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Entwicklung und Weiterentwicklungen des Psychologengesetzes

  • Chapter
Die Praxis der Psychologie

Zusammenfassung

Das Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe” oder „Psychologin” und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), BGBl 1990/3601, das mit 1. Jänner 1991 in Kraft trat, reicht in seiner Entstehungsgeschichte bereits viele Jahre zurück. Mit seiner Beschlussfassung im Jahre 1990 hat der Gesetzgeber legistisch nachvollzogen, was faktisch schon seit geraumer Zeit bestanden hat.2

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Anmerkungen

  • Im Folgenden werden die Langtitel der zitierten Gesetzesvorschriften samt BGBl. Nr. der besseren Lesbarkeit wegen in den Endnoten angegeben.

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  • Kierein /Pritz/Sonneck, Psychologengesetz - Psychotherapiegesetz, Kurzkommentar (1991) 31.

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  • Personenbezogene Bezeichnungen werden geschlechtsneutral verwendet.

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  • Kierein/Pritz/Sonneck, Psychologengesetz - Psychotherapiegesetz, Kurzkommentar (1991) 36f.

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  • Bundesgesetz vorn 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie BGBl 1990/361.

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  • Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unt erbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten BGBl 1990/155.

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  • Derzeit bestehen für den Erwerb der theore tisch fachlichen Kompetenz fünf Anbieter, für den Erwerb der fachlich-praktischen Kompetenz in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens sind mit Stand 18. August 2003 328 Ausbildungseinrichtungen, für den Erwerb der fachli ch praktischen Kompetenz in einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens 342 Ausbildungseinrichtungen in der Liste der Ausbildungseinrichtungen gemäß § 8 Abs. 4 PG ausgewiesen.

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  • Mit Stand 1. Jänner 2004 sind insgesamt 3824 klinische Psychologen (davon 2851 weiblich und 973 männlich) und 3789 Gesundheitspsychologen (davon 2803 weiblich und 986 männlich) in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen eingetragen.

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  • Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung BGBl 1955/189.

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  • Gemüß 135 Abs 1 Z 2 leg cit. ist im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) der ärztlichen Hilfe gleichgestellt: „2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinis chen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Psychologengesetzes, BGBl.Nr. 360/1990, der (die) zur selbständigen Ausäbung des psychologischen Berufes gemäß § 10 Abs. 1 des Psychologengesetzes ber echtigt ist.” (50. Novelle zum ASVG, BGBl 1991/676).

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  • § 349 Abs. 2 ASVG lautet: „Die Beziehungen zwischen den Trägern der Kran kenversicherung und den freib eruflich tätigen klinischen Psychologen bzw. den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten werden durch je einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der klinischen Psychologen, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten de s Psychologenbeirates (§ 20 Abs. 1 Z 8 des Psychologengesetzes), sowie beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (§ 21 Abs, 1 Z 9 des Psychotherapiegesetzes) vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen mit Bescheid festge stellt worden ist, geregelt. Hiebei finden die §§ 341, 342 und 343 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass an die Stelle der Ärztekammer die jeweilige freiwillige berufliche Interessenvertretung tritt. Stehen keine Gesamtverträge in Geltung, können für die Träger der Krankenversicherung vom Hauptverband Einzelvertraqe mit freib eruflich tatiqen klinischen Psychologen bzw. mit freiberuflich tatiqen Psychotherapeuten nach einheitlichen Grundsatzen abgeschlossen werden. Diese Einzelvertreqe bedürfen der Zustimmung des Traq ers der Krankenversicherung, für die sie abgeschlossen werden.” (50. Novelle zum ASVG, BGBl 1991/676).

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  • Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen sowie das allgem6eine bürqerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geandert werden BGB119921275.

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  • § 5 Abs. 1 FMedG lautet: „Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, in der die Durchführung anderer medizinisch unterstützter Fortpflanzungen beabsiehtigt ist, hat beim Landeshauptmann die Zulassung hiefür zu beantragen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Durchfiihrung der medizinisch unterstiitzten Fortpflanzungen qewahrleistet ist. Weiters muss die Moqlichkeit zu einer ausreichenden psychologischen Beratung und einer psychotherapeutischen Betreuung gegeben sein.” § 7 Abs . 2 FMedG lautet: üDer Arzt hat eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung der Ehegatten oder Lebensqefahrten zu veranlassen, sofem diese eine solche nieht ablehnen.ý

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  • Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten BGB11957.

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  • § 11b KaKuG lautet: „Die Landesgesetzgebung hat sieherzustellen, dass in den auf Grund des Ans taltszweckes und des Leistungsangebots in Betracht kommenden Krankenanstalten eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung und eine ausreiehende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie angeboten wird.”

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  • BGBlI975/631.

