Zusammenfassung
Die Amwälzung von 1918 fand in den deutschen Einzelstaaten drei Cypen von Staatsformen vor: in den beiden Mecklenburg die ständische Monarchie, in den drei Hansestädten die Republik und in den übrigen Staaten die konstitutionelle Monarchie. Hätte es noch irgendwo die absolute Monarchie gegeben, dann wäre die typische Verfassungsentwicklung der deutschen Einzelstaaten dem Betrachter mit noch größerer Deutlichkeit veranschaulicht worden, als dies ohnehin der Fall war. Sieht man nämlich von den drei Hansestädten ab, bei denen nur der Zug von der Aristokratie zur Demokratie beobachtet werden kann, so ging die typische Entwicklung von der ständischen Monarchie zur absoluten und von der absoluten zur konstitutionellen oder auch, wie in Sachsen und Braunschweig, unmittelbar von der ständischen Monarchie zur konstitutioiellen. Nur die beiden Mecklenburg waren in der ständischen Monarchie Stecken geblieben. In der ständischen Monarchie stehen sich der Landesherr auf der einen Seite, die Landstände, insbesondere die Großgrundbesitzer, auf der anderen Seite als nahezu gleich berechtigte Parteien gegenüber. Der Gedanke, daß beide Ceile nur Organe eines und desselben Rechtssubjekts, des Staates, sind, ist der ständischen Monarchie mit dem ihr eigentümlichen „Dualismus“ der Machthaber fremd. Das Aufkommen stehen-der Heere und eines wohlgeschulten Beamtentums, die Einführung indirekter, der ftändischen Bewilligung nicht unterliegender Steuern, das landesherrliche Kirchenregiment in den evangelischen Cerritorien, der Zauberklang des von Frankreich kommenden Wortes „Souvcränttät“, der Glanz des Sonnenkönigs Ludwigs XIV. wirkien zusammen, um dort wo der Landesherr eine energifche Perfönlichkeit war, dessen Macht auf Koften der Stände zu heben.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Jellinek, W. (1926). Verfassung und Verwaltung der Länder. In: Staatskunde. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-15814-1_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-15814-1_2
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-15250-7
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