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Sozialpolitisch regulierte Formen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben. Ein Vergleich typisierter Formen der Frühverrentung

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Frühverrentung als politischer Prozeß

Part of the book series: DUV Sozialwissenschaft ((DUVSW))

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Zusammenfassung

Wenn in dieser Arbeit von Frühverrentung oder vorzeitiger Verrentung die Rede ist, dann bezieht sich dies nicht nur auf Möglichkeiten, Leistungen aus Alterssicherungssystemen vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu beziehen, sondern auf alle Maßnahmen, die es Personen durch (teilweise) Kompensation eines entstehenden Verlusts von Erwerbseinkommen ermöglichen, sich vollständig oder teilweise vom Arbeitsmarkt zurückzuziehen, bevor sie die Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente erreicht haben (vgl. zu dieser Begriffsbestimmung Holzmann 1988, 138). Dabei spielen selbstverständlich die jeweiligen Alterssicherungssysteme eine Rolle, aber auch andere Systeme können von Bedeutung sein — wie die der finanziellen Sicherung bei Erwerbsunfähigkeit/Invalidität und der Arbeitsmarktpolitik. Das Wesen dieser Maßnahmen ist, daß die Geltung der gesetzlich fixierten Regelaltersgrenze für den endgültigen Austritt aus dem Erwerbssystem und einem finalen Zugang zu Möglichkeiten der materiellen Reproduktion, die über Transferleistungen gestaltet werden, situativ und/oder personengruppenbezogen aufgehoben wird. Oder anders ausgedrückt: Die Frühverrentungsformen markieren das Feld, in dem Altersgrenzenpolitik in einer spezifisch virulenten Form stattfindet resp. stattfinden kann — nämlich als gesellschaftliche Auseinandersetzungen um die Flexibilisierung der Regelaltersgrenzen.

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Referenzen

  1. Mirkin (1987, 198) spricht von “specific recession-oriented measures”.

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  2. Vgl. dazu die Übersicht über entsprechende gesetzlich fixierte Definitionen in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Kanada, den USA, Japan, Norwegen, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, der CSSR und der UdSSR in Department of Social Security ILO 1981, 135 ff.

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  3. Vgl. dazu die Ausführungen von Rüb (1989, 36 ff) für Deutschland.

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  4. Vgl. dazu die Darstellungen für die USA, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Israel, Italien, die Niederlande, Schweden und Großbritannien in Haveman u.a. 1984a.

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  5. Bedeutsam ist die institutionelle Zuständigkeit nicht zuletzt für die Koordination von Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. Haveman u.a. 1984b, 79 und 135 ff).

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  6. In Italien ist zwar die Erwerbsunfähigkeitsrente ein Bestandteil des öffentlichen Rentensystems, sie hat jedoch in ihm insofern einen selbständigen Charakter als sie — wie sonst üblich — mit Überschreiten der Regelaltersgrenze nicht in eine Altersrente umgewandelt wird (vgl. Haveman u.a. 1984b, 70). — Im Jahr 1978 entfielen in Italien auf die Gesamtheit der Rentenempfänger 43, 1 % Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente, 38, 9 % Empfänger einer Altersrente und 18, 0 % Empfänger einer Hinterbliebenenrente (vgl. Vitali 1984, 363).

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  7. In den USA sind aufgrund der restriktiven Zugangsbedingungen zu der Invaliditätsrente innerhalb des öffentlichen Rentensystems für gesundheitlich Eingeschränkte Fürsorgeleistungen nach dem Supplemental Security Income Program bedeutsam, das hauptsächlich aus (zentral-)staatlichen Steuermitteln finanziert, aber auch durch Leistungen der Bundesstaaten ergänzt wird (vgl. Haveman u.a. 1984b, 55).

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  8. Ende der 70er Jahre bezogen 84 % der Erwerbsunfähigkeitsrentner in Italien nur Leistungen in Höhe der staatlich finanzierten “Sozialrente”, die sich auf dem Niveau von 20 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens eines Industriearbeiters bewegte (vgl. Vitali 1984, 349).

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  9. Neben dieser Invaliditätsrentenversicherung für die abhängig Beschäftigten in der Privatwirtschaft gibt es seit 1976 ein allgemeines (Volks-)Invaliditätsrentensystem — Vgl. dazu Bruinsma/Emanuel 1981; Emanuel u.a. 1984; van Loo 1985. Siehe dazu auch weiter unten.

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  10. Einen Anspruch auf eine Altersrente hatte bis 1984 in der Bundesrepublik Deutschland nur, wer 18 Versicherungsjahre nachweisen konnte; bei der Invaliditätsrente waren es nur 5 Jahre. In Italien sind für eine Altersrente 15 Versicherungsjahre, aber für eine Erwerbsunfähigkeitsrente lediglich 5 Jahre erforderlich.

