Skip to main content

Der Staatsrat

  • Chapter
  • 18 Accesses

Part of the book series: Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft ((SIPW))

Zusammenfassung

Nach dem Tode des Präsidenten der DDR, Wilhelm Pieck, am 7. September 1960 wurde das gesamte Staatsgefüge der DDR umgebaut. Durch ein korrektes verfassungsänderndes Gesetz, das die Volkskammer am 12. September 1960, also nicht einmal eine Woche nach Piecks Ableben, beschloß1, wurde unter Aufhebung der Art. 101–108 der Verfassung der DDR der Staatsrat formell als kollektives Staatsoberhaupt an die Stelle des Präsidenten der Republik gesetzt2. Während indes der Präsident gemäß der alten Verfassungskonstruktion ausschließlich auf die traditionellen Repräsentationsaufgaben des Staatsoberhauptes festgelegt war und keinen politischen Faktor von Bedeutung darstellte3, verhält es sich mit dem Staatsrat völlig anders. Nach der Neufassung des Art. 102 ist der Staatsrat ein kollektives Staatsoberhaupt, bestehend aus dem Vorsitzenden, 6 Stellvertretern, 16 weiteren Mitgliedern und einem Sekretär, der gleichfalls die Eigenschaft eines Mitglieds hat. Ausdrücklich wird aber hervorgehoben, daß der Vorsitzende die Arbeit des Staatsrats »leitet«, also aus dem Kollektiv eindeutig herausragt4. Diese Bestimmung erhält jedoch erst ihr volles Gewicht in Verbindung mit der Neufassung des Art. 106. Danach erläßt der Staatsrat (Abs. 7) Beschlüsse mit Gesetzeskraft; er faßt insbesondere (Abs. 8) »grundsätzliche Beschlüsse zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes«5. Ferner gibt er (Abs. 6) »allgemein verbindliche Auslegungen der Gesetze«. Er kann nach Abs. 2 allgemeine Volksbefragungen vornehmen 6 und schreibt nach Abs. 1 die Wahlen zur Volkskammer aus7.

This is a preview of subscription content, log in via an institution.

Buying options

Chapter
USD   29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD   44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD   59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Learn about institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Referenzen

  1. Neues Deutschland vom 13. September 1960.

    Google Scholar 

  2. Art. 102 (neu) Abs. 1.

    Google Scholar 

  3. Seine Tätigkeit beschränkte sich im wesentlichen darauf, die Republik völkerrechtlich zu vertreten (Art. 105, alt), die Gesetze zu verkünden (Art. 104, alt) und unter Beratung seitens der VK das Gnadenrecht auszuüben (Art. 107, alt); im übrigen bedurften laut Art. 106 (alt) alle Anordnungen und Verfügungen des Präsidenten der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten bzw. den zuständigen Minister.

    Google Scholar 

  4. Art. 102 (neu) Abs. 2.

    Google Scholar 

  5. Dies wird nach Abs. 9 noch dadurch ergänzt, daß auch alle sonstigen Anordnungen des Nationalen Verteidigungsrates seiner Zustimmung bedürfen und daß er (Abs. 10) dessen Mitglieder beruft. Damit wird der NVR, der ursprünglich formal dem Präsidenten der VK unterstellt war, in einer weit substantiierteren Weise dem StR unterstellt. Vgl. u. IX. Kapitel.

