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Part of the book series: Aus Natur und Geisteswelt ((NAG))

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Zusammenfassung

Die Darstellung eines Gesetzes in Kommentaren macht dringender al seine systematische nötig eine Zusammenfassung seiner Grundgedanken. Sie soll hier angefügt und mit dem Versuche einer kritischen Gesamtbeurteilung des ganzen Verfassungswerkes verbunden werden. Verfassungskritik ist sehr leicht politisch eingestellt, sie braucht es aber nicht zu sein und soweit sie im folgenden versucht wird, ist sie es nicht. Wir scheiden namentlich aus die Frage, ob Monarchie oder Republik. Ausgehend von der Tatsache, daß bei Schaffung der Verfassung eine sehr große Mehrheit der Nationalversammlung sich darüber einig war, daß mindestens vorerst die republikanische Staatsform die einzig mögliche sei, kann unsere Frage nur dahin lauten, ob innerhalb der so gegebenen Richtlinien die Aufgabe der Verfassungsgesetzgebung gut oder weniger gut gelöst wurde, welche Stellung nach Form und Inhalt diese neue Reichsverfassung innerhalb der Verfassungen der jüngsten Zeit einnimmt.

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  1. Die Frage, ob die deutschen Länder noch Staaten sind, ist juristisch überhaupt nicht reinlich auszumachen, da es keine Instanz gibt, die bindende Normen darüber erließe, bei welchem Grade der Selbständigkeit eine Gebietskörperschaft sich noch Staat nennen darf und von welchem an nicht mehr. Die Art der Umgrenzung dieser Selbständigkeit ist jedensalls in durchaus neuartiger Weise erfolgt. Ebenso nun wie die Organisation der Reichsgewalt nach der Verfassung von 1871 so eigenartig war, daß sich das Reich in die busherigen Kategorien der Monarchien gar nicht ohne weiteres eingliedern ließ (vgl. oben S. 16), so können auch unsere jetzigen Länder mit keinem anderen Staatsgebilde genau auf eine Stufe gestellt werden. Wir können nur aus dem Vergleiche mit der bisherigen Regelung, dem Sprachgebrauch der n. R. V. sowie auch der neuen Landesverfassungen und ferner aus dem Vergleiche mit etwa entsprechenden Staatsbilden des Auslands Anhaltspunkte zu gewinnen suchen, ob es in der Richtung des üblichen, namentlich von der allgemeinen Staatslehre eingeführten Gebrauchs des Wortes „Staat“ liegt, hier noch von Staaten zu sprechen. Und da ist nun zu sagen, daß trotz der oben erwähnten Abschwächungen der Eigengewalt der Reichsglieder und trotz ihrer Umbenenung in Länder durch die R. V. (die andererseits doch auch wieder von einer „Staats“ gewalt der Länder spricht, vgl. Art. 5 und ferner Art. 94, 119, 142–144, 150, 155) eine Betrachtung der Summe der den Ländern verbliebenen Rechte zu einer Bejahung ihrer Staatsqualität führen muß. Dasselbe ergibt namentlich auch ein Vergleich mit den Einzelstaaten der nordamerikanischen Union, die im ganzen kaum selbständiger dem dortigen Gesamtstaat gegenüberstehen (namentlicht auch hinsichtlich ihrer Landesverfassungen ebenso gebunden sind wie unsere Läder durch Art. 17) und doch als Staaten unbedingt betrachtet werden. — Vgl. über diese Fragen Nawiasky „Der föderative Gedanke in und nach der Reichsverfassung“ (Politische Zeitfragen 3. Jahrgang, 7. Heft, München 1921).

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  2. Waldeck, das schon seit mehr als 50 Jahren ganz von Preußen verwaltet wurde, hat neuestens wenigstens Schritte getan, sich auch staatsrechtlich mit Preußen zu vereinigen.

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  3. Die Vertretung Preußens ist an sich hiernach verhältnismäßig stäker als im früheren Bundesrat, woe s 17 von 58 bzw. 61 Stimmen hatte (vgl. oben S. 16). Seit jedoch die Hälfte der preußischen Stimmen von den durch die preußischen Provinzialverwaltungen gewählten Vertretern geführt wird, d. h. seit Mitte 1921 (vgl. oben bei Art. 63) ist in dieser Beziehung eine erhebliche Veränderung eingetreten, weil tatsächlich die Provinzialvertreter nicht nach den Weisungen der Zentralregierung stimmen.

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  4. In dem aufschlußreichen Artikel von Koch, dem damaligen Minister des Innern, über Vereinheitlichung und Vereinfachung der Reichsverwaltung (Deutsche Juristen-Zeitung von 1921, S. 281–303).

