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Zusammenfassung

Auf Grund der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 2. Juni 1939 (RGBl. I S. 999) wird die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften oder Anordnungen des Reichskommissars für die Preisbildung oder der von ihm mit der Preisbildung beauftragten Stellen bestraft. Die KWVO. ist nun aber nicht vom Preiskommissar, sondern vom Ministerrat für die Reichsverteidigung erlassen worden, so daß die Preisstrafverordnung bei Verstößen gegen § 22 KWVO. nicht unmittelbar angewandt werden kann. Der Preiskommissar steht jedoch auf dem Standpunkt, daß die Preisstrafverordnung auch für Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung gilt. Nachdem er außerdem in Ziffer 31 ausdrücklich die Strafbarkeit angeordnet hat, kann es keinem Zweifel mehr unterliegen, daß in der Verletzung der entsprechenden Vorschriften der Anweisung eine strafbare Handlung liegt. Denn der Preiskommissar ist befugt, jederzeit im eigenen Namen derartige Anordnungen zu treffen und damit die Strafbarkeit zu begründen. In der Ziffer 31 hat er von diesem Recht Gebrauch gemacht.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Siedbürger, H., Rockel, P., Dorn, G. (1942). Strafvorschrift. In: Abgabe der Gewinnerklärung im Handwerk. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-20156-4_10

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-20156-4_10

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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