    Google Scholar 

  6. Damit tritt er auch hier in Konkurrenz zur VK und zum MR, die nach Art. 86 und 87 der Verfassung unter bestimmten Umständen einen Volksentscheid herbeiführen können. Das Nähere sollte durch ein nie erlassenes Gesetz geregelt werden. Praktisch hat dies keine Rolle gespielt. »Volksbefragungen«, die in der Verfassung vor der Gründung des StR nicht vorgesehen waren, sind anderseits sehr wohl in früheren Jahren durchgeführt worden. Der Sachverhalt ist von politisch geringer Relevanz und hat nur agitatorische Bedeutung. Näheres hierzu bei Mampel (Anm. II/12), S. 229 ff. Es ist nicht anzunehmen, daß dieser Abs. 2 des neuen Art. 106 als politisches Instrument mehr Gewicht erhalten könnte, da Volksbefragungen jeder Art grundsätzlich ein pluralitäres Willenskonzept — wenigstens in der Eventualität — voraussetzen. Andernfalls kann der Sinn der Befragung nur darin liegen, eine Massenakklamation zu erzielen, wie das in der Tat bei jeder »Volksbefragung« in der DDR der Fall gewesen ist, ausgenommen jene vom 15./16. Mai 1949, die die fragwürdige Basis jenes Gremiums lieferte, das sich hernach als provisorische Volkskammer etabliert hat.

    Google Scholar 

  7. DDR-Verf., Art. 106 Abs. 1 (neu).

    Google Scholar 

  8. Sie betrifft den gesamten Komplex des VW-Plans; vgl. u. S. 136.

    Google Scholar 

  9. DDR-Verf., Art. 104 Abs. 1 (neu).

    Google Scholar 

  10. DDR-Verf., Art. 108 (neu).

    Google Scholar 

  11. DDR-Verf., Art. 101. Am Rande versteht sich, daß der StR neben den hier erwähnten Funktionen eines Machtorgans auch diejenigen der Repräsentationsspitze (vgl. Anm. III/3) weiterhin zu erfüllen hat.

    Google Scholar 

  12. Neues Deutschland vom 5. Oktober 1960.

    Google Scholar 

  13. Ebda.

    Google Scholar 

  14. Der StR bedarf für seine Gesetzgebungsfunktion (Art. 106, neu) keiner Gegenzeichnung, womit die Rechenschaftspflicht (nach Art. 104 Abs. 1, neu) gegenüber der VK wesentlich ausgehöhlt ist. Die Bestimmung, daß der StR die Funktionen der VK außerhalb ihrer Sessionen wahrnehme, ist vom StR, nicht von der VK ergangen. Ob sie in den Bereich des Abs. 5 (verbindliche Auslegung der Gesetze) oder des Abs. 6 (Erlaß von Beschlüssen mit Gesetzeskraft) des neuen Art. 106 fällt, ist offen. Hier zeigt sich, daß mit diesen Absätzen des Art. 106 all das in das Belieben des StR bzw. Ulbrichts gestellt ist, was die bolschewistische Staatslehre als »schöpferische Weiterentwicklung der Gesetzlichkeit« und als den Zwang zu ihrer Anpassung an die sich ändernden gesellschaftlichen Verhältnisse bezeichnet.

    Google Scholar 

  15. Vgl. Die UdSSR. Enzyklopädie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Leipzig 1959, S. 10.

    Google Scholar 

  16. Nur die erste Tagung einer neugewählten VK wird lt. Art. 106 Abs. 1 (neu) vom StR einberufen. In der sowjetischen Konstruktion wechselt der Tagungsvorsitz jeweils (vgl. Reinhart Maurach, Handbuch der Sowjetverfassung, München 1955, S. 193), so wie es in der DDR einstweilen nur für die Tagungen der örtlichen Volksvertretungen gilt.

    Google Scholar 

  17. Vgl. u. VIII. Kapitel.

    Google Scholar 

  18. Neues Deutschland vom 5. Oktober 1960.

    Google Scholar 

  19. Vgl. bes. o. S. 30 ff.

    Google Scholar 

  20. Bericht des Zentralkomitees an den VI. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Berlin 1963, S. 63.

    Google Scholar 

  21. Ebda.

    Google Scholar 

  22. Vgl. u. IX. Kapitel.

    Google Scholar 

  23. DDR-Verf., Art. 81.

    Google Scholar 

  24. DDR-Verf., Art. 66.

    Google Scholar 

  25. Vgl. u. IV. Kapitel sowie u. VIII. Kapitel.

    Google Scholar 

  26. Bei alldem ist indes die Sonderstellung des VW-Plans und der mit ihm zusammenhängenden Gesetzes- und Verordnungstätigkeit zu berücksichtigen; vgl. u. V. Kapitel.

