Zusammenfassung
Der Reichsstaat wurzelte im Reichsvolk. Dieses war nicht bloß Träger der Souveränität, sondern auch Organ zur Ausübung der Reichsgewalt. Dieses höchste Organ des Reiches bestellte zu seiner Repräsentation vornehmlich für die Legislative den Reichstag, vornehmlich für die Exekutive den Reichspräsidenten. Durch Zusammenwirken dieser beiden Reichsorgane entstand die Reichsregierung. Der Vertretung der Länderinteressen diente der föderative Reichsrat, der besonderen Vertretung der wirtschaftlich-sozialen Interessen der ständische Reichswirtschaftsrat. Die Funktionen der Reichsgewalt waren nach dem Prinzip der Gewaltenteilung auf diese Reichsorgane aufgeteilt.
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Giese, F. (1956). Der Reichsstaat. In: Staatsrecht. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19683-9_10
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