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  11. Bis zum 1.7.1984 galten Leistungsätze zwischen 10 und 80 % (vgl. van Loo 1985, 85f).

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  12. Vgl. van Loo 1985, 89. — In den genannten Zahlen sind nicht nur die Empfänger von Leistungen der 26 Sozialversicherungseinrichtungen der abhängig Beschäftigten der Privatwirtschaft, sondern alle Invaliditätsrentenempfänger enthalten. Vgl. dazu die detaillierte, jedoch nur Zahlen bis 1980 aufweisende Aufstellung von Emanuel u.a. 1984, 419.

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  13. Die Zahl der Empfänger der genannten Leistungen stieg von 415.000 im Jahr 1972 auf 610.000 Personen im Jahr 1979 (vgl. McCrostie/Peacock 1984, 536).

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  14. Zeitweise wurde dieser “solidarische Risikoausgleich” durch staatliche Zuschüsse unterstützt (vgl. Emanuel 1984, 410).

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  15. Vgl. für die Bundesrepublik Deutschland Heinelt u.a. 1987, 265.

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  16. Eine Ausnahme stellt bei dieser Betrachtung, die den Gesamtdurchschnitt von männlichen und weiblichen Rentenempfänger zu grunde legt, nur die Rentenhöhe beim vorgezogenen Altersruhegeld bei Frauen ab 60 Jahre dar. Dabei ist jedoch zu beachten, daß das Rentenniveau bei Frauen insgesamt sehr viel niedriger ist als bei Männern und in Relation zur Altersrente ab 65 Jahre bei Frauen auch diese Art des vorgezogenen Altersruhegeldes hoch ist.

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  17. In der Bundesrepublik Deutschland lag die Zuverdienstgrenze im Jahr 1987 bei Rentenempfängern zwischen dem 60. und 62. Lebensjahr bei 430 DM und bei denen zwischen dem 62. und 65. Lebensjahr bei 1.000 DM im Monat. Ab dem 65. Lebensjahr ist Zuverdienst unbegrenzt zulässig. Zu den Zuverdienstgrenzen in anderen Ländern vgl. VDR 1989.

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  18. Auf die “59er-Regelung” — besonders auf die Konkurrenz mit der gesetzlichen Vorruhestandsregelung — wird noch näher eingegangen.

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  19. Faude (1981, 2073) geht davon aus, daß “Gesamtabfindungen in Höhe von 30.000 DM und mehr je ausscheidendem Mitarbeiter >...< keine Seltenheit” sind.

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  20. Nicht eingegangen werden soll in diesem Abschnitt auf Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung des Erwerbslebens für Erwerbstätige, für die spezifische Alterssiche-rungssysteme existieren (Bergleute), oder die in bestimmten (Krisen-)Branchen beschäftigt sind. — Vgl. zu vorgezogenen Knappschaftsrenten in der Bundesrepublik Deutschland Reising u.a. 1988, 11 ff.

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  21. In Dänemark existiert eine Frühverrentungsmöglichkeit, die sich explizit auf verheiratete Frauen bezieht (vgl. Tracy 1979, 15).

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  22. Vgl. dazu für die Bundesrepublik Deutschland die oben angegebenen durchschnittlichen Rentenbeträge. Gleichzeitig ist jedoch in Bundesrepublik Deutschland auch nicht zu übersehen, daß in den letzten Jahren die Erwerbsbeteiligung älterer Frauen nicht so stark gesunken ist wie die von gleichaltrigen Männern. Für einige Jahrgänge läßt sich sogar eine steigende Erwerbsbeteiligung feststellen (Kühlewind 1986). Dafür können vielfältige Gründe ausschlaggebend sein — wie eine stärkere Erwerbsorientierung, aber auch die besondere Betroffenheit von Männern über 55 Jahre durch Dauerarbeitslosigkeit, die Auswirkungen auf das Haushaltseinkommen der betreffenden Familien haben dürfte und Ehefrauen dazu zwingen könnte, eine Erwerbsmöglichkeit zu suchen.

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  23. Die erforderlichen Versicherungszeiten sind z.T. sehr hoch angesetzt. So sind in der Bundesrepublik Deutschland und Italien 35 Versicherungsjahre erforderlich.

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  24. In Finnland muß sich die Teilzeitbeschäftigung zwischen 16 und 28 Stunden/Woche bewegen. (Vgl. zum finnischen Rentensystem, auf das hier nicht weiter eingegangen wird, Sundberg 1987; zur Teilrente S. 11 ff.). In Schweden muß die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 17 und 34 Stunden betragen. In Dänemark sind es 9 Stunden oder ein Viertel der Wochenarbeitszeit innerhalb der letzten 9 Monate vor Antragstellung.