    Google Scholar 

  27. GBL, I, 1961, S. 51 ff.

    Google Scholar 

  28. Vgl. »Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen« vom 6. Juni 1961 in: GBl., I, 1961, S. 151 ff., sowie den anschließenden »Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Richtlinie für die Durchführung der konstituierenden Tagung der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen« vom 18. September 1961 in: GBl., I, 1961, S. 171 ff.

    Google Scholar 

  29. »Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die weitere Entwicklung der Rechtspflege« vom 30. Januar 1961 in: GBl., I, 1961, S. 3 f.; sowie Neues Deutschland vom 26. Mai 1962 (Beschluß des Staatsrates); Neues Deutschland vom 7. Dezember 1962 (Direktive des StR).

    Google Scholar 

  30. Sozialistische Demokratie, 7. Jg., Nr. 9 (1. März 1963), S. 3.

    Google Scholar 

  31. Vgl. u. Abschnitt »Die Mitglieder«.

    Google Scholar 

  32. Neues Deutschland vom 5. Oktober 1960.

    Google Scholar 

  33. Vgl. u V. Kapitel.

    Google Scholar 

  34. Vgl. u. Abschnitt »Die Mitglieder«.

    Google Scholar 

  35. Lediglich die 26. Tagung des StR am 11. Februar 1963 »beriet« — soweit sich verfolgen läßt — grundsätzliche Fragen der zentralen staatlichen Leitung; vgl. Sozialitische Demokratie, 7. Jg., Nr. 9 (1. März 1963), S. 3. Aber auch sie wurde nicht eigentlich beschlußfassend tätig, wie der Notiz über die Tagung zu entnehmen ist.

    Google Scholar 

  36. Vgl. u. IX. Kapitel.

    Google Scholar 

  37. Vgl. u. IX. Kapitel.

    Google Scholar 

  38. Neues Deutschland vom 5. Oktober 1960 sowie Bericht des Zentralkomitees. . . (Anm. III/20), S. 65, wo die erzieherische Funktion stark hervorgehoben wird.

