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Funktionelle Notwendigkeiten und Politische Gefahren

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Part of the book series: Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft ((SIPW))

Zusammenfassung

Zunächst das Parlament. Carl Schmitt hatte gemeint, die gegenwärtige Praxis des Parlamentarismus zeige, daß das Parlament seinem Sinn und ursprünglichen Zweck ganz entfremdet sei. Er hatte die vermeintliche Entartung darin finden wollen, daß das Parlament zum Mißbrauch der Gesetzesform für spezielle Maßnahmen, also zu Übergriffen in die Sphäre der Exekutive neige, daß seine Mitglieder nicht mehr Repräsentanten, sondern Agenten seien und daß die Prinzipien seiner Arbeitsweise, Öffentlichkeit und Diskussion, entfallen seien.465 Was sich in der Tat beobachten läßt, ist aber nur etwas, was zugleich neuen und positiven Sinn zu erkennen gibt.466

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Referenzen

  1. Eine im wesentlichen der Carl Schmitts ähnliche Darstellung des Parlamentarismus gibt Heinz O. Ziegler, Die moderne Nation. Ein Beitrag zur politischen Soziologie, Tübingen 1931; auch in seiner Schrift Autoritärer oder totaler Staat, Tübingen 1932, ist Zieglers Begriffsbildung und Auffassung der Carl Schmitts sehr ähnlich.

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  2. Richard Thoma hat in seiner Kritik der Arbeit Carl Schmitts über die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus sehr richtig darauf hingewiesen, daß in der Abhandlung Carl Schmitts zwei Bestandteile zu unterscheiden sind: der geisteswissenschaftliche Beitrag zur Kenntnis gewisser politischer Ideen und ihrer philosophischen Verknüpfung und „eine Art verfassungspolitischer These und Prognose“; Richard Thoma, „Zur Ideologie des Parlamentarismus und der Diktatur“, in: Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 53, Heft 1 (1924), S. 213.

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  3. Vgl. zum Thema die Spezialstudie über niedersächsische Verhältnisse, die jedoch gewisse Verallgemeinerungen andeutet, von Götz Roth, Fraktion und Regierungsbildung. Eine monographische Darstellung der Regierungsbildung in Niedersachsen im Jahre 1951 (ParteienFraktionen — Regierungen, Bd. 3), Meisenheim a. Glan 1954, bes. S. 132 f. Auch die Arbeit von Rudolf Wildenmann, Partei und Fraktion. Ein Beitrag zur Analyse der politischen Willensbildung und des Parteiensystems in der Bundesrepublik (Parteien — Fraktionen — Regierungen, Bd. 2) Meisenheim a. Glan 1954, ist speziell auf deutsche Nachkriegsverhältnisse zugeschnitten. Immerhin erlaubt auch sie wenigstens andeutungsweise Verallgemeinerungen. Vgl. im übrigen Heinz Markmann, Das Abstimmungsverhalten der Parteifraktionen in deutschen Parlamenten (ParteienFraktionenRegierungen, Bd. 5), Meisenheim a. Glan 1955; Emil Obermann, Alter und Konstanz von Fraktionen. Veränderungen in deutschen Parlamentsfraktionen seit dem Jahre 1920 (ParteienFraktionenRegierungen, Bd. 7), Meisenheim a. Glan 1956.

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  4. Das Parlament bietet insofern stets doch wenigstens die Chance, Stätte einer politischen Elitenbildung zu sein, wie es Max Weber verstand. Max Weber, Gesammelte politische Schriften, bes. darin „Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland“ (Anm. 188).

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  5. Vgl. zum Thema Bruno Dechamps, Macht und Arbeit der Ausschüsse. Der Wandel der parlamentarischen Willensbildung (ParteienFraktionenRegierungen, Bd. 4), Meisenheim a. Glan 1954, bes. die Schlußbemerkung, S. 154 f.