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  25. Dieser Prozentsatz differiert in Dänemark (und Finnland) je nach Beginn des Teilrentenbezugs, d.h. die Teilrente wird höher, je später sie in Anspruch genommen wird. In Schweden wird ein für die Altersspanne zwischen 60 Jahren und der endgültigen Verrentung einheitlicher Prozentsatz gewährt.

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  26. Vgl. dazu die interessante Darstellung der politischen Auseinandersetzungen um die Einführung des Teilrentensystems in Dänemark bei Peterson 1987, 15 ff.

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  27. Erklärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang der hohe Anteil von Teilzeitkräften an den Beschäftigten in Dänemark von 24 % (BRD: 12 %). Teilzeitarbeit könnte sich auf Bereiche konzentrieren, in denen gewerkschaftlicher Einfluß gering ist.

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  28. In Schweden kann — im Unterschied zu Dänemark — von einer weitgehenden Akzeptanz der gesetzlichen Teilrentenregelung durch die Tarifvertragsparteien ausgegangen werden (Schettkat 1984, 24).

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  29. Daß die Neuzugänge bei der Invaliditätsrente in Schweden in der Zeit wieder anstiegen (nach dem Jahr 1981), in der die Teilrente abgesenkt worden war, ist darauf zurückzuführen, daß ältere mit Beschäftigungsproblemen aus finanziellen Erwägungen heraus wieder stärker auf diese Frühverrentungsmöglichkeit Zugriffen (siehe Abschnitt 4.1.2.2.).

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  30. Interessant ist, daß die regionale Verteilung bei der Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitsrenten in Schweden eine gegenläufige Tendenz aufweist.

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  31. In Schweden existieren 45 und in Dänemark 40 gewerkschaftliche Arbeitslosenversicherungskassen, deren Mitgliedschaft an die Gewerkschaftszugehörigkeit gebunden ist. Sowohl in Dänemark als auch in Schweden (siehe unten) erhalten die gewerkschaftlichen Arbeitslosenkassen neben Zuführungen aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanzielle Mittel aus staatlich verwalteten Fonds, in die Abgaben der Unternehmen für Arbeitsmarktpolitik fließen. (Vgl. für Dänemark Volz 1980, 146 f und für Schweden Schmid 1984, 22 f.)

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  32. Die im Jahr 1959 in Frankreich durch zentrale Vereinbarung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände entstandene Arbeitslosenversicherung war zunächst als Zusatzsystem zur Ergänzung staatlicher Fürsorgeleistungen ausgelegt.

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  33. Da die Versicherungsleistung — und z.T. auch die staatlichen Fürsorgeleistung — an vorherige Beitragszahlung gebunden und in der Höhe einkommensbezogen ist, können darüber hinaus bzw. gleichzeitig subsidiär steuerfinanzierte (gemeindliche) Fürsorge-/So-zialhilfeleistungen relevant sein, die allgemein auf eine Subsistenzsicherung der Bevölkerung (und nicht nur auf die von Arbeitslosen) orientiert sind.

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  34. Bis Dezember 1986 waren auch die Niederlande dieser Form eines Arbeitslosenunter-stützungssystems zuzuordnen. Die Arbeitslosenunterstützung war sogar in drei nacheinander zu gewährende Leistungen gegliedert: ein vollständig beitragsfinanziertes “Wartegeld” wurde für maximal 40 Tage gezahlt. Anschließend konnte Arbeitslosengeld für 130 Tage (einschließlich der “Wartegeldzeit”) gezahlt werden, das je zur Hälfte aus Beiträgen und einem staatlichen Zuschuß finanzierte wurde. Danach erfolgte für maximal zwei Jahre, für ältere jedoch bis zur Verrentung — wenn auch z.T. nur am gesetzlichen Mindestlohn und nicht am bisherigen Verdienst orientiert -, die Zahlung einer steuerfinanzierten Fürsorgeleistung. Ab 1987 sind die beiden zuerst genannten Unterstützungssysteme zusammengefaßt worden. Aus ihnen werden altersabhängig zwischen 6 Monaten und 5 Jahren Leistungen in Höhe von 70 % des bisherigen Verdienstes gewährt. Anschließend kann für maximal ein Jahr und für ältere bis zur Verrentung eine am gesetzlichen Mindestlohn orientierte Fürsorgeleistung gezahlt werden (vgl. Werner 1987, 101 f). Die Zahlung pauschalisierter, am Mindestlohn orientierter öffentlicher Fürsorgeleistungen ist als Anschlußleistungen auf Arbeitslose, die zu Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 50 Jahre alt gewesen sein müssen, und vorübergehend teilweise Erwerbsunfähige eingeschränkt (vgl. IRSS 3/1987, 329 ff). Die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Niederlanden weist ähnlichkeiten mit Frankreich auf (siehe unten), da die Beitragseinziehung und Leistungsgewährung über 26 branchenbezogene Einrichtungen erfolgt, die von Arbeitgebern und Gewerkschaften gegründet wurden.

