Zusammenfassung
Jeder betrieblichen Tätigkeit liegt irgendein Wirtschaftsplan zugrunde. Der Überwachung des planmäßigen Wirtschaftsablaufs dient das betriebliche Rechnungswesen, dessen Bedeutung in der Neuzeit insbesondere durch die Entstehung der Großbetriebe erheblich gewachsen ist. Die Tendenz zu einer steigenden Rechen-haftigkeit fand ihren Ausdruck im Ausbau einer besonderen Wissenschaft vom Rechnungswesen. Gefördert wurde diese Entwicklung in den letzten Jahrzehnten auch durch die wachsende Bedeutung staatlicher Wirtschaftslenkung, die eine umfassende Kenntnis auch der einzelwirtschaftlichen Vorgänge voraussetzt. Insofern ist das Rechnungswesen heute nicht mehr allein eine private Angelegenheit, sondern hat darüber hinaus wichtige öffentliche Aufgaben zu erfüllen.
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Referenzen
Vergleiche W. Eucken: Die Grundlagen der Nationalökonomie, 5. Aufl., Godesberg 1947, S. 217 ff., und
K. Oberparieiter, Funktionen- und Risikenlehre des Warenhandels, Berlin 1930, S. 95.
P. Rintelen: Das Risiko im landwirtschaftlichen Betrieb, Berlin 1938, S. 7.
Josef Löffelholz: Geschichte der Betriebswirtschaft und der Betriebswirtschaftslehre, Stuttgart 1935, S. 6.
K. Mellerowicz: Kosten und Kostenrechnung, Band I, Theorie der Kosten, Berlin 1933, S. 88. Dieselbe Unterscheidung macht auch
G. Fischer, LSO, Kosten und Preis, Leipzig 1941, S. 216.
Vergleiche die Ausführungen Oberparieiters über die Risikofaktoren, a. a. O., S. 101 ff.
W. Beveridge: Vollbeschäftigung in einer freien Gesellschaft, Hamburg 1946.
F. Leitner: Die Unternehmungsrisiken, Berlin 1915, S. 9.
Vergleiche Mellerowicz, a. a. O., S. 92.
8a Es wird in den „Berliner Leitsätzen“ auch als Anlagenwagnis bezeichnet. (Verordnungsblatt der Stadt Berlin vom 3. 10. 46.)
Vergleiche die Kostenrechnungsrichtlinien der eisen- und metallverarbeitenden Industrie, Abschnitt C 17.
K. Hax: Wirtschaftliche Grundfragen der Bauwesenversicherung, Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft, 1941, S. 270.
Vergleiche Leitner, a. a. O., S. 7.
Vergleiche Zweiter Teil, Abschnitt E III!
Dieses Verfahren wird oft bei öffentlichen Aufträgen angewandt. Vergleiche G. Fischer, LSÖ, Kosten und Preis, Leipzig 1941, S. 60.
Eine Versicherung liegt in Wirklichkeit nicht vor, da hier der Ausgleich innerhalb einer einzelnen Wirtschaftseinheit erstrebt wird, während es zum Wesen der Versicherung gehört, daß der Ausgleich zwischenbetrieblich erfolgt. Man bezeichnet den Vorgang deshalb genauer als Selbstdeckung.
A. Müller: Allgemeine Regeln zur industriellen Kostenrechnung, Stuttgart 1942, S. 104. Vergleiche auch LSÖ Nr. 48 und
W. Erbe: Die Risikoprämie, München 1940, S. 86.
Es handelt sich um den Fall „Aufwand jetzt, Ausgabe später“. Vergleiche E. Schmalenbach: Dynamische Bilanz, 10. Auflage, Bremen 1948, S. 29.
E. Streit: Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Rückstellungen, Leipzig 1934, S. 67;
> F. Heipenstein: Wirtschaftliche und steuerliche Erfolgsbilanz, Berlin 1932, S. 510 ff.
Vergl. dazu auch K. Klinger: Wagnisse und Steuern als Kosten- und Gewinnfaktoren, Berlin 1948, S. 19.
LSÖ Nr. 54. Das Wagnisentgelt wurde wie folgt festgesetzt: 1,5% vom betriebsnotwendigen Vermögen und 1,5% vom Umsatz, wobei aber der Umsatzanteil nicht mehr als 4,5% des betriebsnotwendigen Vermögens betragen darf. Die Berliner Richtlinien von 1946 lehnen sich an diese Regelung an, kürzen aber die Sätze um ein Drittel auf 1% und 3%.
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Hax, K. (1949). Die Allgemeinen Betrieblichen Wagnisse. In: Die Betriebs Unterbrechungs Versicherung. Sammlung Mathematisch-Physikalischer Lehrbücher. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-20306-3_1
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