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  6. Vgl. Carl Joachim Friedrich, Der Verfassungsstaat der Neuzeit, Berlin — Göttingen — Heidelberg 1953, S. 343 ff.

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  7. Insbesondere kommen dafür auch die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Frage. Vgl. dazu z. B. Ernst Fraenkel, „Diktatur des Parlaments?“, in: Zeitschrift für Politik, N.F., Heft 2 (1954).

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  8. Hans Kelsen, Wer soll der Hüter der Verfassung sein, Berlin 1931, S. 40, schreibt vom Gegensatz zwischen Regierung und Parlament unter den modernen Verhältnissen: „Er hat seinen Sinn nicht verloren, sondern nur geändert. In ihm drückt sich nicht mehr der Gegensatz zwischen den in der Parlamentsmehrheit repräsentierten Volksschichten zu den im Monarchen und seiner Regierung sich durchsetzenden Interessengruppen, sondern der Gegensatz aus, der zwischen der Parlamentsminorität und der Parlamentsmajorität besteht, als deren Treuhänder die Regierung fungiert.“

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  9. 2um Problem der parlamentarischen Opposition und ihrer Bedeutung für die Gewaltenteilung vgl. auch Dolf Sternberger, „Opposition des Parlaments unci parlamentarische Opposition. Eine Studie zum Problem der Gewaltenteilung“, in: ders., Lebende Verfassung (ParteienFraktionenRegierungen, Bd. 1), Meisenheim a. Glan 1956, S. 133 ff.

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  10. Der Strukturwandel der Gesellschaft wird hier auch in anderer Richtung bedeutungsvoll. Die Wirtschaftsgesellschaft hat ihre liberalistische Phase verlassen und tritt in eine monopolistische Phase über. Der Gesetzgeber ist daher nicht mehr mit gleichen freien Wettbewerbern konfrontiert, sondern vielfach mit Monopolen, die nicht mehr dem Prinzip der Marktgleichheit entsprechen. Gegen solche individuelle Machtgebilde generelle Gesetze postulieren zu wollen, ist sinnlos, denn ihnen kann nur die konkrete Maßnahme angemessen sein. Franz L. Neumann, „Der Funktionswandel des Gesetzes im Recht der bürgerlichen Gesellschaft”, in: Zeitschrift für Sozialforschung, hrsgg. von Max Horkheimer, Paris, 6. Jg., 1937, S. 542 ff., hat gezeigt, daß in dieser Situation die Forderung genereller Gesetze zur Verhüllungsideologie werden kann. „Die Renaissance des Generalitätsbegriffs (des Gesetzes) unter der Weimarer Demokratie und seine unterschiedslose Anwendung auf persönliche, politische und ökonomische Freiheitsrechte war ... ein Werkzeug, um die Macht des Parlaments, das jetzt nicht mehr ausschließlich Interessen des Großgrundbesitzes, des Kapitals, der Armee und der Bürokratie repräsentierte, zu beschränken” (S. 577). Ähnlich argumentiert auch Hermann Heller, Rechtsstaat oder Diktatur? (Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart, Heft 68), Tübingen 1930. Neumann weist darauf hin, daß die meisten der in der Weimarer Republik ergangenen Gerichtsentscheidungen gegen vermeintlich mangelnde Generalität von Gesetzen bezeichnenderweise Eigentumsgarantien betrafen. Die gesellschaftliche Bedeutung dieser Renaissance des generellen Gesetzesbegriffs illustriert sich nach Neumann darin, daß z. B. Carl Schmitt auf dieser Grundlage die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Enteignung des fürstlichen Grundbesitzes meinte ablehnen zu müssen. „Die Wiederbelebung des Gleichheits- und Allgemeinheitsgedankens ist eine verschleierte Wiederbelebung des Naturrechts, das nunmehr gegenrevolutionäre Funktionen erfüllte“ (S. 576).

