Zusammenfassung
Die „Grundzüge des Rechts der Massenmedien“ bieten einen Überblick, mit welchen Instrumenten und aus welchen Gründen die Rechtsordnung die unterschiedlichen Erscheinungsformen massenmedialer Kommunikation regelt. Das Recht der Massenmedien ist kein einheitliches Rechtsgebiet. Es setzt sich aus einer Reihe von spezifisch auf die Medien ausgerichteten Gesetzen sowie aus für die Medien besonders relevanten Bestimmungen, die über die gesamte Rechtsordnung verteilt sind, zusammen. Dabei sind auch die Zielsetzungen gesetzgeberischer Interventionen durchaus unterschiedlich: Zum einen geht es um die Ausgestaltung und Durchsetzung der verfassungsrechtlich verankerten Kommunikationsfreiheit in ihrer Bedeutung für die Massenmedien. Zum anderen sind den Aktivitäten der Massenmedien aber auch gewisse Grenzen gezogen, sei es aus Gründen des Allgemeininteresses, wie des Jugend- oder Konsumentenschutzes, oder aus Achtung individueller Rechtspositionen, wie der Privatsphäre, des Ehrschutzes oder urheberrechtlicher Ansprüche. Dabei ist heute — wie die meisten Wirtschaftsaktivitäten — auch der Regelungsrahmen der Massenmedien in wichtigen Bereichen stark vom Recht der Europäischen Union geprägt.
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Literatur
Zum Folgenden Burkart, Kommunikationswissenschaft, 26 ff.
Näher Burkart, Kommunikationswissenschaft, 128 ff.
Dargestellt nach Burkart, 138 ff.
So das deutsche BVerfG in seinem grundlegenden „Fernsehurteil“ vom 28. 2. 1961 (BVerfGE 12, 205); zur konstituierenden Bedeutung der Massenmedien für die Freiheit demokratischer Staatsordnungen, siehe auch EGMR, Sunday Times, EuGRZ 1979, 386; EGMR, Handyside, EuGRZ 1977, 38; EGMR, Lingens, EuGRZ 1986, 424. Zu diesen Fällen siehe auch unter III.2.; weiters VfSlg. 11297/1987; VfSlg. 13725/1994.
So schon Engel, Medienordnungsrecht, 11, wonach das Medienrecht mit immer größerer Anstrengung wie der Hase im Parcours läuft, nur um festzustellen, dass der Igel (die Medienunternehmen) vorher am Ziel war.
Vgl etwa Berka, in Berka/ Grabenwarter/ Holoubek (Hrsg), Medienfreiheit, 1 ff.
Bundespressedienst (Hrsg), Medien, 21 f; als erste Tageszeitung im gesamten deutschsprachigen Raum hat „Der Standard“ am 2. Februar 1995 seinen Online-Auftritt lanciert.
Vgl den kartellrechtlichen Genehmigungsbeschluss des OLG Wien als KG, MR 2001, 49.
Vgl http://www.buchreport.de und Bundespressedienst (Hrsg), Medien in Österreich, 73 f.
EGMR, Informationsverein Lentia, EuGRZ 1994, 549.
Bundespressedienst (Hrsg), Medien, 75ff.
Hierzu Kassai/ Kogler, MR 2008, 43 ff.
Österreich hat das Übereinkommen ratifiziert, BGBl III 1998/164; eine notwendige Anpassung an die AVMD-RL erfolgte nicht, da seitens der Europäischen Kommission jüngst kompetenzrechtiche Bedenken geäußert werden. Vgl Kogler, TV (On demand), 17 ff. Kassai/Kogler, Evolution in der Television Die Mediendienste-Richtlinie: Medienregulie-rung vor neuen Herausforderungen, MR 2008, 42
Auf Grund unüberwindlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen Herausgebern und Journalisten wurde der Presserat 2002 aufgelöst, im März 2010 jedoch wieder neu konstituiert. Zur Heranziehung des Ehrenkodex bei § 2 MedienG siehe unten IV.3.1.; zum Presserat und dessen Arbeit vgl Kainz, MR 1996
Twaroch/ Buchner, Rundfunkrecht5, 311, unter Verweis auf die Praxis der Rundfunkkommission.
Vgl die Empfehlungen CM/Rec(2003)9, CM/Rec(2007)2 und CM/Rec(2008)6; die Europaratsdokumente sind abrufbar unter www.coe.int. Zu den Aktivitäten des Europarats im Bereich der Medienvielfalt vgl Traimer, Osteuropa Recht, 1/26.
ABl 2006 L 378/72 und ABl 2009 L 227/9.
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Holoubek, M., Kassai, K., Traimer, M. (2010). Einführung. In: Grundzüge des Rechts der Massenmedien. Springer Notes Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0351-7_1
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