Zusammenfassung
Der Zivilprozeß dient der Verfolgung von privaten Rechten. Es ist Sache der Parteien, sich zu überlegen und darüber zu befinden, ob sie diese Rechte geltend machen wollen oder nicht. Folglich darf der Richter nicht ohne Klage tätig werden, und er hat seine Tätigkeit einzustellen, wenn sie nicht mehr verlangt wird, wenn z. B. der Prozeß durch Vergleich oder Klagerücknahme beendet wird. Er hat vor allem keiner Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1). Eine Ausnahme gilt nur für die Kostenentscheidung (§ 308 Abs. 2). Legt die beschwerte Partei kein Rechtsmittel ein, so kann es nicht zum Verfahren in höherer Instanz kommen, kurz, die Parteien verfügen über den Bestand des Prozesses (Verfügungsgrundsatz, Dispositionsmaxime oder Verhandlungsgrundsatz im weiteren Sinne).
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de Boor, H.O. (1961). Grundgedanken des Erkenntnisverfahrens. In: Zivilprozeßrecht. Die Wirtschaftswissenschaften, vol No. 12 = Lfg. 29. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19005-9_3
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