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  11. Kelsen, Wer soll der Hüter der Verfassung sein (Anm. 472), S. 12, wendet höchst einsichtsvoll gegen Carl Schmitts Polemik gegen den vermeintlichen Absolutismus des Gesetzgebers ein: „Als ob nicht ‚heute‘ in Deutschland die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der auf Art. 48 gestützten Funktion der aus Präsident und Ministern bestehenden ‚Regierung‘ eine Schicksalsfrage der Weimarer Verfassung wäre!“

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  12. Vgl. zur Beurteilung der Gerechtigkeit etwaiger Prozentklauseln im Verhältniswahlrecht Hermann Heller, RechtsgutachtenDie Gleichheit in der Verhältniswahl nach der Weimarer Verfassung, Berlin — Leipzig 1929. Heller weist im übrigen darauf hin: „Das Wesen der Verhältniswahl wird ... grundsätzlich verkannt, wenn man zum Träger des Rechts auf proportionale Repräsentation das Individuum macht und nicht die politische Partei“ (S. 22).

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  13. Vgl. zur Unterscheidung von Verständnis und Einverständnis sowie zur Auswirkung dieser Unterscheidung auf die Arten sozialen Handelns Max Weber, „Über einige Kategorien der verstehenden Soziologie“ (1913), in: ders., Gesamm’lte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, 2. Aufl., Tübingen 1951, S. 427 ff., bes. S. 471.

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  14. Vgl. hierzu auch die aufschlußreichen Unterscheidungen bei Rupert Breitling, Die Verbände in der Bundesrepublik. Ihre Arten und ihre politische Wirkungsweise (Parteien — Fraktionen — Regierungen, Bd. 8), Meisenheim a. Glan 1955.

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  15. Hierzu vgl. „Wilhelm Grewe, „2um Begriff der politischen Partei“, in: Um Recht und Gerechtigkeit. Festgabe für Erich Kaufmann, Stuttgart 1950. Sehr aufschlußreiche Ausführungen zur Problematik des modernen Parteiwesens bietet das Referat von Gerhard Leibholz: „Verfassungsrechtliche Stellung und innere Ordnung der Parteien“, in: Verhandlungen des 38. Deutschen Juristentages. Staatsrechtliche Abteilung, Tübingen 1951, S. C3ff.

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  16. Vgl. zur Darstellung der totalitären Organisation Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, Frankfurt a. M. 1955, S. 577 ff.

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  17. Die Unterscheidungen verschiedener Parteitypen sind sehr zahlreich und die Gesichtspunkte für die Unterscheidungen sehr mannigfaltig. So lassen sich etwa Wählerparteien und Mitgliederparteien, Weltanschauungs- und Plattformparteien, Honoratioren- und Massenparteien, Repräsentations- und Integrationsparteien, Klassen- und Patronageparteien u. ä. m. unterscheiden. Die Literatur zur Parteiensoziologie ist sehr ausgebreitet. Vgl. die Zusammenstellung wichtigerer Titel bei Otto Stammer, „Politische Soziologie#x201C;, in: Soziologie. Lehr- und Handbuch zur modernen Gesellschaftskunde, hrsgg. von Arnold Gehlen und Helmut Schelsky, Düsseldorf — Köln 1955, S. 310. Die Aufgaben einer Parteiensoziologie bestimmt treffend Sigmund Neumann in seiner Einleitung zu: Parteien in der Bundesrepublik. Studien zur Entwicklung der deutschen Parteien bis zur Bundestagswahl 1953 (Schriften des Instituts für politische Wissenschaft, Bd. 6), mit Beiträgen von Max Gustav Lange, Gerhard Schulz, Klaus Schütz et al. Stuttgart — Düsseldorf 1955.

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  18. Vgl. zur Definition der durch Gemeinsamkeit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage sowie durch Gemeinsamkeit der typischen Aufstiegschancen bestimmten sozialen Klasse: Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie, 4., neu hrsgg. Aufl., besorgt von Johannes Winckelmann, Tübingen 1956, 1. Halbband, S. 177.