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  35. Dieser Pauschalbetrag, der nach Schmid (1984, 10) etwa 34 DM pro Tag betrug, entspricht dem Grundsatz einer öffentlich finanzierten Grundsicherung in der schwedischen Sozialpolitik. Das Arbeitslosengeld wird in Schweden nur zu einem geringen Teil (10 %) aus Beiträgen der Gewerkschaftsmitglieder finanziert. Der Hauptfinanzierungsbestandteil besteht aus einem Zuschuß, der zu einem Drittel aus dem allgemeinen Staatshaushalt und zu zwei Dritteln aus dem “Arbeitsmarktfonds” stammt, in den Arbeitgeberabgaben fließen. Und auch die Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgt in Schweden nicht strikt einkommensorientiert, sondern über Beitragsklassen.

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  36. Da in den USA die Zuständigkeit für die Arbeitslosenversicherung in erster Linie bei den einzelnen Bundesstaaten liegt, sind Regelungen im Detail unterschiedlich. Die Zahlungsdauer des Arbeitslosengeldes beträgt in den meisten Staaten maximal ein halbes Jahr.

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  37. Mit dem 1987 etablierten System sind die Niederlande (siehe oben) im Prinzip dieser Form der Arbeitslosenunterstützung zuzurechnen. Der Staatshaushalt wurde dort durch einen grundlegenden “Formwandel” des Arbeitslosenunterstützungssystems entlastet, indem die Bezugsdauer von Versicherungsleistungen zwar ausgeweitet, jedoch eine steuerfinanzierte staatliche Arbeitslosenhilfe — mit Ausnahme der oben genannten Personengruppen — entfiel.

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  38. Die maximale Zahlungsdauer von “unemployment benefit” beträgt in Großbritannien ein Jahr. “Unemployment benefit” wird — wie Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie das Krankengeld — aus dem Nationalen Sozialversicherungsfonds finanziert. 1983/84 betrug der Anteil der Ausgaben für “unemployment benefit” etwa 8 % der Gesamtausgaben des Fonds (vgl. Schmid u.a. 1987, 59).

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  39. Im Jahr 1986 betrug der Anspruch eines Alleinstehenden auf “unemployment benefit” 30, 80 Pfund Sterling und auf “supplementary benefit” 29, 80 Pfund Sterling pro Woche. Für Ehepaare ergaben sich Beträge von 49, 80 resp. 48, 40 Pfund Sterling pro Woche.-Wie bei der Grundrente wird dieser Pauschalbetrag jedoch nur gewährt, wenn die Mindestbeiträge an den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NIF) gezahlt worden sind. Andernfalls erfolgt eine Reduzierung. (Vgl. Werner 1987, 118 ff) In Italien besteht (vgl. Werner 1987, 88 ff und Volz 1980, 156 ff) ein Arbeitslosenversicherungssystem mit einem pauschalierten neben einem System mit einem einkommensorientierten Arbeitslosengeld: — Im Rahmen der allgemeinen Arbeitslosenunterstützung (“trattamento ordinario di disoccupatione”) wird für maximal 180 Tage ein minimaler Tagessatz von 800 Lire (ca. 1, 10 DM) zuzüglich einer Pauschale für jedes abhängige Familienmitglied von 700 Lire bewährt. — Dieses unzureichende Sicherungssystem ist für Beschäftigte aus Industriebetrieben in den letzten Jahren durch die Einführung einer besonderen Arbeitslosenunterstützung (“trattamento speciale di disoccupatione”) ersetzt worden. Für sie kann die Arbeitslosenunterstützung für höchstens 180 Tage 80 % des Tariflohns — jedoch maximal ca. 1.150 DM pro Monat (im Jahr 1984) — betragen. Im Falle von besonderen lokalen oder branchenspezifischen Krisen kann die Leistungsdauer durch ministerielles Dekret um jeweils drei Monate verlängert werden. — Eine besondere Bedeutung hat in Italien ferner die sog. Ausgleichskasse (“cassa in-tegrazione guadagni”), aus der bei Kurzarbeit bzw. Strukturkrisen 80 % des Lohnausfalls abgedeckt werden — und zwar im Regelfall für 12 Monate in einem Zeitraum von zwei Jahren, in Sonderfällen jedoch auch unbegrenzt. Die Leistungsempfänger gelten nicht als arbeitslos, sondern nur als befristet von den Betrieben freigestellt. Im Jahr 1985 erhielten im Jahresdurchschnitt etwa 400.000 Personen Leistungen aus der Ausgleichskasse (vgl. Werner 1987, 90).

