Zusammenfassung
Für den überwiegenden Teil aller Handwerksbetriebe, nämlich für die Betriebe, deren Jahresumsatz weder 1939 noch 1940 50000,— RM überschritten hat, sind vereinfachte Bestimmungen zur Gewinnprülung erlassen. Wenn bei ihnen der Gewinn nicht über den Rahmen des von dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten aufgestellten Reingewinnrichtsatzes des Jahres 1940 für den betreffenden Handwerksberuf hinausgeht, dann gilt er als angemessen. Soweit Richtsätze nicht aufgestellt sind, können die Preisbildungsstellen Ergänzungsrichtsätze festsetzen, die dann anzuwenden sind. Den in Frage kommenden Richtsatz kann jeder Handwerker bei seiner Innung erfahren.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Siedbürger, H., Rockel, P., Dorn, G. (1942). Sonderbestimmungen für Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 50 000,— RM. In: Abgabe der Gewinnerklärung im Handwerk. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-20156-4_8
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-20156-4_8
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-19822-2
Online ISBN: 978-3-663-20156-4
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