Zusammenfassung
Es kommt auf die persönlichen Verhältnisse eines Angestellten an, welche sonstigen Steuern er noch zu entrichten hat. Besonderheiten gelten insoweit nicht, es besteht kein Unterschied gegenüber anderen Steuerpflichtigen. Stellt ein Angestellter einen privaten Wechsel aus, kauft er sich ein Grundstück oder eine Aktie, so muß er Wechsel-, Grunderwerb- und Börsenumsatzsteuer zahlen wie jeder andere auch. Das gilt auch von der Vermögensteuer, wenn er entsprechend hohes Vermögen hat. soll noch eingegangen werden, weil diese am meisten und im Zusammenhange mit der für Angestellte hauptsächlich in Betracht kommenden Lohnsteuer praktisch werden. Es handelt sich hier um die Einkommen- und die Bürgersteuer.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Cerutti (1939). Sonstige Steuern des Angestellten. In: Das Steuerrecht der Angestellten. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14811-1_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-14811-1_4
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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Online ISBN: 978-3-663-14811-1
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