    Google Scholar 

  39. Dabei ist bemerkenswert, wie unbekümmert mit den Pouvoirs verfahren wird. Dem Präsidium des Obersten Sowjets dürfen grundsätzlich keine Mitglieder der Exekutive angehören. Hier wird, wenigstens in der Idee, berücksichtigt, daß das »Oberste Organ« zugleich oberste Kontrollinstanz über den gesamten Staatsapparat sein muß. Die dienende Funktion der Exekutive wird damit in Rechnung gestellt, auch wenn die sowjetische Staatslehre im übrigen genauso wie die volksdemokratische einschließlich der DDR die Lehre der Gewalteneinheit — insbesondere in Form der »Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle der Durchführung« — vertritt. Aber es gehört zur impliziten Würde des obersten Organs, daß es wenigstens in der Theorie kontrollierende und — etwa in Fällen von Mißachtung der Gesetze oder Machtmißbrauch — revidierende Instanz sein müßte. Soviel bleibt von der in der Verfassung verankerten Idee der Volkssouveränität erhalten. — Ganz anders in der Staatsratskonstruktion der DDR. Hier sitzt neben Grotewohl der stellvertretende Minister der Kultur Rodenberg und der örtliche Ratsvorsitzende Grützner, selbstverständlich auch der Wirtschaftschef Leuschner im StR. Das oberste Organ müßte sich also selbst kontrollieren bzw. Rodenberg und Grützner ihre Vorgesetzten u.a.m. Gleichwohl hat Ulbricht in der »programmatischen Erklärung« die Forderung nach straffen Leitungs- und klaren Weisungsverhältnissen mit eindeutigen Kompetenzen erhoben. Auch daß sich der StR aus dem Komplex »Kontrolle« heraushielte, kann man — vgl. z. B. die Kritik an der Bauwirtschaftsleitung — nicht behaupten, selbst wenn man diesen Punkt eigentlich im Art. 106 vermißt, es sei denn, man lese ihn zwischen den Zeilen im Absatz »Verbindliche Auslegung der Gesetze«. Daraus ist zu schließen: Entweder ist der Status der »Normalmitglieder« des StR so inferior, daß ihre Mitgliedschaft gar nicht die Gefahr mit sich bringt, sie könnten Ungesetzlichkeiten u.a., für die sie innerhalb der Exekutive die Verantwortung tragen, als Mitglieder des StR verwischen; oder aber die Klärung der Kompetenzen wird nur bei nachgeordneten Funktionären für nötig gehalten. Auch für diese Version spricht einiges, insbesondere, daß es nach wie vor Sache des Zufalls ist, ob zentrale Behörden Statute haben oder nicht; vgl. die im Zusammenhang mit den Beschlüssen vom 12. und 14. Juli 1960 von Jendretzky (Anm. II/64) gegebene Argumentation, die ausdrücklich die Notwendigkeit der Kompetenzklärung hervorhebt, die Notwendigkeit aber zugleich ausschließlich für die örtlichen Organe abhandelt (Probleme der »Doppelunterstellung«). Vgl. u. VII. Kapitel.

    Google Scholar 

  40. Daß Rodenberg, ein indoktrinierter Theaterfachmann, einziger Vertreter des »ideologischen Sektors« im StR ist, erscheint auch bezeichnend. Auch auf diesem Gebiet sind deshalb vom StR keine richtungweisenden Direktiven zu erwarten. Das muß eigentlich weit mehr überraschen als die unzulängliche Vertretung von Exponenten der Wirtschaft und der »Sicherheit«. Man könnte es dahin deuten, daß hier eine ZK-Domäne ausgespart bleibt.

    Google Scholar 

  41. Die Verbindung von Sekretärfunktion und Vollmitgliedschaft lt. Art. 102 etabliert hier eine Machtposition. Der Leiter des Büros des Präsidiums des MR (Plenikowski) hat sie ebensowenig wie der Leiter des Büros des PB (Schön). Lediglich auf der Ebene der örtlichen Ratsverwaltung findet sich eine ähnliche Position. Der Bürochef wird damit in ungleich höherem Maße zur »rechten Hand«, als wenn er bloß mitberatender Angestellter wäre, obwohl man zunächst meinen möchte, in diesem Fall sei er weniger in der »Schußlinie«. Alle erwähnten Beispiele erhärten indes das Gegenteil. Gotsche wird durch diese Konstruktion, wie zu zeigen sein wird, und aus gutem Grund zum wirklichen und einzigen, wenn auch völlig subalternen Stellvertreter von Ulbricht als Chef des StR.

    Google Scholar 

  42. DDR-Verf., Art. 106 Abs. 12 (neu).

    Google Scholar 

  43. Ebda.

    Google Scholar 

  44. Lt. DDR-Verf., Art. 3 Abs. 9, gehört es zu den Bürgerrechten, Eingaben »an die Volksvertretung« zu richten; durch Erlaß des StR vom 27. Februar 1961 (GBL, I, 1961, S. 7 ff.) wurde das neu geregelt. Der StR fungiert hier ebenso wie zuvor der Präsident nur als Regulator. Doch partizipiert der StR und sein Sekretariat nach dem Verf. vorliegenden Informationen an dem aus der Zeit Piecks stammenden Brauch, Eingaben verschiedenster Art an das Staatsoberhaupt zu richten, und der Hoffnung der Bürger, so am ehesten in Härtefällen zu ihrem Recht zu kommen. An sich ist weder aus der Verfassung noch aus dem Text des erwähnten Erlasses zu entnehmen, daß hier eine spezielle Aufgabe des kollektiven Staatsoberhauptes läge. Vielmehr gehen die Eingaben an die zuständige Instanz der Exekutive. Aber nachweislich hat es unter Pieck wie unter Ulbricht/Gotsche Fälle gegeben, in denen die Gnadenfunktion so weit ausgedehnt wurde, daß das Staatsoberhaupt in Härtefällen zugunsten der Bürger intervenierte.

