweisen auf Ent des EGMR Frowein, in Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention3 (2009) Art 3 Rz 15
S Holzbauer / Brugger , Strafvollzugsgesetz (1996) § 5 Anm 5.
Drexler , StVG2 (2010) § 16 Rz 3; OGH 14 Nds 16/99 vom 18.05.1999 = ÖJZ 1999/ 194 (EvBl).
EBRV 511 BlgNR XI. GP 86.
Zum genauen Aufnahmeverfahren s Zagler , Strafvollzugsrecht (2007) 93 ff.
An dieser Stelle ist die Forderung von Drexler zu unterstreichen, die (formlose) Zustimmung des BMJ durch eine gerichtliche zu ersetzen, StVG2 (2010) § 69 Rz 2. Dies erscheint schon im Lichte der Einheitlichkeit — Maßnahmen mit Grundrechtseingriffen sind nach der StPO in aller Regel vom Gericht zu genehmigen oder gar anzuordnen — als geboten, mit Blick auf die Rechtsstaatlichkeit allerdings als höchst dringlich.
Die inhaltlichen Kriterien für eine Beschwerde, wie auch die Frist werden in § 88 StPO geregelt.
Mit weiteren Nachweisen Drexler , StVG2 (2010) § 16 Rz 4. Zagler hebt hervor, dass dennoch eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gem § 23 erhoben werden kann, Strafvollzugsrecht (2007) 49.
In diesem Fall löst die Zustellung des ablehnenden Beschlusses nicht neuerlich die Frist aus, Achammer in WK-StPO § 63 Rz 11.
EBRV 302 BlgNR XXIII. GP 13.
Vgl Fuchs in WK-StGB2 §60 Rz7. Die RV zum Strafgesetzbuch 1974 hat den Fall des Aufschubes der Vollstreckung mit Absicht nicht in ihrem Vorschlag berücksichtigt, weil sie davon ausgegangen ist, dass ein Aufschub typischerweise kürzer ausfallen wird, als die kürzest mögliche Verjährungsfrist von fünf Jahren; EBRV 30 BlgNR XIII. GP 168. Erst der JA hat diesen Fall in seinem letztlich umgesetzten Vorschlag im seitdem unveränderten § 60 Abs 2 Z 2 StGB berücksichtigt.
Zu diesem Fall vgl Fuchs , in WK-StGB2 §60 Rz8.
Für eine analoge Anwendung der Bestimmungen des StVG über die ärztliche Betreuung (§§ 66–74), die ausdrücklich auf den Strafgefangenen iSd § 1 Z 3 abstellen, besteht soweit keine Notwendigkeit.
Vgl den Artikel „Elsner muss zur ‚Nachuntersuchung‘“ vom 08.07.2011, DiePresse. com http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/676430/Elsner-muss-zur-Nachuntersuchung?from=suche.intern.portal (22.07.2011).
Artikel „Elsner: Gutachter attestieren ‚akute Lebensgefahr‘“ vom 20.04.2011], Die Presse.com http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/652023/Elsner_Gut achter-attestieren-akute-Lebensgefahr?from=suche.intern.portal (20.07.2011).
Vgl die Artikel „Herz-Spezialist: Haft für Elsner ‚nicht zu verantworten;“ vom 04.07.2011, Die Presse.com http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/ 675009/HerzSpezialist_Haft-fuer-Elsner-nicht-zu-verantworten?from=suche.in-tern.portal (22.07.2011) und „Elsner: Staatsanwaltschaft genehmigt Freilassung“ vom 08.07.2011, DiePresse.com http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/ 676065/Elsner_Staatsanwaltschaft-genehmigt-Freilassung-?from=suche.intern.por tal (22.07.2011).
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Huber, S.G. (2012). Zum nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges. In: Kammerlander, O. (eds) Expertenforum SpringerRecht.at. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-1202-1_10
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