Zusammenfassung
Es gibt Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nicht als Krankheit iS des Krankenversicherungsrechtes gelten, weil sie sich medizinisch nicht mehr günstig beeinflussen lassen (zB altersbedingte Leidenszustände; bleibende schwere Folgen von Unglücksfällen). Ist in solchen Fällen eine ständige Pflege und Betreuung nötig, fällt dieses Risiko nicht in den Bereich der KV. Dh vor allem, dass ein Anspruch auf Pflege in einer Krankenanstalt auf Kosten der KV nicht besteht. Nach der früheren Rechtslage hatten solche Personen Anspruch auf Hilflosenzuschuss. Dies allerdings nur, wenn es sich um Bezieher einer gesetzlichen Pension oder Rente handelte. Andere pflegebedürftige Personen, also zB Angehörige eines Pensionsbeziehers, hatten allenfalls Ansprüche nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften über die Sozial— bzw Behindertenhilfe. Die Höhe eines Hilflosenzuschusses war überdies unabhängig vom Ausmaß der Pflegebedü rftigkeit im Einzelfall. An die Stelle des Hilflosenzuschusses und verschiedener Landesleistungen trat 1993 das Pflegegeld. Dieses soll zu den pflegebedingten Mehraufwendungen in pauschalierter Form beitragen und soweit als möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern.
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Grillberger, K. (2010). Dritter Abschnitt: Pflegevorsorge. In: Österreichisches Sozialrecht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0074-5_3
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