Zusammenfassung
Das Strafrecht bezweckt die Erhaltung der Ordnung in den öffentlichen Verbänden, besonders im Staat, und den Schutz der für jene Ordnung wesentlichen Rechtsgüter der Gesamtheit wie des einzelnen durch das besondere Mittel der „Strafe“ als schärfster Reaktion gegen Rechtsbrüche. Die Strafe trifft jedoch nicht den Rechtsbruch, sondern den Rechtsbrecher, der durch bestimmtes Verhalten mit bestimmtem Erfolg die Rechtsordnung verletzt hat. Das (objektive) Strafrecht regelt die Voraussetzungen (Verbrechen) und den Inhalt (Strafe) der staatlichen (subjektiven) Strafbefugnis. Es bestimmt und begrenzt den strafrechtserheblichen äußeren Bruch der Rechtsordnung durch zurechenbares menschliches Verhalten. Es stellt daher ein System einzelner, festumrissener Deliktstypen auf und schließt Gewohnheitsrecht, Analogie und schon ausdehnende Auslegung zur Begründung der Strafbarkeit menschlichen Verhaltens aus. Die Strafrechtssätze haben normierende und gewährleistende Funktion; sie stellen Entscheidungsnormen für die Organe der Strafrechtspflege, Verhaltensnormen für die Bürger auf. Sie gewährleisten dem Staat und dem Bürger den Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen, bilden aber auch für den Verbrecher die magna charta des Rechtsstaates: Nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege (Seite 37).
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Giese, F. (1948). Justizrecht. In: Einführung in die Rechtswissenschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14786-2_10
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