Zusammenfassung
Unter den Handelsgesellschaften kann man die Aktiengesellschaft nicht besser kennzeichnen, als daß man sie die Gesellschaft mit mobilen Anteilen nennt.
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Literatur
Auch die Zulassung zum sog. freien Markt unterliegt einem bestimmten Zulassungsverfahren, und zwar nach den Richtlinien des Berliner Ausschusses für Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten betr. die Einführung von Wertpapieren, vom 20. Febr. 1923.
I 207/28 v. 9. Jan. 1929.
Sind keine Bau- und Betriebsstörungen erfolgt, so wird auch das gewöhnlich gesagt.
Dieser Fall kommt selten vor. Beispiel: Die Vereinigten Stahlwerke AG., deren Aktien auf Grund einer besonderen Genehmigung der Zulassungsstelle nur einige Monate nach der Gründung zur Börse zugelassen wurden.
Daß die Angaben über den voraussichtlichen Abschluß des Geschäftsjahres nicht immer ganz ernst zu nehmen sind, ist klar. Die Zwischenbilanzen, die bei dem Antrag auf Zulassung eingereicht werden, sind zuweilen nicht sehr sorgfältig aufgestellt; dazu kommt vielfach, daß sie im Augenblick der Zulassung überholt sind. In der Vorkriegszeit war man auf sorgfältige Zwischenbilanzen nicht oder nur in seltenen Fällen angewiesen. Das ist jedoch heute infolge der unübersichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung anders geworden. Die Stellungnahme der Zulassungsstellen zu den Zwischenbilanzen ist in der Öffentlichkeit verschiedentlich angegriffen worden. (Vgl. Lehmann, Der Inhalt des Aktienprospektes, S. 73 ff.)
Bedeutungslos geworden durch § 12 Einf. Ges. zum Akt. Ges. von 1937.
Die Berliner Zulassungsstelle hat beispielsweise 1927 die Aktien der Brauerei Henninger-Kempff-Stern AG. in Frankfurt a. M. von der amtlichen Notiz ausgeschlossen, weil die Gesellschaft sich weigerte, in einem Antrag auf Zulassung des restlichen Aktienkapitals, das im Gegensatz zu Frankfurt in Berlin noch nicht zugelassen war, ihren Bierabsatz anzugeben.
Ausnahmen z. B. Continentale Linoleum Union und Deutsche Linoleum Werke 1929.
Lehmann, Inhalt des Aktienprospektes, S. 59 ff.
Die Bank für Brauindustrie mußte sich z. B. im Dezember 1927 der Berliner Zulassungsstelle gegenüber verpflichten, ihre 900 000 RM Vorratsaktien den Aktionären zum Bezüge anzubieten, falls nicht bis zum 1. Juli 1929 eine Verwendung zu Angliederungszwecken erfolgt war.
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Schmalenbach, E. (1950). Die Aktiengesellschaft als die Gesellschaft der Mobilen Anteile. In: Die Aktiengesellschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-20317-9_1
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