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  40. Bis 1979 war die Arbeitslosenversicherung in Frankreich als Zusatzsystem zur staatlichen Arbeitslosenfürsorge konzipiert. Aus ihr wurden einkommensorientierte Leistungen zu den pauschalierten Fürsorgeleistungen gewährt (vgl. Buczko 1985, 449). Organisatorisch ist die Arbeitslosenversicherung in Frankreich in 46 von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragene, autonome regionale Versicherungseinrichtungen (ASSEDIC) gegliedert. National sind diese in der UNEDIC zusammengeschlossen, die als zentrale Ebene von Aushandlungen/Vereinbarungen, als Verhandlungspartner gegenüber der Regierung und als überregionale Ausgleichskasse fungiert (vgl. Volz 1980, 155 f; Albeck 1984, 13 f; Bruche 1985, 4).

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  41. In Belgien ist die Dauer des Leistungsbezuges — bis auf Teilzeitarbeitsuchende — prinzipiell zeitlich nicht begrenzt (zu den Ausnahmen vgl. Werner 1987, 23). — Die Leistung wird allerdings nur für Personen, die für den Unterhalt des Haushaltes zu sorgen haben, unbegrenzt in gleicher Höhe gezahlt (60 % des letzten Bruttomonatslohns zwischen einem Mindest- und einem Maximalbetrag). Bei Alleinstehenden reduziert sich nach 12 Monaten der Leistungssatz von 60 auf 40 % (wobei wiederum Mindest- und Obergrenze gelten). Für Personen, die in einem Haushalt mit einer Person leben, die ein Erwerbs- oder “Ersatzeinkommen” beziehen, beträgt der Leistungssatz in den ersten 12 Monaten der Arbeitslosigkeit 55 % und danach für 6 Monate 35 %. Der Zeitraum, in dem dieser Satz gewährt wird, verlängert sich um 3 Monate je Beschäftigungsjahr. Anschließend wird unbegrenzt ein pauschaler Mindestbetrag gezahlt (der 1984 ca. 500 DM betrug; vgl. Werner 1987, 24 f).

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  42. Zu den Leistungssätzen der Arbeitslosenunterstützung in Dänemark und der ihr angegliederten Frührente vgl. weiter unten.

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  43. In Belgien differieren die erforderlichen Anwartschaftszeiten (vgl. Werner 1987, 22): Einen Leistungsanspruch erwerben Personen ab dem 50. Lebensjahr, wenn sie 600 beitragspflichtige Beschäftigungstage in einer Rahmenfrist von 36 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachweisen können. Die erforderliche Beschäftigungsdauer und die Referenzperiode verkürzen sich mit dem Alter Bei Personen unter 18 Jahren sind nur 75 beitragspflichtige Arbeitstage in einer Rahmenfrist von 10 Monaten erforderlich. In Dänemark wird ein Anspruch erworben, wenn für mindestens 12 Monate Beiträge an die betreffende Arbeitslosenkasse gezahlt und in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit von wenigstens 26 Wochen nachgewiesen werden kann.

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  44. Der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes ist in den USA wegen der Dominanz bundesstaatlicher Regelungen uneinheitlich, liegt jedoch in den meisten Staaten unter 50% des Bruttogehalts (vgl. Murswieck, 1988 91 f).

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  45. Das im Jahr 1987 in den Niederlanden etablierte Arbeitslosenunterstützungssystem, das im Prinzip dem der USA entspricht, kann jedoch andere Wirkungen zeitigen, weil der Leistungssatz mit 70 % relativ hoch ist und älteren bis zu 5 Jahre einkommensbezogene und daran anschließend pauschalierte, am Mindestlohn orientierte Leistungen zustehen.

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  46. So manifestierte sich die unterschiedliche Stellung von Männern und Frauen im Er-werbssystem — mit den daraus resultierenden Verdienstunterschieden — auch darin, daß in der Bundesrepublik Deutschland bei verheirateten Männern, die 55 Jahre und älter waren, im Oktober 1986 die durchschnittliche Höhe des Arbeitslosengeldes 1.454 DM betrug. Bei verheirateten Frauen dieser Altersgruppen waren es hingegen nur 787 DM (vgl. ANBA 2/1987, 134 f).

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  47. In Schweden wurde im Jahr 1974 gleichzeitig mit der Einführung der insbesondere älteren Arbeitslosen zustehenden steuerfinanzierten KAS die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für Arbeitslose über 55 Jahre von 300 auf 450 Arbeitstage heraufgesetzt (vgl. Schmid 1984, 9). Und auch in den Niederlanden erfolgte die am 1.1.1987 in Kraft getretene Verlängerung der maximalen Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere im Rahmen der erwähnten grundlegenden Reform der Arbeitslosenunterstützung (vgl. Werner 1987, 101). Vorher existierte eine altersunabhängige Zahlungsdauer des sog. Wartegeldes und des Arbeitslosengeldes (siehe oben).