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  5. Redslob hat in seinem Werk „Die parlamentarische Regierungsform in ihrer wahren und in ihrer unechten Form“ (1918), die französische Ausbildung als unechten, die englische als echten Parlamentarismus bezeichnet. Dies ist jedoch willkürlich. Mit mehr Recht könnte man die französische Form als den reinen, die englische als den gemilderten Parlamentarismus bezeichnen. Redslobs Auffassung von den verschiedenen Aten der parlamentarischen Regierung ist nicht ohne Einfluß auf den Werdegang der deutschen Verfassung gewesen, vgl. darüber Lukas, Die organisatorischen Grundgedanken der deutschen Reichsverfassung 1920, S. 27 ff.

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  6. Nawiasky (Grundgedanken der Reichsverfassung, 1920) nennt deshalb die Figur des deutschen Präsidenten nach der n. R. V. mit Recht verzeichnet. — Auf die Unstimmigkeiten, welche eine solche Regelung der Stellung des Präsidenten zur Folge haben mußte, ist schon im Laufe der Verfassungsberatung von verschiedenen Seiten aufmerksam gemacht worden (u. a. auch von mir in einem Artikel: Zur Stellung des Reichspräsidenten, Köln. Ztg. Vom 19. März 1919). Es war damals auch von verschiedenen Seiten angeregt worden, daß der Präsident wenigstens für einige besonders wichtige Regierungsakte, wie namentlich Auflösung des Reichstags und Herbeiführung einer Volksentscheidung, von der Gegenzeichnungspflicht befreit werden möchte. Da dies nicht geschehen ist, erscheint es als wahrscheinlich, daß er von diesen Befugnissen kaum je wird Gebrauch machen können. — Daher vollzieht sich auch — mindestens bis jetzt — die Regierungsbildung im Reich nicht, wie das bei der Abfassung der Art. 51 ff. eigentlich gedacht war, so, daß der Reichspräsident einigermaßen frei sic hunter den führenden poitischen Persönlichkeiten einen Reichskanzler aussuchen würde, der seinerseits entprechend den von ihm bestimmten politischen Richtlinien die übrigen Kabinettsmitglieder dem Reichspräsidenten vorschlagen würde, sondern der Reichspräsident muß den Reichskanzler nehmen, den ihm die Fraktionen präsentieren und auch die übrigen Mitglieder des Kabinetts werden von den Fraktionen bestimmt. Im Unterschied von England, wo die politischen Führer sich nicht nur ihre Mandate, sondern gewissermaßen auch ihre Ministerfunktionen von den Wählern ihres Wahlkreises bestätigen lassen, hat also bei uns das Volk, d. h. die Wählermassen, auf die Regierungsbildung nur einen ganz schwachen, indirekten Einfluß, dafür sorgt schon die (noch zu berührende) Art unseres Wahlrechts. — Vgl. hierüber Erich Kaufmann, Die Regierungsbildung in Preußen und im Reich, Westmark I, S. 205–218 (März 1921).

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  7. Man bedenke, daß dazu noch kommen der preußische Landtag und der preußische Staatsrat (wiederum mit vielen Auschüssen), deren Aufgaben sich mit denen der obersten Reichsorgane vielfach überschneiden. Schwerer noch als die auch schon sehr großen unmittelbaren Kosten dieser Vertretungskörper wiegt der Nachteil, daß durch sie die Raschheit, Klarheit und Einheitlichkeit der Gesetzgebung ayfs äußerste gefährdet wird, daß ein ständiges unnötiges Nebeneinander —, in sehr vielen Fällen auch ein schädliches Gegeneinanderarbeiten dieser verschiedenen Körper die Folge ist. Ferner bedenke man, wie folgenschwer die Arbeit der Ministerien durch die Pflicht, allen diesen Vertretungen und ihren Auschüssen zur Verfügung zu stehen, an ihren Veratungen teilzunehmen, ihnen Material zu liefern usw. ständig gehemmt wird!

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  8. Auch rechtlich ist in den praktisch wichtigsten Fällen die Volksentscheidung insofern von der Zustimmung der Reichstagsmehrheit abhängig, als ihre Anordnung durch den Reichspräsidenten vom Reichskanzler gegengezeichnet werden muß, der sich gegen den Willen der Reichstagsmehrheit dazu nicht verstehen wird. Darum ist die Volksentscheidung ja auch nur scheinbar eine Waffe in der Hand des Reichspräsidenten gegen Reichstag und Reichsregierung.

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  9. Trotz Initiative und Referendum, die in England fehlen, sind wir von der unmittelbaren Demoktratie weiter entfernt als England, wo wegen der häufigen Auflösungen des Parlaments die Wahlen einen viel größeren Einfluß auf die Regierungsbildung haben als bei uns.

