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Gerichtsreform

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Cicero
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Zusammenfassung

So waren es denn die Redner der drei revolutionären Versammlungen, die für Frankreich den Redner Cicero entdeckten. In England war es, den günstigeren politischen Bedingungen gemäß, schon früher geschehn; was Deutschland anbelangt, so war es während des Auslebens der französischen Aufklärung damit beschäftigt, einen noch viel köstlicheren Schatz zu heben, die hellenische Poesie; — für den Redner Cicero hatte es keine Zeit, und so ist er dort bis auf den heutigen Tag unentdeckt geblieben. Noch ist es allenthalben — von den Karikaturisten sehn wir ab — der Augenwinkel der Humanisten und Melanchthons, unter dem Cicero betrachtet wird; von dem Fortschritt, über den in unseren beiden letzten Abschnitten zu berichten war, ist kaum etwas zu spüren.

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Literatur

  1. Nirgends habe ich so sehr den Mangel an brauchbaren Vorarbeiten empfunden, als bei der Abfassung der folgenden Skizze. Was hier nottut, ist nicht mehr noch minder als eine europäische Rechtsgeschichte im Zusammenhange mit der Entwicklung der europäischen Kultur; und von einer solchen sind wir, dank der Scheidung der Fakultäten, noch sehr weit entfernt. Es ist ein bedeutsames Zeugnis für die Lebenskräftigkeit der Antike, daß das Bedürfnis nach ihr zuerst auf dem Boden des römischen Rechts empfunden wurde; Ihering hat in seinem Fragment einer Entwicklungsgeschichte des römischen Rechts ihr Programm entwickelt; wer wird sein Nachfolger sein? Und bis zur Neuzeit ist es noch ein weiter Weg. Was soll man dazu sagen, daß selbst in Taines klassischem Werk der Rechtspflege mit keinem Worte gedacht ist? Michelet behandelt wenigstens den Fall Latude, freilich durchaus mehr sensationell als kulturhistorisch oder gar rechtshistorisch; die anderen bieten vollends nichts. Dafür revanchieren sich die Juristen, indem sie ihrerseits die Entwicklung der Gesamtkultur ignorieren; eine rühmliche Ausnahme bildet m. W. nur Vargha, in dessen Verteidigung in Strafsachen sich wenigstens das Streben nach einer kulturhistorischen Behandlung manifestiert; im Zusammenhange damit steht es, daß er die 1791 ins Werk gesetzte Reform des Strafverfahrens unbedingt richtig S. 625 die Renaissance des accusatorischen Prozesses nennt. Eben diesen Gedanken habe ich nach quellenmäßigen Materialien, so gut ich es konnte, in der folgenden Skizze auszuführen gesucht; möge sie in ihrer Dürftigkeit wenigstens auf die Lücke, die es hier auszufüllen gibt, aufmerksam machen!

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  2. Entdeckung C. des Redners durch die Redner der Revolution. Sie bleibt eine Tatsache, trotz der Reserven, die man machen muß; diese betreffen, abgesehen von den beiden im Texte bezeichneten Punkten, besonders noch die Beredsamkeit der Renaissance, deren hervorragendes Beispiel auf italischem Boden der vielfach genannte Bruni, auf deutschem aber Ulrich von Hutten ist. Des ersteren oratio pro se ad praesides ist noch unediert. Korelin (a. O. 659f.), der sie im Manuskript gelesen hat, betrachtet sie als einen der seltenen Versuche die humanistische Beredsamkeit in den Prozeß einzuführen; aus den mitgeteilten Proben geht hervor, daß diese Rede unter dem Einflusse der kurz vorher gefundenen Rosciana steht. Mehr ist über Hutten zu sagen, dessen Türkenrede ein Nachklang der Pompejana ist (cf. bes. § 12), während seine fünf Invektiven gegen Ulrich von Württemberg sich sehr eng an die Verrinen anschließen. Wie weit die Abhängigkeit geht, ínag folgendes Pröbchen darlegen: sic fiel ut in laudatissima Germaniae parte Germanium quaeramus (V 47 ed. Böcking) ti ut in uberrima Siciliae parte Siciliam quaereremus (Ci c. Verr. III 47 cf.

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  3. Norden Ant. Kunstprosa 232’); ähnliches auf Schritt und Tritt. Unter diesen Umständen genügt es nicht zu sagen, daß Hutten die Catilinarien und Verrinen und Philippiken gründlich studiert hatte (D. Strauß, Urich von Hutten I 121); gerade die von Strauß am meisten gerühmte Stelle der ersten Rede, wo der Redner den Schatten des Ermordeten selbst sprechen läßt (a. O. 128), stammt aus Cic. Verr. V 112. Nun, von den Invektiven steht es fest, daß sie nicht gesprochen worden sind; von Brunis Rede nimmt Korelin wohl mit Recht das gleiche an (auf die unerquickliche Prunkberedsamkeit, so sehr sie von C.s Pompejana beeinflußt sein mag, habe ich keine Veranlassung einzugehen, da hier nur von der praktischen Beredsamkeit gehandelt wird); es ist somit auch mit dieser Reserve der Sache kein Abbruch getan.