    Google Scholar 

  45. Vgl. u. IX. Kapitel.

    Google Scholar 

  46. GBl., I, 1961, S. 51 ff.

    Google Scholar 

  47. Vgl. u. IX. Kapitel.

    Google Scholar 

  48. Das wird auch im Bericht des Zentralkomitees. . . (Anm. III/20), S. 66, als Schwerpunkt der Arbeit des StR hervorgehoben.

    Google Scholar 

  49. Bis zum 1. Juli 1958.

    Google Scholar 

  50. Vielmehr wurde im Zuge der »weichen Welle« (vgl. o. II. Kapitel, Exkurs) die Bemühung sichtbar, die gesamte Jugend durch Anreize, Konzessionen (z. B. in Fragen der Kleidung, der Konzedierung des Jazz, vorübergehend sogar der Minderung des Drucks auf Ober-, Fach- und Hochschüler, FDJ-Gruppen anzugehören) und Übergabe stärkerer innerbetrieblicher Verantwortung (z. B. in Jugendbrigaden) aus ihrer Reserve gegenüber Partei und Ideologie herauszulocken. Auf der anderen Seite deklariert das neue Parteistatut von 1963 erstmalig die FDJ offen als Nachwuchsorganisation für die SED.

    Google Scholar 

  51. Vgl. u. IX. Kapitel.

    Google Scholar 

  52. Neues Deutschland vom 21. März 1963 erwähnt eine unter Polak tagende Rechtspflegekommission beim StR. Es muß offenbleiben, ob es sich um eine ständige Kommission oder eine ad hoc zur Bearbeitung und Überarbeitung der Rechtspflegedirektiven von 1962 handelt.

    Google Scholar 

  53. Vgl. u. VII. und VIII. Kapitel.

    Google Scholar 

  54. So auch die Einschätzung von Mampel (Anm. II/12), S. 282; S. 280.

    Google Scholar 

  55. Hierzu Näheres bei Richert/Stern/Dietrich (Anm. I/6), I. und II. Kapitel. 56 Vgl. o. Anm. III/3.

    Google Scholar 

  56. Zur Person Grotewohls vgl. o. Anm. II/183.

    Google Scholar 

  57. Nach persönlichen Informationen, die auf den Bericht eines Ministerstellvertreters um 1958/59 zurückgehen. Damals hatte Ulbricht energisch einer Äußerung Grotewohls widersprochen, es sei allmählich Zeit, jüngeren Funktionären Platz zu machen. Sämtliche Anwesende hätten den Eindruck gehabt, daß Ulbricht persönlich gemeint war.

    Google Scholar 

  58. Es liegt im Grunde ein Staatsstreich in zwei Phasen vor, wie die folgenden Darlegungen demonstrieren werden. Auf die Fusion von Partei- und Staatswillen, den in der Sache gravierenden Akt vom Juli 1960, folgt nun mit der Staatsratsgründung als zweiter Akt die Überantwortung nahezu der gesamten Macht und Würde an Ulbricht, also ein bonapartistisches Element.

    Google Scholar 

  59. GBl., I, 1960, S. 89.

    Google Scholar 

  60. So auch die Deutung von Mampel (Anm. II/12), S. 280.

    Google Scholar 

  61. Vgl. Neues Deutschland vom 16. Juli 1960 sowie den Kommentar von Jendretzky (Anm. II/64). Näheres o. II. Kapitel und u. IV. Kapitel.

