Zusammenfassung
Bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft, wozu ja das Arbeitsverhältnis gehört, ist jeder Teil gegenüber dem anderen Teil kündigungsberechtigt. Es kann also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und umgekehrt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen das Arbeitsverhältnis ordentlich und außerordentlich kündigen. Eine Ausnahme hiervon macht lediglich die Bestimmung des § 624 BGB. Danach kann, wenn das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als 5 Jahre eingegangen ist, dieses von dem Verpflichteten nach Ablauf von 5 Jahren gekündigt werden. Diese Bestimmung ist einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers bewußt getroffen, um ihm nicht eine übermäßige Bindung, die mitunter untragbar werden kann, aufzuerlegen. Die außerordentliche Kündigung ist jedoch in diesem Falle jedem der Vertragspartner gegeben.
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Schlicke (1949). Die Kündigungserklärung. In: Die Kündigung im Arbeitsrecht. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14797-8_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-14797-8_2
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