Zusammenfassung
Die allgemeinen Buchführungsvorschriften für Vollkaufleute in den §§ 38 bis 47 HGB gelten auch für die GmbH & Co. KG; sie verpflichten diese, Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. § 43 I HGB schreibt vor, daß die Bücher in einer lebenden Sprache zu führen sind. Gemäß § 43 III HGB dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden, darf der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung auf keinerlei Weise unleserlich gemacht werden und muß sich bei Veränderungen der Aufzeichnungen erkennen lassen, welche Eintragung die ursprüngliche war und welche später erfolgte. Handelsbücher, Inventare und Bilanzen sind 10 Jahre Buchführungsbelege sieben Jahre aufzubewahren, gerechnet jeweils vom Schluß des Kalenderjahres, in dem die entsprechende Aufzeichnung erstellt wurde (§ 44 b HGB).
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Hofbauer, M.A. (1970). Rechnungslegung und Ergebnisverteilung. In: Die GmbH & Co. KG in der Praxis. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-15728-1_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-15728-1_10
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-77351-5
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