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Auszug aus VGB 15 „Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren“

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Die Lichtbogen-Schweißung in Frage und Antwort
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References

  1. Vgl. a Druckgasverordnung; Azetylenverordnung und Unfallverhütungsvorschriften „Verdichten und Verflüssigen von Gasen“.

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  2. Als dünn gelten Bleche bis zu 1,5 mm Dicke und Drähte bis zu 3 mm Durchmesser.

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  3. Als enge Räume gelten Tanks, Kessel und Behälter, Kofferdämme und Doppelbodenzellen in Schiften, chemischen Apparaten u. dgl.

    Google Scholar 

  4. Frischluftgeräte oder geeignete Filtergeräte, die gegen Inbrandgeraten durch Schweißfunken usw. geschützt sind.

    Google Scholar 

  5. Vgl. Normblätter DIN 4641, 4644, 4647, 4655.

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  6. Auch durch ausströmenden Sauerstoff wird die Entflammbarkeit der Kleidung begünstigt. Bereits ein geringerer Sauerstoffüberschuß in der Raumluft steigert die Entflammbarkeit sonst nur langsam brennender Stoffe (Arbeitskleidung) erheblich.

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  7. Vgl. Fußnote 3.

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  8. Vgl. z.B. das Merkblatt über Feuerarbeiten in engen Räumen, das Bleimerkblatt, die Unfallverhütungsvorschrift „Hochöfen und Hochofengasleitungen“, die Bestimmungen betreffend Schutzmaßnahmen gegen gefährliche chemische Stoffe beim Befahren von Apparaten, Gefäßen, Kanälen, Gruben usw.

    Google Scholar 

  9. Vgl. Fußnote 2.

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  10. Zum Beispiel Frühstückspausen, Schichtwechsel, unter ungünstigen örtlichen Verhältnissen u. U. schon wenige Minuten; in Zweifelsfällen entscheidet der Aufsichtsführende.

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  11. Als solche Sicherheitsmaßnahmen kommeri je nach den Umständen der Arbeit und nach den Verhältnissen am Arbeitsort z. B. folgende in Betracht: a) Gestellung zuverlässiger Handwerker sowie Ausgabe und Kontrolle des Arbeitsgeräts durch den Werkstattingenieur oder eine andere verantwortliche Person; b) Verhindern des Auftretens explosibler Gas-, Dampf- oder Staubluftgemische im Raum durch: 1. Dichtheitskontrolle der Apparate und Leitungen; 2. Abdecken aller offenen Behälter, die leicht brennbare Flüssigkeiten enthalten; 3. Entlüftung der Räume durch: aa) Raumlüfter; bb) Öffnen der Türen und Fenster; c) Erhöhte Sicherheit in der Nähe der Arbeitsstätte (Umkreis und Einzelheiten sind durch den Betriebsleiter festzulegen) durch Stillsetzen von Apparaten, die leicht brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Staube enthalten; Sicheres Abdichten aller Behälter, die leicht brennbare Stoffe enthalten, z. B. Abflanschen oder Blindflanschen; Einleiten flammenerstickender Schutzgase, z. B. Kohlensäure oder Stickstoff in Behälter, die leicht brennbare Flässigkeiten, Gase oder Staube enthalten oder enthalten haben; Entfernen aller offen lagernden, leicht brennbaren Stoffe sowie aller Transportbehälter mit leicht brennbaren Stoffen; d) sorgfältiges Beobachten und Beseitigen etwa durch Rinnen, Kanäle, Nachbarräume u. dgl. vorhandener Gefahren; e) Entfernen aller entbehrlichen Personen von der Arbeitsstätte; f) Anwesenheit einer Feuerschutzwache und Bereitstellen von Löschvorrichtungen; g) Entfernen der benutzten Schweißgeräte aus den Arbeitsräumen nach Arbeitsschluß.

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  12. Als solche Stoffe gelten u. a.: Brennbare Gase, leicht entzündliche Flüssigkeiten, z. B. Benzin, Benzol und dessen Homologe, Petroleum, Spiritus, Äther, Schwefelkohlenstoif; Säuren, bei verzinkten Gefäßen oder Aluminiumgefäßen auch Laugen; Stoffe, die bei Feuerarbeit wegen der Wärmezufuhr brennbare Gase und Dämpfe und u. U. brennbare Zersetzungsprodukte bilden können, z. B. Gasöl, Teerasphalt, Farbanstrich, Lackablagerungen, Öle; Stoffe, die die Verbrennung fördern, sind z. B. Sauerstoff und Chlorate.

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  13. Vgl. z. B. die Unfallverhütungsvorschriften Abschnitte „Allgemeines“ und „Tankreinigungsarbeiten und Ausbesserungsarbeiten auf Schiffen mit Öltanks“, die Ratschläge für Sicherheitsmaßnahmen bei Feuerarbeiten in engen, schwer zugänglichen Räumen, die Richtlinien für das Reinigen und Ausbessern von Tankwagen, die Lüftungsregeln für den Schiffbau, die Bestimmungen betreffend Schutzmaßnahmen gegen gefährliche chemische Stoffe beim Befahren von Apparaten, Gefäßen, Kanälen, Gruben usw., die Verordnung über die Durchführung von Anstricharbeiten in Schiffsräumen vom 2. 2. 1921 (Reichsgesetzbl. I S. 142).

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  14. Bei geschlossenen Hohlkörpern im Schrott, die Sprengstoffe enthalten können, sind die Unfallverhütungsvorschriften über die Behandlung von Sprengkörpern im Schrott zu beachten.

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  15. VDE 0540: Regeln für Gleichstrom-Lichtbogenschweißgeneratoren und -umformer; VDE 0541: Regeln für Lichtbogenschweißtransformatoren. Die für Handschweißung vorgeschriebene Leerlaufspannung darf 70 V eff. bei Wechselstrom oder 100 V bei Gleichstrom nicht überschreiten.

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  16. Vgl. Fußnote 2.

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  17. Vgl. Fußnote 2.

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  18. Über Strahlenschutz für Schweißer vgl. § 4 Absätze 1 und 2.

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  19. Vgl. DIN 61509 „Schweißeranzug“.

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  20. Vgl. a. § 4.

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Felix Wuttke (Schweißmeister und Ing.)

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Wuttke, F. (1968). Auszug aus VGB 15 „Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren“. In: Wuttke, F. (eds) Die Lichtbogen-Schweißung in Frage und Antwort. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-20233-2_18

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  • Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden

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