Zusammenfassung
Das Rechnungswesen oder die Buchhaltung im weiteren Sinne sind die Unterlage für die Berechnung der Steuermerkmale (Einkommen, Vermögen, Umsatz usw.). Der Gewinn (= Maßstab für 3 Einkunftsarten bei der Einkommensteuer) wird, soweit er nicht auf Grund von Durchschnittssätzen bei nichtbuchführenden Landwirten ermittelt und auf Grund von Richtsätzen bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden geschätzt wird, auf Grund der Buchführung errechnet. Für die Ermittlung des Betriebsvermögens nach § 4 des Vermögensteuergesetzes und dem Reichsbewertungsgesetz gibt die Gewinnermittlungsbilanz unter Berücksichtigung der abweichenden Bewertungsvorschriften einen wichtigen Anhalt. Der Umsatz, die Buchnachweise und der Nämlichkeitsnachweis nach dem Umsatzsteuergesetz lassen sich auf Grund von Büchern und Belegen prüfen. Selbst bei den Steuerarten, deren Besteuerungsgrundlagen an den Eintritt bestimmter Tatbestände geknüpft sind, bildet die Buchhaltung eine wichtige Unterlage, denn sie ist eine Chronik des gesamten Lebens des Betriebes, vorausgesetzt, daß in ihr alle Geschäftsvorfälle gewissenhaft erfaßt sind. Mithin sind alle obigen Tatbestände aus der Buchführung zu entnehmen.
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Tomscha, V. (1951). Das Rechnungswesen als Grundlage für die Ermittlung der Steuermerkmale. In: Wie prüft das Finanzamt?. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19563-4_2
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