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  19. Ähnlich die Definition von Otto Stammer, „Gesellschaft und Politik“, in: Handbuch der Soziologie, hrsgg. von Werner Ziegenfuß, Stuttgart 1955.

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  20. Das bemerkt auch schon Gottfried Salomon, der in seiner Besprechung von Carl Schmitts Hüter der Verfassung (in: Weltwirtschaftliches Archiv, 36. Bd., 1932, II, S. 254) darauf hinweist: „Die Totalisierung oder vielmehr universelle Politisierung ist aber bei den verschiedenen Parteien verschieden.“

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  21. Schmitt, Der Hüter... (Anm. 33), S. 84.

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  22. So sagt z. B. Heller, Rechtsstaat oder Diktatur? (Anm. 474), S. 18, daß „Diktatur nur die politische Erscheinungsform der gesellschaftlichen Anarchie ist“.

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  23. Vgl. o. II. Teil, Zweites Kapitel, Abschnitt „Die Vorstellung wirtschaftlicher Inkompatibilitäten“.

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  24. Vgl. Friedrich (Anm. 470), S. 138: „. . . wenn es in einem Gemeinwesen tatsächlich keinen Souverän gibt, der die uneingeschränkte Gewalt innehat…“ Ähnlich schreibt Kelsen (Anm. 472), S. 6: „Die politische Funktion der Verfassung ist: der Ausübung der Macht rechtliche Schranken zu setzen. #x201C;

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  25. Vgl. o. I. Teil, Zweites Kapitel, und II. Teil, Erstes Kapitel.

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  26. Zum Problem des Minderheitenschutzes vgl. Bonn (Anm. 462), S. 105: „Das schwierigste Problem, dessen Lösung den Anhängern des demokratischen Regierungssystems obliegt, ist die Sicherstellung der Rechte der dauernden Minderheiten.“ Bonn warnt allerdings auch: „Je höher entwickelt der verfassungsmäßige Minderheitenschutz ist, desto größer ist die Gefahr, daß er zu einer vollständigen Lähmung des Gemeinschaftswillens führt“ (S. 112).

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  27. Vgl. o. II. Teil, Erstes Kapitel, Abschnitt „Die Instrumentalisierung der Verfassung“.

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  28. „Die Existenz eines Verfassungsstaates hängt ... daran, daß sich jede Veränderung, die die Tendenz und Dynamik des politischen Lebens wieder einzufangen sucht, innerhalb der ratio constitutionis vollzieht; stellt sie das Rechtsbewußtsein selbst in Frage, so strebt sie nach Aufhebung der Verfassung. Auch Machtbildung vollzieht sich dann nicht mehr im verfassungsmäßigen Raum, sondern emanzipiert sich von der Verfassung. Während ein akzidentelles Streben nach solcher Emanzipation eine fast ständige Erscheinung des Verfassungslebens bildet, gipfelt das essentielle Streben nach Emanzipation im Staatsstreich, der gewöhnlich eine Ersetzung von Institutionen durch Personen bedeutet: gefährlicher als der offen intendierte und darum paralysierbare Putsch ist der getarnt angestrebte Staatsstreich, der durch Vorgabe eines neuen Rechtsbewußtseins, also in legalistischer Verhüllung, vorbereitet wird und als ‚legale Machtergreifung‘ scheinbar nur auf eine normale Verfassungsänderung ausgeht. Eine solche Bewegung ist ebenso schwer zu fassen wie abzuwehren; mit ihrer Taktik, das Wesen des Rechts zu verneinen und doch auf legalem Weg die Macht zu besetzen, bildet sie den gefährlichsten Gegner des Rechtsstaats, dessen Institutionen eben ein doppeltes Gesicht tragen und immer auch zum Zwecke des bloßen Machterwerbs ausgenutzt, dadurch korrumpiert und schließlich beseitigt werden können. #x201C; Karl Dietrich Bracher, „Auflösung einer Demokratie. Das Ende der Weimarer Republik als Forschungsproblem#x201C;, in: Faktoren der Machtbildung Wissenschaftliche Studien zur Politik (Schriften des Instituts für politische Wissenschaft, Bd. 2), Berlin 1952, S. 54 f.