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  48. So bleibt in der Bundesrepublik Deutschland das Verhältnis von 2 : 1 zwischen der Be-schäftigungs- zur Anspruchsdauer erhalten: Bis zum 42. Lebensjahr beträgt die maximale Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld 12 Monate — und zwar wenn in einer Rahmenfrist vor Beginn der Arbeitslosigkeit beitragspflichtige Beschäftigung von 24 Monaten nachgewiesen wird. Die maximale Bezugsdauer erhöht sich mit zunehmenden Alter, um ab dem 54. Lebensjahr eine Dauer von maximal 32 Monaten zu erreichen, wenn in der Rahmenfrist von sieben Jahren 64 Monate beitragspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden können.

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  49. Wie schon kurz erwähnt, ist die Arbeitslosenunterstützung in Frankreich in den Jahren 1979 und 1984 verändert worden. Auf die Veränderungen kann und soll hier nicht eingegangen werden (vgl. Buczko 1985; Bruche 1985). Seit 1984 wird bei Leistungen der Arbeitslosenversicherung zwischen Basisunterstützung (“allocation de base”), die sich aus einem pauschalen Tagessatz und einem einkommensorientierten Bestandteil zusammensetzt, und einer Auslaufpauschale (“allocation de fin de droits”) unterschieden. Ihre Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und maximale Zahlungsdauer unterscheiden sich jeweils nach Altersgruppen. Für Personen ab dem 55. Lebensjahr, die 24 Monate innerhalb der letzten drei Jahre beschäftigt waren, ergibt sich zusammengerechnet ein potentieller Leistungsanspruch von 5 Jahren, d.h. bis zur Regelaltersgrenze (vgl. im einzelnen Baczko 1985, 451; Werner 1987, 69). Für Arbeitslose ab dem 50. Lebensjahr, für die ein maximaler Leistungsanspruch auf die beiden genannten Unterstützungsarten von 45 Monaten besteht, kann die staatlich finanzierte besondere Solidaritätsunterstützung (“allocation de solidarité spécifique”) relevant sein. Sie ist bedürftigkeitsabhängig, wird unbegrenzt gewährt und beläuft sich im Regelfall auf (im Jahr 1984) 64, 55 FF pro Tag. Ab dem 55. Lebensjahr kann sie sich bei langjährig Beschäftigten auf 86 FF pro Tag erhöhen (vgl. Werner 1987, 72). Dies entspricht in etwa der Höhe der Auslaufpauschale.

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  50. Sozialpolitisch hergeleitete Leistungsdifferenzierungen sind zwar auch in prinzipiell einkommensorientierten, beitragsfinanzierten Systemen möglich. Sie ergeben sich — wie in der Bundesrepublik Deutschland im Fall der Herabsetzung des Leistungssatzes für Arbeitslose ohne Kinder im Jahr 1984 — daraus, daß in Zeiten einer notwendigen staatlichen Defizitdeckung Möglichkeiten gesetzlicher Leistungseinschränkungen gesucht und diese dann in sozialpolitisch begründbaren, “segmentierten Reaktionen” (Schmid u.a. 1987, 195) gefunden werden.

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  51. Vgl. zur Bedeutung von “Reziprozitätsversprechungen, die sich auf Sozialbeziehungen im Betrieb beziehen” (Wolf/Kohli 1988, 193) und aus der “Unbestimmtheit des Arbeitsvertrags” resultieren, die Ausführungen in Abschnitt 3.5.

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  52. Die “allocation spéciale” ist eine aus dem Nationalen Beschäftigungsfonds und nicht aus dem öffentlichen Altersrentensystem finanzierte “Vorrente” für 55- bis 60jährige Personen, denen im Rahmen von Massenentlassungen gekündigt worden war. Sie wird auf der Basis von Verträgen zwischen dem betreffenden Unternehmen und dem Staat gezahlt (vgl. VDR 1989, 64). Bis zur Senkung der Regelaltersgrenze konnte ab dem 60. Lebensjahr in diesen Fällen die erwähnte “Einkommensgarantie” relevant werden (vgl. Bruche 1985, 22).

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  53. Der Staatszuschuß war von 2, 2500 Mrd. FF im Jahr 1979 auf 24, 0311 Mrd. FF im Jahr 1982 gestiegen (vgl. Bruche 1984, 17).

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  54. Nach wie vor kann aber der für ältere längere Leistungsbezug (siehe oben) die Funktion einer “Quasi-Rente” wahrnehmen.

