Zusammenfassung
Aus den Erläuterungen zu § 1, 2 a) AHB ergibt sich, daß der Versicherungsschutz 2001 sich nur auf die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des VN erstreckt. Bliebe es allein bei dieser Bestimmung, würde das bedeuten, daß der Versicherungsschutz in dem Moment lückenhaft wird, wenn ein neues Haftpflichtrisiko hinzukommt, das bisher nicht vorhanden war. Nun ist es seit jeher ein Bestreben der Versicherungswirtschaft, Lücken im Versicherungsschutz gar nicht erst aufkommen zu lassen oder aber zumindest möglichst einfach zu schließen. Dieses Bemühen ist in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung durch die Schaffung der Vorsorgeversicherung nahezu vollkommen gelungen und heute eine allgemeine und übliche Versicherungsschutzerweiterung, während sie im Anfang der Haftpflichtversicherung nur mit sehr viel Skepsis und gegen Zuschlagprämie vereinbart werden konnte.
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© 1988 Springer Fachmedien Wiesbaden
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Kuwert, J. (1988). Vorsorge-Versicherung (§ 2 AHB). In: Allgemeine Haftpflichtversicherung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14837-1_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-14837-1_4
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-85854-0
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