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  29. Richard Thoma, „Die Staatsgerichtsbarkeit des Deutschen Reiches“, in: Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben, Bd. 1, Berlin-Leipzig 1929, S. 199.

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  30. Das hat inzwischen die ausführliche Literatur zum Verfallsstadium der Weimarer Republik gezeigt. Vgl. insbesondere Karl Dietrich Bracher, Die Auflösung der Weimarer Republik. Eine Studie zum Problem des Machtverfalls in der Demokratie (Schriften des Instituts für politische Wissenschaft, Bd. 4), Stuttgart — Düsseldorf 1955 (2., verb, und erw. Aufl. 1957). Waldemar Gurian (unter dem Pseudonym Walter Gerhart), Um des Reiches Zukunft. Nationale Wiedergeburt oder politische Reaktion?, Freiburg i. Br. 1932, hat bereits darauf hingewiesen, daß die „Berufung Hitlers auf seine Legalität#x201C; dazu führen mußte, „daß das republikanische Regime gleichsam seiner Substanz beraubt wurde. Denn es war eine ihrer stillschweigenden Voraussetzungen, daß zumindest antiparlamentarische Gruppen, die bewußt antidemokratisch eingestellt waren, sich nie zu einer Massenbewegung würden entwickeln können“ (S. 89; Auszeichnung vom Verf.). Carl Schmitt aber machte unterschiedslos und ohne nähere Konkretisierung den Parteienstaat schlechthin für alle Schwäche der Staatsgewalt und allen Verfall der Verfassung verantwortlich. — Zur Literatur vgl. auch Arthur Rosenberg, Entstehung und Geschichte der Weimarer Republik, hrsgg. von Kurt Kersten, Frankfurt a. M. 1955.

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  31. Vgl. o. II. Teil, Erstes Kapitel, Abschnitt „Die Bedrohung des parlamentarischen Gesetzgebers durch den plebiszitären”.

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  32. Mannheim, Man and Society (Anm. 451), S. 335. ™ A. a. O., S. 357.

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  33. Was hier unter Notgewalt behandelt wird, ist nicht identisch mit der Dikatur, wie sie der polemischpolitische Sprachgebrauch heute versteht. Zur Unterscheidung von einfacher, cäsaristischer und totalitärer Diktatur hat Franz L. Neumann einen aufschlußreichen Beitrag geliefert (z. B. in einem Rundfunkvortrag im RIAS Berlin am 16. März 1953; hektogr.). — Zum allgemeinen Problem von Demokratie und Diktatur bemerkt Sigmund Neumann, „Leaders and Followers“, in: Introduction to Politics, ed. by Peel and Roucek, New York 1940, sehr richtig: “It would be ... misleading as to regard the political evolution of the last forty years showing a new emphasis on a strong executive power as an irrevertible process toward dictatorship” (S. 254); Diktatoren seien nur „substitutes“, wenn in Zeiten des Übergangs Institutionen zerfallen und geltungslos werden.

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  34. Vgl. o. II. Teil, Erstes Kapitel, Abschnitt „Das Gesetzgebungsrecht der Notgewalt“.

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  35. Schmitt, Legalität... (Anm. 34), S. 7.

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  36. Sie kam im übrigen den großen Wirtschaitsinteressen sehr entgegen, die, wie Moritz J. Bonn (Anm. 462, S. 136) schreibt, „das Halbdunkel der Verordnungsdiktatur der öffentlichen Verhandlung vorzogen“.

