Zusammenfassung
Das Staatsgrundgesetz des Deutschen Kaiserreiches war die nach ihrem Schöpfer so genannte Bismarcksche Verfassung1). Sie galt zunächst als Verfassung des Norddeutschen Bundes, verkündet am 26. Juli 1867, sodann als Verfassung des Deutschen „Bundes“, verkündet am 31. Dezember 1870, endlich als Verfassung des Deutschen Reiches, verkündet durch Reichsgesetz vom 16. April 1871. Diese Verfassungsurkunde war in formaler Beziehung vielfach undeutlich und unvollständig, aber sachlich ein Meisterwerk praktischer Staatskunst. Es war Bismarck gelungen, die deutschen Einzelstaaten zu einem Gesamtstaat zu vereinigen, die nationale Einheit unter Erhaltung der Eigenstaatlichkeit der Glieder herzustellen, den Ländern die Minderung des Selbstbestimmungsrechts und den Verlust der Souveränität durch ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht in Reichsgeschäften und durch die Beteiligung an der Reichssouveränität tragbar zu machen, so den Partikularismus durch den Föderalismus zu überwinden. Der Föderalismus ist das Prinzip der Bismarckschen Verfassung; ihn verkörpert das wichtigste Organ des Reiches, der Bundesrat. Daneben spielt der durch das Kaisertum vertretene preußische Hegemonialismus eine gewisse, der im Reichstag verwirklichte Unitarismus eine geringe Rolle. Die Bismarcksche Verfassung begnügt sich mit der staatsrechtlichen Grundordnung des Reiches.
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Giese, F. (1956). Der Gesamtstaat. In: Staatsrecht. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19683-9_8
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