Skip to main content

Part of the book series: Osteuropa-Institut in Breslau ((OIB))

  • 6 Accesses

Zusammenfassung

Im Sachenrecht hat die Praxis schon frühzeitig die Lehre vom Besitz durch eine Reihe von Entscheidungen ausgebaut. Die ZPO. kennt zwar besondere Besitzklagen und hat sie dem Friedensrichter zugewiesen (Art. 29, 34, 73). Aber das materielle Recht enthält über den Besitz so gut wie nichts.1) Es gebraucht sogar den Ausdruck „Besitz“ („vladĕnije“), ,,Besitzer“ in dreifachem Sinne; 1. statt „Eigentumsrecht“, „Eigentümer“ (so in den Art. 424, 448, 513, 522 u. a.), 2. statt „Nießbrauch“ — es wird dann vom „Recht des Besitzes“ oder von „abgesondertem“ oder „lebenslänglichem Besitz“ gesprochen (vgl. Art. 514–521, 5331 u. a.), endlich 3. im wahren Sinne einer faktischen Herrschaft über eine Sache. Der Senat hat nun den Besitzschutz auch zugunsten des Mieters und Pächters, des Pfandgläubigers, des lebenslänglichen Besitzers (Nießbrauchers) usw. anerkannt, ihn allerdings im Verhältnis dieser Personen zum Eigentümer versagt und an beweglichen Sachen überhaupt nicht zugelassen, den Begriff der Besitzstörung erst scharf erfaßt usw., vgl. 1871 N 600, 1873 N 782, 1874 N 587, 1875 N 26, 1876 NN 90, 239, 1877 N 244, 1880 N 235, 1893 N 34 u. a.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Der Begriff des juristischen Besitzes ist überhaupt im russischen Recht spät zum Vorschein gekommen. Dem alten Recht war er unbekannt und erst die unter Katharina II. 1775 erlassene Verordnung über die Gouvernements hat den eigentlichen Besitzschutz eingeführt.

    Google Scholar 

  2. Der Entwurf des neuen russischen Zivilgesetzbuchs hat das Gegenteil festgelegt - wahrscheinlich unter dem Einfluß seines Vorbildes, des BGB. — und ging dabei so weit, daß er sogar das Constitutum possessorium nicht zuließ! Dagegen Schöndorf, Goldschmidts Z. 72, 367.

    Google Scholar 

  3. Der Artikel lautet: „Ist eine, wenn auch nicht offenbar gestohlene, bewegliche Sache ohne Bürgschaft gekauft und erweist sie sich später als gestohlen, so geht der Käufer ihrer verlustig und sie wird ihm zugunsten des wahren Eigentümers abgenommen, wobei es ihm überlassen bleibt, das bezahlte Geld vom Verkäufer zu fordern.“

    Google Scholar 

  4. Die technische Bezeichnung „Servitute“ kommt übrigens nur in der Notariats-Ordnung (Art. 159 Z. 2) und einigen anderen Gesetzen aus neuerer Zeit vor.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Additional information

Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1922 Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Schöndorf, F. (1922). Fragen des Sachenrechts. In: Die Gerichtspraxis in Russland als Rechtsschöpferin. Osteuropa-Institut in Breslau. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-16108-0_3

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-16108-0_3

  • Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-663-15536-2

  • Online ISBN: 978-3-663-16108-0

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics