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Moskaus Ziele und Interessen

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Deutschland und die NATO
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Zusammenfassung

Sowjetische Ziele im Lichte des sowjetischen Verhaltens

Die Berlin-Krise, ein Ergebnis der anhaltendsten diplomatischen Offensive unter Chruschtschow, gibt einen wichtigen Aufschluß über die sowjetischen Ziele und Interessen in Europa in dieser Zeit. Die Anzeichen sind jedoch zweideutig: es läßt sich nicht eindeutig feststellen, ob die sowjetischen Ziele in erster Linie »offensiv« waren (die vorherrschende Ansicht in Deutschland, Frankreich und Amerika) oder »defensiv«, wie man weitgehend in Großbritannien glaubte. Zweifellos war die Stärkung des kommunistischen Regimes in Osteuropa ein wichtiges Motiv; aber die Beweise scheinen überwiegend darauf hinzudeuten, daß die Sowjets auch an »offensiven« Zielen interessiert waren. Die Situation war praktisch so, daß man kaum das eine vom anderen trennen konnte. Die Berlin-Krise stützt die Ansicht, daß die Ziele der Sowjets meist nicht genau festliegen, daß extravagante Ambitionen durch ein Zögern, die Risiken auf sich zu nehmen, ausgeglichen werden, daß Erfolg zu großen Erwartungen Anlaß gibt und Versagen zu der Bereitschaft führt, das Beste aus dem Status quo zu machen.

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Referenzen

  1. W. Phillips Davison The Berlin Blockade (Princeton University Press, 1958), S. 26, 144 bis 149. Die Blockade bietet auch eine treffende Analogie zu der Tatsache, daß die Sowjets nach 1958 auf westliche Kompromißangebote nicht eingingen. Im August 1948 kamen die Westmächte überein, daß vorbehaltlich einer Einigung auf Vier-Mächte-Basis die ostdeutsche Mark in Berlin gelten solle. Dies hätte die Aussicht auf einer Erhaltung der Unabhängigkeit West-Berlins stark vermindert. Aber statt diese grundsätzliche Einigung für sich auszunutzen, stellten die sowjetischen Unterhändler Forderungen, die eine Verwirklichung dieser grundsätzlichen Einigung unmöglich machten, s. Davison S. 159–162, 182–184, 245–249.

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  2. Chruschtschows Rundfunk- und Fernsehrede vom 7. August 1961, in The Soviet Stand on Germany (New York: Cross-Currents Press, 1961) S. 128–129.

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  3. Ulbricht hat gelegentlich den Wunsch durchblicken lassen, eine Vereinbarung über die »Freie Stadt« zu benutzen, um praktisch West-Berlin unter seine Kontrolle zu bekommen. Im Juni 1961, zu einer Zeit, da Chruschtschow den Westen zu überzeugen versuchte, der Vorschlag einer Freien Stadt werde die Freiheit Berlins nicht gefährden, warf Ulbricht die Schließung des Westberliner Flugplatzes Tempelhof und die Frage einer ostzonalen Kontrolle über den zivilen Luftreiseverkehr nach Berlin in die Debatte. Dies mag den Zweck gehabt haben, West-Berlin einzuschüchtern und den Beamten der Zonenregierung den Rücken zu stärken; in der Praxis aber war der einzige Erfolg, daß die Absichten der Zonenregierung unmißverständlich klar wurden (Documents on Germany’, S. 652–660).

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  4. Eine Erörterung des sowjetischen Interesses an dem Grundsatz der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten mit Bezug auf die deutsche Wiedervereinigung findet sich bei Rudolf Schuster »Die Schein-Konföderation als Nahziel der sowjetischen Deutschlandpolitik«, Europa-Archiv, 20. 6. 1959, S. 354–355, und bei Wilhelm G. Grewe Deutsche Außenpolitik der Nachkriegszeit (Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt, 1960) S. 152.

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  5. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit bildet die westliche Neigung, Sitzungen des Bundestags in Berlin — eine ganz natürliche Kundgebung des Wunsches, Berlins Stellung als Symbol der deutschen Einheit zu unterstreichen — als Provokation zu betrachten.

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  6. P. E. Corbett Law and Society in the Relations of States (New York: Harcourt, Brace & Co., 1951), S. 64.

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  7. In Großbritannien macht man sich kaum klar, daß diese Ansicht nicht allgemein anerkannt wird und daß eine einflußreiche Schule der Völkerrechtswissenschaft die Anerkennung eines Staates als einen politischen Akt ansieht. So erklärte der Außenminister im Jahr 1951: »Das Völkerrecht definiert die Bedingungen, unter denen eine Regierung de jure oder de facto anerkannt werden sollte... Die Bedingungen für die Anerkennung eines neuen Regimes als eine de-facto-Regierung lauten, daß das neue Regime die effektive Kontrolle über den größten Teil des Staatsgebietes haben muß und daß diese Kontrolle voraussichtlich bestehen bleibt... Se. Majestät Regierung ist der Ansicht, daß die Anerkennung ausgesprochen werden sollte, wenn die im Völkerrecht festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und nicht ausgesprochen werden sollte, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Anerkennung einer Regierung de jure oder de facto sollte nicht davon abhängen, ob der Charakter des Regimes die Billigung von Se. Majestät Regierung findet.« (zitiert in J. L. Brierly, The Law of Nations, 6. ed., Oxford University Press, 1963, S. 148). Während Großbritannien ebenso wie die USA fast in ihrer ganzen Geschichte traditionell nach diesem Grundsatz verfahren ist, stellt das Völkerrecht an sich aber keine besonderen Bedingungen für eine Anerkennung fest: Es gibt keine allgemein gebilligte Ansicht über die notwendigen Kriterien oder über den Grundsatz, daß andere Staaten zur Anerkennung verpflichtet, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (s. Morton A. Kaplan und Nicholas de B. Katzenbach, The Political Foundations of International Law, New York: Wiley, 1961, S. 109–134; Charles de Visscher, Theory and Reality in Public International Law, Princeton University Press, 1957, S. 228–235). Lauterpacht, der führende Vertreter der Ansicht, daß es eine völkerrechtliche Pflicht zur Anerkennung gibt, wenn die Vorbedingungen der Staatlichkeit erfüllt sind, nennt die Unabhängigkeit als eine der drei wesentlichen Vorbedingungen (neben der effektiven Regierungsgewalt und dem klar umgrenzten Staatsgebiet) ; seine Lehre bildet daher keine Unterstützung für die Forderung nach Anerkennung des Zonenregimes (s. H. Lauterpacht, Recognition in International Law, Cambridge University Press, 1948, S. 26–32). 8 Brierly, Law of Nations, S. 148.

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© 1967 James L. Richardson

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Richardson, J.L. (1967). Moskaus Ziele und Interessen. In: Deutschland und die NATO. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-16293-3_16

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-16293-3_16

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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