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  • § 84 Abs . 1 bis 3 StPO lautet: „(1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren qesetzmahiqen Wirkungsbereieh betrifft, so ist sie zur Anzeige an eine Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehorde verpflichtet. (2) Keine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht, 1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätiqkeit beeinträchtiqen würde, deren Wirksamkeit eines personlichen Vertrauensverhaltnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreiehende Griinde fiir die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende MaBnahmen entfallen. (2a) Die Behörde oder öffentlichen Dienststelle hat jedenfalls alles zu untemehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Getahrdunq notwendig ist, e rforderlichenfalls ist auch in den Fallen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten. (3) Die Anzeigepflieht der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt.”

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  • § 152 Abs. 1 bis 5 StPO lautet: „(1) Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit: 1. Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlieher Verfolgung aussetzen würden oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie gefuhrten Strafverfahren Gefahr liefen , sieh selbst zu belasten, auch wenn sie bereits verurteilt worden sind; 2. Personen, die im Verfahren gegen einen Anqehoriqen (§ 72 StGB) aussagen sollen oder deren Aussage die Gefahr strafgeriehtlieher Verfolgung eines Anqehoriqen mit sieh brachte, wobei die durch eine Ehe begriindete Eigenschaft einer Person als Anqehoriqer aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nieht mehr besteht, 2a. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphare verlelzt worden sein kÖnnten, sofem die Parteien Gelegenheit hatten, sieh an einer vorausgegangenen gerichtliehen Vemehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247); 3. Personen, die zur Zeit ihrer Vemehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zuriickgelegt hab en und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung verletzt worde n sei n kÖnnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatt en, sich an einer vora usgegangene n gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§ 162a, 247); 4. Verteidige r,Rechtsanwälte, Notare und Wirtscheftstreuhänder über das,was ihnen in dies er Eigenschaft bekannt geworden ist, 5. Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung sowie Mediatoren, die im Sinne des Art. XVI Kindsch aftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren geset zlichen Vertretern oder im Sinn des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwische n Ehe gatten vermitteln, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist. 6. Jedermann darüber, wie er se in Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist. (2) Den in Abs. 1 Z 4 und 5 erwähnten Personen stehen deren Hilfskräfte und jene Personen gleich, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. (3) Das Recht der in Abs. 1 Z 4 und 5 sowie in Abs. 2 erwähnten Personen, sich des Zeugnisses zu entschlagen, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden. (4) Steht eine als Zeuge vorgeladene Person nur zu einem von mehreren Beschuldigten in ein em der vorstehend erwähnten Verhältnisse, so kann sie sich des Zeugnisses hin sichtlich der ande ren nur dann entschlagen, wenn eine Sonderung der Auss agen, die die ande re n betreffen, nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Grund für die Zeugnisentschlagung nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht. (5) Der Untersuchungsrichter hat die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Personen vor ihrer Vernehmung oder sobald der Grund für die Zeugnisbefreiung bekannt wird, über ihr Entschlagungsrecht zu belehren und ihre darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzune hmen. Hat der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine Aussage nichtig.”

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  • Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschrifte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird BGBl 1996/378.

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  • § 1 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 AusbVG lautet: „Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung, Psychologe' oder, Psychologin' und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), BGBl. Nr. 360/1990, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

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  • Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen und das Arbeitszeitgesetz geändert wird BGBl I 1997/8.

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  • § 1 Abs. 1 und 2 KA-AZG lautet: „Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienslnehmer/innen, die in allgemeinen Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Heimen für Genesende, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen, Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen, Gebäranstalten und Entbindungsheimen, Sanatorien, selbstständigen Ambulatorien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambulatorien, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiqer Rechtsbrecher/innen bestimmt sind, Krankenabteilungen in Justizanstalten und Kuranstalten als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur AufrechterhaItung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist. (2) Als Angehorige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ...7. Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische Psychologen/Psychologinnen gemäß § 12 Abs. 1 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß § 6 Abs. 1 des Psychologengesetzes, BGBl.Nr. 360/1990.”

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  • Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres uber die Durchführung des Waffengesetzes BGBl II 1997/164.

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  • Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheilspolizeigesetz geändert werden BGBl I 1997/12.

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  • § 2 Abs. 1 1. WaffV lautet: „Das Kuralorium für Verkehrssicherheit hat nur Sachverstandiqe heranzuziehen, die über eine für die Erslellung solcher Gutachten erforderliche Ausbildung und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen, und die 1. über Aufforderung der Behörde oder des Bundesrninisters für Inneres an einer Evaluation der Unlersuchungsergebnisse mitwirken. 2. jährlich an einer mindestens achtstundiqen, fachspezifischen Forlbildung, die entweder von einer österreichischen Universität, vom Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen oder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit abgehalten wird, teilnehmen; 3. einmal jährlich an einer entweder vorn Kuratorium für Verkehrssicherheit, vom Berufsverband Österreichischer Psychologen oder einer österreichischen Universität abgehaItenen Supervisionsveranstaltung teilnehmen.”

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  • Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen BGBl 1997/322.

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  • Bundesgesetzes über den Führerschein BGBl I 1997/120.

