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§8 Schlussfolgerungen

  • Chapter
Idealismus und Recht
  • 1036 Accesses

Abstract

Freilich kann auch das Rechtssystem nur operieren, indem es die Konflikte ihrer je eigenen Welt entäußert, sie in seine spezifische Struktur einliest bzw. in seiner Sprache zum Ausdruck bringt und damit neu konstruiert.600 Die ursprünglichen Konflikte unterliegen dadurch einer ebensolchen Selbstentfremdung wie die von ihnen hervorgebrachten Parteiinteressen. Letztere erfahren ihre Wiedergabe, werden also bekanntermaßen „weiter weg“ (wenn nicht gar „weit weg“) von sich neu erzeugt und verlieren damit ihre alte Gestalt.601 Diese Verfremdung im Weg ihrer Standardisierung ist unausweichlich, wollen sie sich mit Hilfe des Rechts Nachachtung verschaffen; sollen sie für das Recht überhaupt greifbar werden. So mag etwa das ursprüngliche Parteiinteresse eines Grundeigentümers am Sichtschutz durch eigenen alten Baumbestand gelegen haben, der vom Nachbarn irrtümlich gekappt wurde. Just dieses Interesse lässt sich mit Hilfe des Rechts nicht wieder herstellen. Das Recht könnte nicht einmal einem allfälligen zornigen Vergeltungsinteresse dienen (beispielsweise dem Überfahren der stets lästig kläffenden Hunde des fehlbaren Nachbarn). Der Sichtschutz kann allenfalls durch einen anderen Gegenstand sicher- gestellt werden; er dürfte aber immer nur eine vergleichsweise schlechte Alternative zum wertvollen Zierbaum darstellen und selbstredend vermag auch eine monetäre Entschädigung das ursprüngliche Parteiinteresse nicht zu befriedigen.602

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Wenger, D.R. (2010). §8 Schlussfolgerungen. In: Idealismus und Recht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0190-2_8

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