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  37. Carl Joachim Friedrich (Anm. 470) hat richtig auf den Unterschied zwischen konstitutionalistischer und antikonstitutionalistischer Diktatur hingewiesen. Die Probleme der Einsetzung und der Zurückberufung der Diktaturgewalt sind für die politische Praxis konstitutioneller Staaten wesentlich wichtiger als die Unterscheidungen von Maßnahmen- und Gesetzgebungsgewalt. Die wesentliche Unterscheidung und das wesentliche Problem konstitutioneller und antikonstitutioneller Diktatur „liegt in den Zwecken, die sich am besten als verfassungsmäßige und verfassungswidrige (uneingeschränkte) Diktatur bezeichnen lassen“ (S. 672); „... die Unterscheidung zwischen legislativen und exekutiven oder administrativen Vollmachten ist bei Vorliegen eines Notstands an sich schon fragwürdig; denn die Notvollmachten werden in Anspruch genommen, um einen ganz bestimmten Zweck zu erfüllen. Sie umfassen große und kleine Entscheidungen, die zusammen diejenige Politik ausmachen, die zu befolgen ist, um ... den Notstand zu überwinden und den Verfassungsstaat intakt zu halten“ (S. 687).

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  38. Schmitt, Legalität... (Anm. 34), S. 87.

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  39. Vgl. o. I. Teil, Zweites Kapitel, und II. Teil, Erstes Kapitel.

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  40. Ernst Fraenkel, „Kollektive Demokratie“, in: Die Gesellschaft, hrsgg. von Rudolf Hilferding, 6. Jg. (1929), Bd. II, S. 113.

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  41. Ebda.

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  42. A. a. O., S. 117.

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  43. Schmitt, Der Hüter... (Anm. 33), S. 94.

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  44. Vgl. o. II. Teil, Erstes Kapitel, Abschnitt „Die Auflösung des Staats in den Pluralismus“.

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  45. Vgl. o. I. Teil, Zweites Kapitel und II. Teil, Erstes Kapitel.

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  46. Vgl. audi Hermann Heller, „Politische Demokratie und soziale Homogenität“, in: Probleme der Demokratie (Politische Wissenschaft, Schriftenreihe der Deutschen Hochschule für Politik in Berlin und des Instituts für Auswärtige Politik in Hamburg, Heft 5), Berlin 1928. Heller erkennt, daß ein bestimmtes Maß sozialer Homogenität gegeben sein muß, wenn „politische Einheitsbildung überhaupt möglich sein soll. Soziale Homogenität kann aber niemals Aufhebung der notwendig antagonistischen Gesellschaftsstruktur bedeuten“ (S. 41).

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  47. Gustav Radbruch formuliert das an einer Stelle sehr eindrucksvoll: „Volk muß unvermeidlich ein Begriff streitender Parteien sein, solange nicht ein Engel vom Himmel uns die untrügliche Offenbarung des Gemeinwohls gebracht hat.“ (Gustav Radbruch, „Parteienstaat und Volksgemeinschaft“, in: Die Gesellschaft, 6. Jg. (1929), Bd. II, S. 99.) Gewiß gehen die Regeln des demokratischen Kampfes um die Bestimmung der öffentlichen Geschicke historisch aus einer bestimmten politischen Ideologie und Grundwerthaltung hervor, die im Aufklärungsdenken wurzelt; aber diese Ideologie kann in Vergessenheit geraten, ohne daß der Integrationsfunktion der Kampf regeln Abbruch geschieht. Die Einhaltung der formellen Regeln selbst ist insofern in gewisser Weise wichtiger als die übergreifende Homogenität einer inhaltlichen politischen Ideologie. Auf diesen selbständigen Sinn der formellen, sog. „funktionellen Integration“ hingewiesen zu haben, ist u. a. das Verdienst von Rudolf Smend. Es „kann die Ideologie zerfallen und die Integration bleiben”. Rudolf Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, München 1928; jetzt in: ders., Staatsrechtliche Abhandlungen, Berlin 1955, S. 153.

