Zusammenfassung
Vom Geschäftsjahr 1967 an müssen alle deutschen Konzerne, die in den Geltungsbereich des Aktiengesetzes fallen, konsolidierte Jahresabschlüsse erstellen und publizieren. Unter „Konsolidierung“ versteht man die Zusammenfassung der Einzelabschlüsse verschiedener Unternehmen zum Konzernabschluß. Die Probleme, die sie aufwirft, sind in Deutschland sicher nicht neu. Viele der größten deutschen Konzerne veröffentlichen seit Jahren freiwillig konsolidierte Abschlüsse, die westdeutschen Montankonzerne mußten es nach dem zweiten Weltkrieg auf Grund des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission vom 16. 5. 1950. Auch für interne Zwecke dürften in vielen Fällen die Einzelbilanzen einer Unternehmensgruppe konsolidiert worden sein.
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Survey of Consolidated Financial Statement Practices, hrsg. vom American Institute of Certified Public Accountants, New York 1956, S. 10. — In den an die amerikanische Aktien-und Wertpapier-Aufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission) einzureichenden Berichten muß allerdings auch der Einzelabschluß des herrschenden Unternehmens enthalten sein. Diese Berichte (Form 10-K) können von jedem Aktionär eingesehen werden. Für die Konsolidierung gelten die Vorschriften der SEC-Regulation S-X (Rule 4–01 bis 4–14 ).
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© 1969 Springer Fachmedien Wiesbaden
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Dreger, KM. (1969). Einleitung. In: Der Konzernabschluß. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14807-4_1
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