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  55. Im Jahr 1985 nahmen die Möglichkeiten, von der Arbeitsvermittlung befreit zu werden, in Belgien 50.510, in den Niederlanden ca. 50.000, in Frankreich 63.000 und in Großbritannien ca. 50.000 ältere Arbeitslose wahr. In der Bundesrepublik Deutschland waren es im Jahr 1987 45.300 (vgl. Internationale Chronik 33 <1988>, 3). In allen genannten Ländern wird vorausgesetzt, daß die älteren Arbeitslosen freiwillig auf eine Vermittlung verzichten. Da das Kriterium der Verfügbarkeit für diese Arbeitslosen nicht mehr gegeben ist, werden sie nicht in der Arbeitslosenstatistik erfaßt (vgl. Werner 1987, 5).

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  56. In Großbritannien ist wichtig, daß den betreffenden älteren Arbeitslosen automatisch die für den Rentenanspruch wichtigen Beitragsgutschriften (“contribution credits”) gewährt werden (vgl. Laczko 1988a, 164).

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  57. In Dänemark wird sonst Arbeitslosengeld zunächst für maximal 2 1/2 Jahre in Höhe von 90 % des früheren Erwerbseinkommens gezahlt (im Jahr 1984 mit einer Obergrenze von ca. 2.220 DM/Monat). Für weitere 12 Monate beträgt der Leistungssatz 70 und danach 50 %. Das Arbeitslosengeld unterliegt der Einkommensbesteuerung (vgl. Werner 1987, 35 f).

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  58. Für die Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Wirkung ist erwähnenswert, daß bei der Hälfte der über die Frühverrentungsform ausscheidenden älteren eine Ersatzeinstellung erfolgte (vgl. Petersen 1987, 15), obwohl die Arbeitgeber zu Ersatzeinstellungen nicht verpflichtet sind (VDR 1989, 48).

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  59. Eine Ausnahme bestand für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten: bei ihnen konnten auch Auszubildende eingestellt werden.

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  60. Nach einer Modellrechnung ergaben sich beim Rentenanspruch Einbußen von bis zu 8, 6% (vgl. Heier 1985, 149).

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  61. Bei den Einzelgewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund, die sich auf Vorruhestandsregelungen orientierten, bestanden Forderungen nach einem Leistungsniveau von 75 % und einem Vorruhestandsanspruch (vgl. Langkau-Hermann/Scholten 1986, 109).

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  62. So beließ die Vorruhestandsregelung für die Metallindustrie den Unternehmen völlige Entscheidungsfreiheit bei Vorruhestandsbegehren.

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  63. Diese gesetzlichen Restriktionen sahen vor, daß Unternehmen, die einen 59jährigen Beschäftigten nach mehr als lOjähriger Betriebzugehörigkeit entließen, neben dem Arbeitslosengeld auch die Kosten der vorgezogenen Altersrente für insgesamt vier Jahre zahlen sollten.

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  64. Sollten 10.000 Arbeitnehmer zu den genannten Konditionen die Altersteilzeitregelung in Anspruch nehmen, würde dies nach einer Modellrechnung die Bundesanstalt für Arbeit zwar mit 72 Mio. DM belasten, aber zu Entlastungen beim Arbeitslosengeld um 48 Mio, bei der Arbeitslosenhilfe um 20 Mio und bei der Rentenversicherung um 38 Mio. DM führen (Sozialpolitische Informationen 18/1988, 2).

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  65. Vgl. zu den Veränderungen zwischen 1977 und 1984 Casey 1985, 15.

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  66. Für einen Leistungsanspruch ist eine Mindestbeschäftigungsdauer nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich eine Vollzeitbeschäftigung.

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  67. In der Zeit zwischen 1982 und 1984 bewegte sich die Quote der Inanspruchnahme von 6% bei den anspruchsberechtigten Frauen bis 11% bei den anspruchsberechtigten Männern (vgl. Casey 1985, 19). — Laczko (1988a, 163) verweist (ohne Quellen- und genauere Jahresangaben) darauf, daß seit in Kraft treten des JRS rund 250.000 Personen (davon 80% Männer) “Job Release Allowance” bezogen haben.

    Google Scholar 

  68. Laczko (1988a, 164) kommt zu dem Ergebnis, daß zwischen 1977 und 1981 bei den 60-bis 64jährigen Männern etwa ein Drittel der 120.000 Austritte aus dem Erwerbssystem auf das JRS zurückzuführen ist.

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  69. Dies entsprach einem Drittel der in dieser Altersgruppe in der privaten Wirtschaft Beschäftigten.

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  70. Errechnet aus Abbau der registrierten Arbeitslosigkeit / absolute Inanspruchnahme.

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  71. Für die bundesdeutsche Vorruhestandsregelung ergibt sich wegen der großen Zahl von Fällen ohne Zuschuß der Bundesanstalt für Arbeit, und folglich ohne Wiederbeset-zungserfordernis, nur ein Wert von 0, 22 (vgl. Casey 1985, 37 f).

