Zusammenfassung
Alle Anzeigen und Willenserklärungen, die der VN zu dem bestehenden Versiche- 9201 rungsvertrag abgeben will, müssen schriftlich erfolgen. Diese Schriftform ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Auflage durch die AHB entspricht aber der Zweckmäßigkeit. Allein aus Gründen der Beweismöglichkeit können mündliche Mitteilungen nicht als ausreichend angesehen werden; dadurch entstehende Unklarheiten können großen Einfluß auf den Versicherungsschutz haben und sich im Zweifel besonders für den VN nachteilig auswirken.
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Kuwert, J. (1988). Anzeigen und Willenserklärungen (§ 11 AHB). In: Allgemeine Haftpflichtversicherung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14837-1_13
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-14837-1_13
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