Skip to main content

Zusammenfassung

Frau J. geht unsicher auf die Schwester zu, schaut sie ratlos und bittend an und sagt mit leiser Stimme: „Was soll ich machen, was soll ich machen?“ Wenn die Schwester antwortet, bleibt Frau J. einen Augenblick lang ruhig stehen. Gleich darauf kommt sie wieder und fragt neuerdings: „Was soll ich machen, was soll ich machen?“ Die Antworten der Schwester variieren von „Setzen Sie sich dort drüben zu den anderen“ über „Kommen Sie halt mit mir mit“ bis zu „Gib endlich Ruhe!“. So geht es seit ein paar Tagen und es spricht nichts dafür, dass Frau J. sich diese „sinnlose Fragerei“ wieder „abgewöhnt“. Den Pflegenden fällt nichts ein, was sie noch tun könnten, um das störende Verhalten von Frau J. zu stoppen. Sie sind mit ihren Nerven am Ende. Trotz ihrer „selbstverständlichen“ Überlegenheit einer schwer dementen alten Frau gegenüber erleben sie, dass sie in dieser Situation selbst hilflos sind. Sie können Frau J. nicht ändern, ihr nervendes Verhalten nicht einfach „abstellen“. Schließlich geschieht das, was in solchen Fällen meistens geschieht: Frau J. wird ein dämpfendes Medikament verordnet und die Dosis so lange gesteigert, bis das Präparat ausreichend „hilft“. Frau J. hört auf zu fragen und bleibt dort sitzen, wo man sie hingesetzt hat.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Institutional subscriptions

Notes

  1. 1.

    Name geändert.

  2. 2.

    Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes e. V.

  3. 3.

    Österreichische Schmerzgesellschaft.

  4. 4.

    Österreichisch für „satt“.

  5. 5.

    Österreichisch für Türklinke.

  6. 6.

    Nach dem Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz steht den Patientinnen zumindest ein „Recht auf funktionserhaltende, funktionsfördernde und reintegrierende Maßnahmen entweder durch zur Verfügung stellen von Therapeuten oder durch Vermittlung von Therapeuten zu.“ (§ 4 (2) 3.) Zusätzlich wird in den Punkten 1. und 2. auf die freie Arzt- und Therapiewahl und die adäquate Schmerzbehandlung hingewiesen. Physiotherapeutinnen, medizinisch-technische Fachkräfte und Masseurinnen können mit manuellen Maßnahmen (z. B. Bewegungstherapie, Lymphdrainage, Massagen), durch balneotherapeutische Angebote (z. B. Bäder, Packungen) und durch Elektrotherapie einen großen Beitrag zur adäquaten Schmerzbehandlung leisten. Auch auf das Recht der Patientinnen auf Verordnung und Beschaffung von Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Gehhilfen beim Vorliegen physischer Beeinträchtigung wird hingewiesen.

  7. 7.

    Österreichisch für Spülbecken.

  8. 8.

    Fallbeispiel von Petra Fercher, diplomierte Ergotherapeutin und zertifizierte Validationstrainerin nach Naomi Feil.

  9. 9.

    Fallbeispiel von Petra Fercher.

  10. 10.

    Ich möchte mich bei Kolleginnen und Freundinnen herzlich für Gedankenaustausch, Fallbeispiele und nützliche Tipps bedanken. Besonderen Dank an: Petra Fercher, Christel Reisner, Doris Otte, Elfriede Panholzer, Vicki de Klerk-Rubin.

Authors

Editor information

Editors and Affiliations

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2011 Springer-Verlag Wien

About this chapter

Cite this chapter

Kojer, M., Schmidl, M., Pirker, S., Pirker, H., Fink, A., Sramek, G. (2011). Menschenrechte. In: Kojer, M., Schmidl, M. (eds) Demenz und palliative Geriatrie in der Praxis. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0201-5_11

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0201-5_11

  • Publisher Name: Springer, Vienna

  • Print ISBN: 978-3-7091-0200-8

  • Online ISBN: 978-3-7091-0201-5

  • eBook Packages: Medicine (German Language)

Publish with us

Policies and ethics