Zusammenfassung
Eine GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH und somit eine juristische, nicht eine natürliche Person ist, wobei Kommanditisten sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Wesentliches Merkmal der GmbH & Co. KG ist somit, daß keine natürliche Person persönlich und unbeschränkt haftet. Es kommt nicht von ungefähr, daß sich mit der Zulässigkeit einer GmbH & Co. KG im hier verstandenen Sinn, soweit ersichtlich, erstmals das Bayerische Oberste Landesgericht, und zwar kurz vor dem ersten Weltkrieg, zu beschäftigen hatte: Vorausgegangen war die Einführung der steuerlichen Doppelbelastung der GmbH in Bayern im Jahre 1910. Während also die Einkünfte von Personengesellschaften unverändert nur einmal, und zwar bei den einzelnen Gesellschaftern, steuerlich erfaßt wurden, waren ab der steuerlichen Neuregelung in Bayern Gewinne einer GmbH zunächst bei dieser und schließlich — bei Ausschüttung — bei den Gesellschaftern noch einmal zu versteuern. Die Wahl der haftungsbeschränkenden Rechtsform der GmbH zum Betrieb eines Unternehmens führte somit ab dem Inkrafttreten dieser steuerlichen Neuregelung zu mehr oder minder spürbaren Mehrbelastungen.
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Hofbauer, M.A. (1970). Die Zulässigkeit der GmbH & Co. KG. In: Die GmbH & Co. KG in der Praxis. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-15728-1_1
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Print ISBN: 978-3-409-77351-5
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