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Bankpolitik

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Bankbetriebslehre

Zusammenfassung

Beschäftigung mit Bankpolitik heißt Klärung der Fragen nach den Beweggründen und Zielen der bankbetrieblichen Tätigkeit, nach den dabei geltenden Prinzipien und den Methoden, mit deren Hilfe die gesteckten Ziele erreicht werden sollen.

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Literatur

  1. Vgl. hierzu ergänzend die Ausführungen auf S. 139 ff.

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  2. Von den zahlreichen Veröffentlichungen, in denen dieses allgemeine wirtsdhaftswissensdhaftliche Problem erörtert wird, sei hier genannt: Gutenberg, E., Grundlage der Betriebswirtschaftslehre, Bd. 1, Die Produktion, 3. Aufl., Berlin—Gottingen—Heidelberg 1957.

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  3. Statt,Rentabilität“ kann hier auch.Wirtschaftlichkeit’ stehen. Vgl. die obigen Ausfiihrungen.

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  4. Vgl. hierzu die folgenden Ausführungen fiber Liquidität.

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  5. Vgl. hierzu S. 104 f

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  6. Diese Institute wurden als Gestftsbanken bezeichnet. Vgl. hierzu S. 17 f.

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  7. Vgl. hierzu S. 17 ff., 120 f.

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  8. Vgl. hierzu S. 39 f., 118.

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  9. Vgl. hierzu S. 274 ff.

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  10. Vgl. hierzu S. 17 ff.

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  11. Einzelheiten sowie die Entwicklung der Sitze ergeben sich aus der Tabelle auf S. 123.

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  12. Deutsche Bundesbank, Monatsberichte, Januar 1960, S. 65.

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  13. Vor dem 1. Mai 1954 galten für die Berliner Kreditinstitute zum Teil andere Bes immungen. Die saarländischen Kreditinstitute sind ab 1. August 1959

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  14. Vgl. hierzu auch S. 274 ff.

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  15. Vgl. hierzu S. 121 ff.

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  16. Reichsgesetz fiber das Kreditwesen vom 5. 12. 1934 (KWG).

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  17. Vgl. hierzu S. 24.

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  18. Vgl. hierzu § 2 KWG.

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  19. Gesetz über das Krediwesen vom 25. 9. 1939 (KWG).

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  20. Deutsche Bundesbank, Monatsberichte, Januar 1960, S. 94. - Amtliche Sätze für E’nlagen von Nichtbanken, die nur in Ausnahmefällen überschritten werden dürfen. Die hier wiedergegebenen Sätze sind zusammengestellt auf Grund der Bekanntmachungen der Hessischen Bankaufsichtsbehörde; in den meisten anderen Bundesländern lauten die Sätze gleich.

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  21. Für größere Einlagenbeträge lab 50 000 DM bzw. 1 000 000 DM) wurden vom 1. 7. 1950 bis zum 19. 11. 1958 höhere Zinssätze vergütet.

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  22. Soweit für Kündigungsgelder mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten und mehr höhere Zinssätze als für Festgelder mit der entsprechenden Laufzeit gelten, dürfen die Sätze nur gewährt werden, wenn von der Kündigung bei Einlagen mit Kündigungsfrist von 6 Monaten bis weniger als 12 Monaten mindestens 3 Monate. bei Einlagen mit Kündigungsfrist von 12 Monaten und darüber mindestens 6 Monate - jeweils gerechnet vom Tage der Vereinbarung - kein Gebrauch gemacht wird. Andernfalls dürfen nur die Sätze für Festgelder vergütet werden.

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  23. Vgl. hierzu: Deutsche Bundesbank, Monatsberidite, Oktober 1959, S. 98 f.

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  24. Für den Kreditnehmer handelt es sich um.Kosten’, für die Bank um einen Preis. Die angegebenen Sätze dürfen von den Instituten, die im Passivgesdiäft einen Zinsvoraus gewähren (§ 10 Habenzins abkommen), entsprechend überschritten werden (§ 6 Sollzinsabkommen). Vgl. hierzu S. 130.

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  25. Zinsen dürfen nur für den tatsächlich in Anspruch genommenen Kredit erhoben werden. Kredit provision kann dagegen vom fest zugesagten Kredit im voraus oder bei stillschweigend gewährtem Kredit vom Höchstsaldo berechnet werden (§ 2 Sollzinsabkommen). Die Kreditkosten insgesamt können deshalb im Einzelfall von den hier aufgeführten Gesamtkosten abweichen. Abgesehen davon können sich bei Provisionen, die p. M. (pro Monat) und p. a. oder p. T. (pro anno oder pro Tag) berechnet werden, immer dann Abweichungen gegenüber einer schematischen Umrechnung in p. a. gültige Sätze ergeben, wenn der Kredit nicht volle Monate gelaufen ist; denn angefangene Monate werden provisionsmäßig regelmäßig wie volle Monate behandelt. Die teuerste Provision auf in Anspruch genommenen Kredit ist für den Kunden die Uberziehungsprovision (h/s %e p. T. 4,/2 2/• p. a.). Die Kreditprovision von 1/+4e p. M. (° 3 e/e p. a.) könnte teuerer sein, wenn sie vom Höchstsollsaldo berechnet wird und der Kunde nur einmal kurzfristig hohen Kredit in Anspruch nimmt, im übrigen aber sein Konto kreditorisds hält. § 2 Abs. 5 SollzInsabkommen bestimmt aber, daß in solchen Fällen kein höherer Betrag belastet werden darf,,als sich bei Berechnung einer Uberziehungsprovision ergeben würde’.

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  26. IYie Umsatzprovision beträgt meist 1/s 1/e des wertmäßigen Umsatzes der größeren Kontoseite ohne Saldovortrag. Sie darf 1 e/e hiervon nicht übersteigen. Als Mindest-Umsatzprovision kann im allgemeinen 2/4 e/s pro Quartal vom Höchstsollsaldo berechnet werden (§ 5 Sollzinsabkommen, Richtlinien des Reichsaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 5. 3. 1942).

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  27. Deutsche Bundesbank. Monatsberichte, November 1959, S. 56. Amtliche Sätze für Kredite an Nichtbanken, die nur in Ausnahmefällen überschritten werden dürfen. Die hier wiedergegebenen Zinssätze sind zusammen-gestellt auf Grund der Bekanntmachungen der Hessischen Bankaufsichtsbehörde. Sie verstehen sich einschließlich Kredit- bzw. Akzept- bzw. Diskontprovisionen, aber ohne Umsatzprovision.

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  28. Der errechnete Gesamtzinssatz stimmt mit den effektiven Kreditkosten nur dann überein, wenn der zugesagte Kredit voll in Anspruch genommen wird. Wird die Kreditzusage nur teilweise ausgenutzt, so liegen die Kosten für den zugesagten Kredit unter dem angegebenen Satz, während die Kosten für den in Anspruch genommenen Kredit über diesen Satz hinausgehen können. Vgl. hierzu Anmerkung 3 auf S. 131.

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  29. Vgl. hierzu die Ausführungen über die Kalkulation auf S. 254 ff., insbesondere S. 262 ff.

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  30. § 12 KWG und Art. li der Bekanntmachung der Bankaufsichtsbehörden über Anzeigen nach ¢§ 8, 9, 12 und 14 des Gesetzes über das Kreditwesen vom September 1952.

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  31. Oft audi als,Status“ bezeichnet. Vgl. hierzu S. 150.

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Kalveram, W., Günther, H. (1961). Bankpolitik. In: Bankbetriebslehre. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19684-6_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-19684-6_3

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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