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  • § 20 FSG-GV lautet: „(1) Als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen Personen, die 1. gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psycholoqin” oder „Psychologe” berechtigt sind und 2. besondere Kenntnisse und Erfahrungen Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, insbesondere in einer solchen, die gleichzeitig als Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Psychologengesetz vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Liste gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. geführt wird, nachweisen. (2) Die Ausbildung zum Verkehrspsychologen hat mindestens 160 Stunden Theorie der Verkehrspsychologie (wie insbesondere Gefahrenlehre, Verkehrserziehung, Verkehrsrecht, Verkehrskonflikttechnik und Interaktion im Straßenverkehr, Diagnostik) zu enthalten sowie die Durchführung von mindestens 100 Explorationsgesprächen im Beisein eines Verkehrspsychologen. Für den Abschluss der Ausbildung ist di e Erstellung von insgesamt 150 verkehrspsychologische Stellungnahmen unter der Verantwortung des ausbildenden Verkehrspsychologen gemäß Abs. 3 erforderlich. Dieser Ausbildung gleichgesetzt ist eine mindestens dreijährige Forschungstätigkeit im Fachgebiet der Verkehrspsychologie im universitären Bereich sowie di e Erstellung von mindestens 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen im Rahmen dieser Tätigkeit. (3) Zur praktischen Ausbildung von Verkehrspsychologen befugt sind Verkehrspsychologen, die im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seit mindestens vier Jahren selbstständig verkehrspsychologische abgegeben haben. Die Namen der befugten Ausbildner sind dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bekanntzugeben. (4) Verkehrspsychologen sind verpflichtet, jährlich 1. mindestens 8 Stunden Weit erbildung auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie na chzuweisen, 2. im Rahmen von Intervision zumindest einen Fall pro Jahr de tailli ert zu besprechen sowie 3. sich einmal jährlich innerhalb der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, in der sie tätig sind, einer gemeinsamen Supervision zu unterziehen.”

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  • Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe BGBl I 1997/112.

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  • § 11 Abs. 1 und 2 SMG lautet: „Personen, die wegen Suchtgiftmissbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die EItern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmen unterziehen. (2) Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind 1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, 2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, 3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, 4. die Psychotherapie sowie 5. die psychosoziale Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen.”

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  • Bundesgesetz yom 15. März 1989, mit dem Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften in diesem Bereich erlas sen werden BGBl 1989/161.

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  • § 37 Abs. 2 JWG lautet: „Erqibt sich für in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriqer tätige Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes sowie für in der Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, der Verdacht, dass Minderjährige misshandelt, geguält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, haben sie , sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles er forderlich ist, dem Jugendwohlfahrtsträqer Meldung zu erstatten.”

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  • § 37 Abs. 3 JWG lautet: „Sowe it die Wahrnehmungen der in der Jugendwohlfahrt tätiqen oder beauftragten Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, drohende oder sonstige bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohles betreffen, sind diese zur Mitteilung an den Jugendwohllahrtsträger berechtigt, soweit die Wahrnehmungen Minderjährige betreffen und die Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. Weitergehende Ausnahmen von bestehenden Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.”

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  • Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von Psychologen aus dem Europiiischen Wirtschaftsraum BGBl I 1999/113.

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  • Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem EWR BGBl II 1999/408.

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  • Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Bauarbeitenkoordinationsgesetz geiindert werden BGBl I 2001/159.

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  • Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit BGBl 1994/450.

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  • § 82a Abs. 5 ASchG lautet: „Der Arb eitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkr¤fte im Ausmaß von mindestens 40 v H und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 v H der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten Präventionszeit zu beschiiftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v H der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkr¤fte und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen.”

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  • Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen sowie über Änderungen des Ehegesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Gerichtsqebührengesetzes und des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 BGBl I 2003/29.

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  • § 4 Abs. 1 und 2 ZivMediatG lautet: „Zur Beratung des Bundesministers für Justiz in Angelegenheiten der Mediation ist ein Beirat für Mediation einzurichten. (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats hat der Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren zu ernennen. Eine wiederholte Ernennung ist möglich. Zur Vorbereitung der Ernennung hat der Bundesminister für Justiz Vorschläge einzuholen 1. für zwölf Mitglieder (Ersatzmitglieder) von repräsentativen Vereinigungen auf dern Gebiet der Mediation, 2. für je ein Mitglied (Ersatzmitglied) a) vom Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen, vom Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie sowie der Vereinigung der österreichischen Richter, b) von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, c) von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Notariatskammer, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten; 3. für zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Mediation von der Österreichischen Rektorenkonferenz.”

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  • § 10 Abs. 1 und 2 ZivMediatG lautet: „Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (§ 29) über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrichtungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat. (2) Bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige bestimmter Berufe, insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Zivilte chniker, Lebens-und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach, im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei Ausübunq der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.”

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Kierein, M., Skiczuk, S. (2004). Entwicklung und Weiterentwicklungen des Psychologengesetzes. In: Mehta, G. (eds) Die Praxis der Psychologie. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0571-9_4

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