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  48. In Carl Schmitts allgemeinen Ausführungen über das Wesen der Justiz und ihre Gesetzesgebundenheit meint Hans Kelsen, Wer soll der Hüter der Verfassung sein? (Anm. 472), eine Ideologie zu entdecken. Carl Schmitt hatte zu zeigen versucht, daß alle Justiz aufhört, wenn die Normen, an die sie gebunden ist, in ihrem Inhalt zweifelhaft und umstritten sind. Kelsen sagt dazu (S. 18): „Erst die Umkehrung dieses Satzes führt wieder zu der einfachen und jedermann sichtbaren Wahrheit zurück, daß die Justiz zumeist überhaupt erst anfängt, wenn die Normen und deren Inhalt zweifelhaft und umstritten werden, da es sonst nur Tatbestands- und überhaupt keine eigentlichen ,Rechts’streitigkeiten gäbe.“ Kelsen sieht daher den Unterschied zwischen dem politischen Charakter der Gesetzgebung und dem politischen Charakter der Justiz nur als einen quantitativen, nicht als einen qualitativen Unterschied an.

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  49. Kelsen, a. a. O., S. 44, schreibt dazu: „Daraus, daß das Staatsoberhaupt ‚vom ganzen Volke gewählt‘, d. h. in Wirklichkeit von einer Mehrheit und unter Umständen sogar nur von einer Minderheit des Volkes im Kampf gegen andere Gruppen berufen wird, zu schließen, daß es den Gesamtwillen des einheitlichen Volkes zum Ausdruck bringen werde, ist ... nicht nur darum fragwürdig, weil es einen solchen Gesamtwillen nicht gibt, sondern auch darum, weil gerade die Wahl keine Gewähr für eine die Interessengegensätze ausgleichende Funktion des Staatsoberhauptes bietet.“

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  50. Audi Kelsen, a. a. O., S. 51 f., bemerkt, daß Carl Schmitts gesamte Argumentation von der Tendenz erfüllt sei, „die Ungleichheit einer Verletzung der Verfassung durch das Staatsoberhaupt bzw. die Regierung zu ignorieren, eine Möglichkeit, die gerade gegenüber einer Verfassung besteht, zu deren wichtigsten Bestimmungen ein Art. 48 gehört. Indem aber Carl Schmitt die unbewiesene und unbeweisbare Behauptung aufstellt, die Front eines Verfassungsgerichts wäre nur gegen das Parlament gerichtet, deutet er die Funktion dieses ‚Hüters der Verfassung‘ aus einer Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Staatsakten, im besonderen auch von Gesetzen, in die eines ‚Gegengewichts gegen das Parlament‘ um.“

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  51. Vgl. o. II. Teil, Drittes Kapitel.

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  52. Auch Gottfried Salomon (Anm. 484) in seiner Besprechung des Hüters der Verfassung wendet gegen Carl Schmitt ein, daß sich die Idee eines pouvoir neutre nicht ohne weiteres von der konstitutionellen Monarchie auf die Demokratie übertragen lasse. Carl Schmitt übersehe „die Verbindung von Staat und herrschender Klasse“ (S. 252).

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  53. Reisen (Anm. 472), S. 33.

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  54. Ebda.

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  55. Das erkennt auch Kelsen (a. a. O.), der an Carl Schmitts Argumentation kritisiert, sie versuche, den Präsidenten als nur nebengeordnete Stelle in der Verfassung und also nicht als deren souveränen Herrn erscheinen zu lassen, und versuche zugleich, „die Zuständigkeit des Reichspräsidenten durch eine mehr als extensive Interpretation des Art. 48 so auszudehnen, daß dieser nicht anders kann, als zum souveränen Herrn des Staates werden“ (S. 11).

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Fijalkowski, J. (1958). Funktionelle Notwendigkeiten und Politische Gefahren. In: Die Wendung zum Führerstaat. Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19675-4_7

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