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  72. Seit März 1982 mußte vom Vorruhestandsgeld ein Beitrag in Höhe von 3, 5 % an die öffentliche Rentenversicherung entrichtet werden.

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  73. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß ältere Beschäftigte als “Garanten des erforderlichen Wissenstransfers auf die jüngeren Belegschaftsgenerationen und <...> als Sozialisa-tionsinstanzen genutzt” (Wolf/Kohli 1988, 193) werden können.

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  74. Vgl. dazu auch Bellmanns (1986, 19 ff) Ausführungen zur “Shirking-Theorie”.

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  75. Wie in Japan (vgl. Kii 1987, 240 ff) reicht die Höhe dieser Leistungen aber meist nicht aus, um es den Beziehern solcher betrieblichen Leistungen zu ermöglichen, sich völlig aus dem Erwerbssystem zurückziehen zu können.

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  76. Reno/Price (1985, 122) weisen darauf hin, daß in den USA mehr als eine halbe Millionen einzelner “private pensions plans” existieren.

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  77. Nach Mirkin (1987, 34) sind in den USA 58 % der Beschäftigten — hauptsächlich solche in Mittel- und Großbetrieben — von betrieblichen Frühverrentungsregelungen erfaßt.

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  78. Die Verteilung dieser unterschiedlichen Formen kann, wenn die betriebliche Alterssicherung nicht national einheitlich geregelt ist, sehr stark durch die Betriebsgröße geprägt sein. Vgl. dazu für die Bundesrepublik Deutschland Berié/Wiese 1975, 175; Monatsbericht der Deutschen Bundesbank 4/1984, 31 ff.

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  79. So weist Naegele (1987a, 72 f) für die Bundesrepublik Deutschland, neben der Firma Pieroth, nur auf entsprechende Beispiele in Großbetrieben hin — nämlich auf die Daimler-Benz AG, die Siemens AG und die Deutsche BP AG.

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  80. Vgl. zu den entsprechenden Regelungen Stitzel 1985, 123; Quass/Kreikebohm 1985, 535 ff; Kohli/Wolf 1987, 96 ff.

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  81. Die Neigung zur Frühverrentung kann aber auch gerade dann bzw. dadurch sinken, wenn eine Betriebsrente sich durch weitere Erwerbstätigkeit erhöht. Dies dürfte jedoch in Ländern, in denen betriebliche Rentenleistungen relativ unbedeutend sind, nicht entscheidend sein — wie etwa in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Löwisch/Hetzel 1983, 90 ff).

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  82. Vgl. in diesem Zusammenhang die Gegenüberstellung vergleichbarer Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland und Schweden bei Russig 1986.

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  83. Vgl. zu den Regelungen im bundesdeutschen Montanbereich die Untersuchung von Reising u.a. 1988; ferner Krüger 1982. — Zum Vergleich der beschäftigungspolitischen Strategien in der Stahlindustrie der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Großbritannien vgl. Auer u.a. 1988.

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  84. Am 1.1.1987 trat ein neuer, modifizierter Sozialplan in Kraft.

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  85. Die folgenden Einkommensgarantien erstrecken sich auch auf den Fall, daß Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit oder die Lohnersatzleistung wegen verhängter Sperrzeiten vom Arbeitsamt nicht gezahlt wird. Bei Aufnahme einer selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit werden sogar 100 % des letzten Nettoeinkommens garantiert. Ferner enthält die Einkommensgarantie eine Dynamisierungsklausel, durch die das Absicherungsniveau an Tariferhöhungen angepaßt wird.

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  86. Jedoch maximal bis zum 63. Lebensjahr und bei Frauen und Schwerbehinderten bis zum 60. Lebensjahr, d.h. bis zum Erreichen der flexiblen Altersgrenze oder der Altersgrenze für den vorgezogenen Bezug des Altersruhegeldes für Frauen und Schwerbehinderte.

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  87. Die folgenden Daten zu arbeitslosen Empfängern von Sozialplanleistungen stammen aus der Regionaldatenbank Arbeitsmarkt des Wissenschaftszentrums Berlin. Vgl. Reis-sert/Schmid 1985, 54. In den Jahren seit 1984 wurde dieses Merkmal in der Bestandserhebung der Bundesanstalt für Arbeit nicht mehr berücksichtigt.

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  88. Fünf Jahre zuvor, im Jahr 1979, bezogen 18 % der über 59jährigen Arbeitslosen Sozialplanleistungen (Brinkmann 1979, 521).

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  89. Vgl. dazu — besonders zur Aussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 128 AFG aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts — Naegele 1987b, 757.

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Heinelt, H. (1991). Sozialpolitisch regulierte Formen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben. Ein Vergleich typisierter Formen der Frühverrentung. In: Frühverrentung als politischer Prozeß. DUV Sozialwissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14620-9_4

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