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  4. C. der Redner in Deutschlandunentdeckt. Der Satz hat Widerspruch gefunden, und zwar von zwei Seiten: nach der einen wäre C. hinreichend entdeckt, nach der anderen wäre an ihm nichts zu entdecken gewesen. Nach beiden Seiten würde vielleicht mein Kommentar zur fünften Verrine den Gegenbeweis erbracht haben, wenn er nicht russisch geschrieben wäre; so muß ich mir die Erhärtung des bestrittenen Satzes auf eine andere Gelegenheit ersparen. Vielleicht, daß im Zusammenhang mit den Studien, die der Einwirkung der Antike auf die moderne Welt gewidmet werden, auch diese Frage ihre Behandlung findet; vielleicht daß dann das geschulte Auge und Ohr der Kommenden dort das Kunstwerk entdeckt, wo jetzt nur ein Tummelplatz für niedere, höhere und allerhöchste Ksitik erblickt wird… Aber werden diese Kommenden auch genug Latein verstehn? Das ist die Schwierigkeit.

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  5. Die beiden Zitate stammen: das erste aus Horaz sat. I 4, 121ff., das zweite aus Michelet, hist. de la Rév. 1282. Zum folgenden vgl. etwa Vargha entspr. O.

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  6. Reformverhandlungen in der Constituante. Wenn man sieht, mit welchem Eifer Hérault-Séchelles nach den Gesetzen des Minos fragt, dont il a un besoin urgent (allerdings erst im Konvent; s. Taine, Rév. III 8), so kann man sich leicht Senken, wie dankbar die Initiatoren der Prozeßreform für eine systematische Darstellung der römischen Geschichtsverfassung gewesen wären, etwa wie sie viel später Zumpt geliefert hat. Leider gab es keine, während die englische Gerichtsverfassung in allen Einzelheiten bekannt war; darum ist bei den Verhandlungen von der ersten nur im allgemeinen die Rede (so in den Ausführungen Duports vom 30. Apr. 1790, s. Buchez u. Roux V. 282), während die zweite in den Einzelfragen dominiert.

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  7. Über den Fall Calas s. Strauß, Voltaire 210, bes. aber Ed. Hertz, Voltaire und die französische Strafrechtspflege im achtzehnten 5ahrhundert (1887), S.157 ff. — Von den zitierten Äußerungen Voltaires steht die erste im Commentaire sur le livre des délits et des peines XXIII, die zweite im précis du procès de M. le comte de Morangi és die dritte im fragment sur le procès criminel de Montbailli.

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  8. Es sei erlaubt, den nie auszudenkenden Gedanken der Schlußworte durch eine kleine Entwickelungsreihe eines und desselben Motivs zu illustrieren.

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  9. Den Standpunkt des intoleranten Heidentums vertritt Kaiser Julian mit den bekannten Worten seines Edikts: ârolrov olgat Toùs EflT0u11VOUç Tà TO1/TWV (Twv îraltaubv 6UYYpacp€tuv) ârtµàZety TOk inr atiTtûv TIITÌBéVTas 8Eolis (ep. 42, 423 a).

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  10. In völliger Übereinstimmung damit vertritt Gregor der Große den Standpunkt des intoleranten Christentums: ein christlicher Bischof soll nicht heidnische Dichter erklären, quia in uno se ore cum yovis laudibus Christi laudes non capiunt (ep. XI 54: s. Ebert I 525), und ein mittelalterlicher Klosterdichter variierte den Gedanken in den beiden tripertiti (s. Comparetti, Virg. imMitt. 148): sed stylus ethnicus atque poeticus abjiciendus: dant sibi turpiter oscula Jupiter et schola Christi.

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  11. Und als hätte er den verschollenen Ordensbruder gekannt, pries Lenau, der in die Welt des Geistes vorzugsweise durch die Pforte der Tonkunst einzudringen pflegte, mit ihrem genialsten Vertreter zugleich die ganz moderne, durch den Neuhumanismus begründete Kultur: In der Symphonien Rauschen, Heiligen Gewittergüssen, Seh ich Zeus auf Wolken nahn und Christi blut’ge Stirne küssen, Hört mein Herz die große Liebe Alles in die Arme schließen, Mit der alten Welt die neue In die ewige zerfließen.

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Zielinski, T. (1912). Gerichtsreform. In: Cicero. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-16198-1_21

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