    Google Scholar 

  62. Lt. DDR-Verf., Art. 81 und 82. Art. 81 sieht außerdem lediglich die Möglichkeit der Gesetzgebung durch Volksentscheid vor. Die hierfür angekündigten Ausführungsbestimmungen sind aber nie erlassen worden.

    Google Scholar 

  63. Vgl. o. Anm. III/62.

    Google Scholar 

  64. Vgl. u. IV. Kapitel.

    Google Scholar 

  65. So insbesondere Rost (Anm. II/16), S. 46 ff.

    Google Scholar 

  66. Vgl. o. II. Kapitel, Exkurs.

    Google Scholar 

  67. Vgl. u. V. Kapitel, Abschnitt »Das Gefüge der Wirtschaftsführung«.

    Google Scholar 

  68. Dokumente. . ., VII (Anm. II/61), S. 289. Vgl. ferner Stoph (Anm. II/24), S. 11 f.

    Google Scholar 

  69. Dies insofern, als hier nicht nur Regierungs- und Parteiführung in einer Hand liegen, sondern die betreffende Person außerdem auch noch Spitze der Repräsentation ist.

    Google Scholar 

  70. Dies Problem war vor allem vorher, bis zur gescheiterten Pariser Gipfelkonferenz im Mai 1960, von großer Aktualität, z. B. wenn man die im Jahr vorher in Genf erfolgte leichte Annäherung der Standpunkte der Außenminister Gromyko und Herter in Betracht zieht.

    Google Scholar 

  71. Neues Deutschland vom 16. und 17. Januar 1963.

    Google Scholar 

  72. Sozialistische Demokratie, 7. Jg., Nr. 9 (1. März 1963), S. 3.

    Google Scholar 

  73. Damit soll nicht gesagt sein, daß Pieck wirklich populär gewesen ist. Aber einerseits sein frühes Ausscheiden aus der aktiven Politik und zudem seine jahrelange schwere Krankheit, anderseits das recht verbreitete Wissen, daß hier die Gnadeninstanz lag und deshalb auch immer wieder Eingaben, die gar nicht seine Kompetenz betrafen, an ihn persönlich oder seine Präsidial- bzw. Privatkanzlei gingen, hob ihn gleichsam in den Augen vieler Verzweifelter, die es in dieser Gesellschaft so reichlich gab, aus dem einseitig parteilichen Getriebe heraus, als dessen Repräsentant mehr als alle anderen — selbst als etwa der Justizminister Hilde Benjamin oder der SSD-Minister Mielke — gerade Walter Ulbricht angesehen wird.

    Google Scholar 

  74. Ob nun aus der langjährigen Diallele von Partei und Staat, von Willensdynamik und Verwaltungssachlichkeit -oder was davon geblieben war — oder aus Assoziationen an seine sozialdemokratische Vergangenheit und dem vagen Eindruck, daß Grotewohl eins mit der Bevölkerung teilte: Schwäche, mag dahingestellt bleiben. Sicher ist, daß er von vielen lange Zeit als einzige greifbare Alternative zu Ulbricht angesehen worden ist. Sein Verhalten 1945/46 konnte diese Einschätzung nur sehr eingeschränkt stützen; sein Verhalten von 1953 zwar weit mehr, aber dann wieder bedeutend weniger seine starr »parteiliche« Reaktion zwischen Ende 1956 und Anfang 1958 während der Entstalinisierungskrise. Daß er sich um die Wende 1959/60 gegen die Kollektivierung stemmte (vgl. o. II. Kapitel, Exkurs), ist in der Öffentlichkeit fast untergegangen.

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1963 Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Richert, E. (1963). Der Staatsrat. In: Macht ohne Mandat. Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19649-5_3

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-19649-5_3

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-663-19607-5

  • Online ISBN: 978-3-663-19649-5

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics