Zusammenfassung
Legal ist nirgends definiert, was einen Bauwerkvertrag ausmacht und wie dieser zu definieren ist. Der „typische“ Bauwerkvertrag ist für gewöhnlich ein Einheitspreisvertrag und orientiert sich mehr oder weniger an der ÖNORM B 2110, wobei wohl hervorragende Bedeutung dem Recht des WB („AG“) zukommt, wonach dieser berechtigt ist, das zunächst vereinbarte Ergebnis zu ändern (Leistungsänderungsrecht). Die Besonderheiten eines „typischen“ Bauwerkvertrages unterscheiden diese nicht unerheblich von einem „gewöhnlichen“ Werkvertrag, wie gezeigt werden kann.
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Literatur
Woll, Allgemeine Volkswirtschaftslehre12, S 56, wobei dort Arbeit, Boden („natürliche Ressourcen“) und Kapital („alle bei der Produktion beteiligten Produktionsmittel“) als Produktionsfaktoren genannt werden, was allerdings nur von theoretischem Wert sein dürfte.
So zB Gutenberg, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre — Die Produktion24, S 298 ff.
Vgl Wenusch, Des einen Traum, des anderen Albtraum: Nachträge beim Bauwerkvertrag, bbl 2006, S 177: „Verallgemeinernd lässt sich sagen, dass beim Werkvertrag nicht dasWerk, sondern dessen (erfolgreiche) Erstellung geschuldet wird“.
Welser (Hrsg), Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht zum Begriff der Sphärentheorie.
Zum Begriff Wenusch, Überlegungen zum Schuldinhalt des Bauwerkvertrages mit Leistungsverzeichnis, FS ÖGeBau, S 332, wo allerdings noch die Rede vom Faktorallokationsprogramm ist.
Reister Nachträge beim Bauvertrag2 289.
Jodl et al, Handwörterbuch der Bauwirtschaft, S 90: „Standardvertragstyp“.
Zum grundsätzlichen Begriff s beispielsweise Vygen, Bauvertragsrecht Rz. 678; Heiermann et al, Handkommentar zur VOB7 A § 5; Nicklisch — Weick, VOB/B2 Rz. 24 zu § 2.
Vgl beispielsweise Locher, Das private Baurecht6 Rz. 181.
Obwohl sich das genaue Ausmaß uU durchaus feststellen ließe, ist eine genaue Ermittlung ev sehr aufwändig und damit unwirtschaftlich (vgl dazu Wenusch, Der Bauwerkvertrag als Einheitspreisvertrag, ecolex 1998, 112).
Vgl dazu Bauer, Baubetrieb22, 572 f.
Verfehlt daher Locher, Das private Baurecht6 Rz. 181.
Verfehlt daher Enders, VOB/B und BGB-Bauvertrag im Rechtsvergleich 67.
Vgl dazu Heiermann et al, Handkommentar zur VOB7 Rz. 1.ff zu A § 5.b.
Vgl. Wenusch, Überlegungen zum Schuldinhalt des Bauwerkvertrages mit Leistungsverzeichnis, FS ÖGeBau, S 331 ff.
Vgl. Faistenberger ua, Schuldrecht S 51.
Siehe Wenusch, Nochmals: Der Schuldinhalt beim Bauwerkvertrag, ecolex 2010, S 841 ff.
Welser [Hrsg] Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht.
Siehe Wenusch, Ist ein Einheitspreisvertrag ein Vertrag mit Kostenvoranschlag?, ecolex 2011, 298.
Wenusch, Der Bauwerkvertrag als Einheitspreisvertrag, ecolex 1998, S 112.
OGH in 1 Ob 546/82 (veröffentlicht in SZ55/83). Vgl auch Hutter, Der Kostenvoranschlag, S 18:„[V]om Vorliegen eines Kostenvoranschlages[ist] auszugehen, wenn die zu erwartenden Kosten (nach technisch-kaufmännischen Gesichtspunkten) detailliert berechnet und aufgegliedert werden, wobei die erforderlichen Arbeits-und Materialkosten (nach Einheitssätzen) möglichst bis auf Einzelheiten nach Art, Zahl, Gewicht, etc, festzustellenbzwabzuschätzen sind“ — dabeibleibt allerdings völligoffen, wasunter „technischkaufmännischenGesichtspunkten“ oder „Einheitssätzen“(ev Einheitspreise?) gemeint ist.
Vgl. Rebhahn in Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 1170a ABGB.
Längle, Das Entgelt beim Bauvertrag, S 42: „Einheitspreisverträge sind aber zugleich Verträge unter Zugrundelegung eines Kostenvoranschlages iSd § 1170a ABGB“ unter Berufung auf Karasek, Die Pauschalpreisvereinbarung in der Baupraxis, ecolex 1991, S 235.
Hutter, Der Kostenvoranschlag, S 185 bezeichnet den Einheitspreisvertrag als „Weitere vertragliche Preisgestaltung“.
Wenusch, Nochmals: Der Schuldinhalt bei einem Werkvertrag mit Leistungsverzeichnis, ecolex 2010 841 ff.
Krejci, Die bauvertragliche Pflicht zur Baugrundrisikotragung, WBl 1988, S 427.
Krejci, Baugrundrisiko und Bauvertrag, in FS Fasching (1988), S 326.
Krejci, Baugrundrisiko und Bauvertrag, in FS Fasching (1988), S 322.
Vgl Krejci, Baugrundrisiko und Bauvertrag, in FS Fasching (1988), S 322: „Der Bauherr darf Änderungen in der Baudurchführung nur verlangen, sofern sich der Bauunternehmer vorweg [dazu] verpflichtet hat“.
Reister Nachträge beim Bauvertrag2 289.
Vgl dazu Wenusch, Des einen Traum, des anderen Albtraum: Nachträge beim Bauwerkvertrag, bbl 2006 S 169 ff.
Vgl dazu Wenusch, Nochmals: Der Schuldinhalt bei einem Werkvertrag mit Leistungsverzeichnis, ecolex 2010 S 841 ff.
Siehe Thunhart, Das Baugrundrisiko bbl 2006, 127 (2006) mwN.
So aber zB Thunhart, Das Baugrundrisiko bbl 2006, 127 (2006); vgl auch Rebhahn in Schwimann, ABGB, Rz 46 zu § 1168.
So zB Rummel, Das „Baugrundrisiko“ ein neuer Rechtsbegriff?, FS Strasser (1993) 309.
Krejci, Die bauvertragliche Pflicht zur Baugrundrisikotragung, WBl 1988, 425 ff [426]; ders, Die bauvertragliche Pflicht zur Baugrundprüfung, WBl 1989, 259 ff.
Vgl Wenusch, Der Schuldinhalt bei einem Werkvertrag mit Leistungsverzeichnis, ecolex 2010, 841.
Dass die Vereinbarung eines Pauschalpreises nicht unbedingt etwas darüber aussagt, wer das Baugrundrisiko zu tragen hat, erkennt zB Krejci Die bauvertragliche Pflicht zur Baugrundrisikotragung, WBl 1988: „Das Wesen einer Pauschalpreisvereinbarung deckt also keinesfalls von vornherein Änderungen des vertraglichen Leistungskonzepts“.
So zB Krejci, Die bauvertragliche Pflicht zur Baugrundprüfung, WBl 1989, 259 ff.
Kerschner, Vergütungsaufwand wegen Mehraufwands beim Werkvertrag, FS Welser S 450.
Vgl zB Karasek ÖNORM B 21102 Rz 1036.
Wenusch, Nochmals: Der Schuldinhalt bei einem Werkvertrag mit Leistungsverzeichnis, ecolex 2010 843.
Krejci, Baugrundrisiko und Bauvertrag, FS Fasching (1988) S 322.
Reister Nachträge beim Bauvertrag2 289.
Zum Begriff zB Reister, Nachträge beim Bauvertrag2 Pkt 7.1.1.
Vgl Rummel Glosse zu 3 Ob 2043/96d in JBl 1998, 182 „Richtigerweise ist primär die Frage nach dem Vertragsinhalt zu beantworten“.
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Wenusch, H. (2011). Grundlagen. In: ÖNORM B 2110. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0493-4_3
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