Zusammenfassung
Durch § 7 der Preisauszeichnungsverordnung vom 16. November 1940 ist erstmals auch für die Garagenbetriebe die Preisauszeichnungspflicht eingeführt worden. Die Preisauszeichnungspflicht bezieht sich sowohl auf gewerbliche Garagenbetriebe als auch auf Hotel- und Privatgaragen. Eine Ausnahme ist durch den Runderlaß Nr. 51/41 vom 25. April 1941 (Mitt.-Blatt I, S. 266) den Hausbesitzern zugestanden worden, soweit sie Privatgaragen an nicht mehr als zwei hausfremde Personen vermietet haben. Dabei gilt als hausfremd, wer nicht Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder von Gechäftsräumen auf demselben Grundstück, auf dem sich die Garage befindet, oder auf einem demselben Eigentümer gehörenden Grundstück ist.
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© 1949 Springer Fachmedien Wiesbaden
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Bormann, H.H. (1949). Die Preisauszeichnung der Garagenbetriebe. In: Die Preisauszeichnungspflicht. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14791-6_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-14791-6_7
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-14702-2
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