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  10. Vgl. das oben bei Ar. 22 Gesagte. Hier tritt auch rechtlich jene Verschiebung des polotoschen Schwerpunkts von den Wählern und dem Plenum der Volksvertretungen auf die Parteien und die Parlamentsauschüsse hervor, die sich unmerklich schon seit Jahrzehnten vollzieht. Vgl. darüber Smend, Die Verschiebung der konstitut. Ordnung durch die Vrhältniswahl, Festg. F. Bergbohm 1919, S. 278–87.

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  11. Der Zwang, wählen zu müssen, wen man gar nicht will, hat schon manche recht bittere Kritik hervorgerufen. So schreibt ein demokratischer Politiker nach den Wahlen von 1921: „Nie war ein Parlament weniger nach dem Willen des angeblich frei wählenden Volkes zusammengesatzt, als der deutsche Reichstag der Deutschen Republik 1921; ein halbes Dutzend Parteiführer haben dem Volke ihre Kandidaten aufoktroyiert; man hat wenn man seinen Meyer im Reichstag haben wollte, die Herren Müller und Schulze gleichfalls wählen müssen; weil auch diese auf der Parteiliste standen und man bekanntlich die ganze Liste, nicht den einzelnen Mann seiner Überzeugung wählen durfte. (Viktor Hahn im Berliner „8-Uhr-Ubenblatt“, Nr. 219 vom 17. Sept. 1921.)

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  12. So spricht z. B. gelegentlich Dove von einer „bei uns schon sehr verhängnisvoll gewordenen Wirkung des unglückseligen Verhältniswahlsystems, welches das Niveau des Parlaments so furschtbar herabdrückt“ (Jur. Wochenschr. 1921, S. 562).

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  13. Wir haben früher immer mit einem gewissen Überlegenheitsgefühl davon gesprochen, daß Frankreich in der Zeit von 1871–1914 über 40 Ministerien erlebte und die Nachteile als schwer betrachtet, die sich aus solcher Unstetigkeit der obersten Leitung eines Staatswesens ergeben müssen. Nun haben wir alle Aussicht, jene Zahl von Ministerwechseln in derselben Zeit auch zu erreichen, ja zu übertreffen.

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  14. Mehr noch als für das Reich gilt dies für die Landesverfassungen. Die Art wie auch sie fast alle — mit Ausnahme eigentlich nur von Lübeck — in möglichst getreuer Ausführung des vom Ausland übernommenen Schemas der parlamentarischen Regierung das Heil sahen und damit trotz der Elemente unmittelbarer Demokratie, die auch hier vielfach wirkungslos bleiben dürften, meist auf mehr oder weniger entschiedenen Parlamentsabsolutismus herausgekommen sind (vgl. darüber Koellreutter, Das parlamentarische System in den deutschen Landesverfassungen, 1921), wird einer späteren Zeit schwerlich als sehr rühmlich erscheinen. Hätte man etwas mehr an den berechtigten Kern der deutschen Staatsauffassung angeknüpft, so wären mindestens die Mittel- und Kleinstaaten eher zu einem System gekommen, das dem schweizerischen entspricht, wie es sich dort in gerader Linie aus gut deutschen Einrichtungen entwickelt hat. In dieser ältesten und freiesten Demokratie gilt nach wie vor der von uns jetzt als undemokratisch bezeichnete Satz, daß höchste Beamtenstellung und Abgeordnetenstellung besser voneinander geschieden werden, weshalb dort die Bundesrats mitglieder (die unseren Ministern entsprechen) nicht zugleich Abgeordnete sein können. Man kann sich auch des Gedankens nicht erwehren, daß unsere verfassunggebenden Volksvertretungen etwas gar zu sehr darauf bedacht waren, in den Verfassungen vor allem die Stellung der Volksvertretung zu sichern. Der Gesichtspunkt, daß sie die Pflicht hatten, objektiv die Bedeutung der verschiedenen Organe in ihrem Verhältnis zueinander zu würdigen, ist von diesen Volksvertretungen, die auch sonst gar zu rasch wieder sich als Reichstag bzw. Landtage fühlten, nicht genügend beachtet worden.

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  15. So Nawiasky, Grundgedanken, S. 119.

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  16. Vgl. Oben S. 82. Die beste Lösung der Frage ware, auch diese Prüfung dem Staatsgerichtshof zuzuweisen.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Bühler, O. (1922). Schluß. In: Die Reichsverfassung vom 11. August 1919. Aus Natur und Geisteswelt. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-16075-5_3

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