Zusammenfassung
Rüstungsverträge sind ein Teil des öffentlichen Vergabeverfahrens. Der Staat, der durch die jeweils zuständigen Vergabestellen repräsentiert wird,1 tritt als einziger Nachfrager2 für eine spezielle Leistung auf. Auf der Angebotsseite gibt es grundsätzlich mehrere Unternehmen, die die geforderte Leistung erbringen möchten. Der Nachfrager könnte die Anbieter in eine Ausbeutungssituation bringen, indem er als Options-fixierer auftritt.3 Durch Verfahrensbestimmungen für die Durchführung öffentlicher Aufträge kann ein ausbeuterisches Verhalten des Nachfragers eingeschränkt werden. Hier soll ein Überblick über diese Verfahrensregeln gegeben werden, um den Untersuchungsrahmen für eine Theorie der öffentlichen Auftragsvergabe zu umreißen: Rechtsgrundlage für das öffentliche Auftragswesen ist die Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A). Im Teil B dieser Rechtsverordnung werden allgemeine Vertragsbedingungen festgelegt. Die VOL/B ist bei Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträgen ein Vertragsbestandteil. Die Bestimmungen der VOL/B sind aber nur ergänzende Vertragsgrundlagen zu anderen Geschäftsbedingungen, die im Bereich des Verteidigungsressorts erlassen wurden.4 Da in der vorliegenden Arbeit vor allem die in der VOL/A geregelten Vergabeverfahren beurteilt werden sollen, kann die Betrachtung der VOL/B entfallen.
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Referenzen
vgl.: Daub, Meierrose und Eberstein (1985), S. 150 f.
Das Ausland bleibt hier unberücksichtigt
Bei der Optionsfixierung werden Preis und Menge festgelegt. Der anderen Marktseite bleibt nur die Wahl zwischen Annahme oder Bedingungen und der Ablehnung der Leistungserstellung; vgl.: Ott (1979), S. 204 f.
vgl.: Daub, Meierrose und Eberstein (1985), S. 285
Für die statistische Untersuchung in Kapitel 5 war noch die Vorgängerversion, die im Jahre 1936 in Kraft trat, zu berücksichtigen. Alle Projekte der Stichprobe wurden noch zu den alten Bedingungen vergeben. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird zu prüfen sein, ob die neue VOL/A besser als die bisherige Fassung zur Verringerung der Kostensteigerungen geeignet ist. In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Neuerungen der VOL/A (1985) diskutiert.
vgl.: § 1 Abs. 1 VOL/A. — Die Verdingungsordnung für die Vergabe von Bauleisrungen (VOB/A) regelt den von der VOL/A nicht erfaßten Teil der öffentlichen Aufträge. Für das Thema dieser Arbeit ist die VOB nicht relevant.
VOL/A, einführende Hinweise
vgl. auch den Grundsatz, daß Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind; § 2 VOL A
vgl.: Möllhoff (1985), S. 56
vgl.: Gandenberger (1961), S. 36 ff.; Finsinger (1986), S. 13 ff. und Leitzinger (1988), S. 72 ff.
vgl.: Gandenberger (1961), S. 36 ff.
vgl.: §3 Abs. 3(d) VOL/A
vgl.: Möllhoff(1985), S. 73
Dort sind u.a. Einzelfragen bezüglich Angebotsfristen, Öffnung der Angebote, Nachverhandlungen und Zuschlagsverfahren geregelt.
vgl.: Wachendorf (1985), S. 35
vgl.: Witzel (1985), S. 56
Es ist bei der Dringlichkeit stets zu prüfen, ob nicht doch eine Beschränkte Ausschreibung möglich ist; vgl.: Daub, Meierrose und Eberstein (1985), Rdnr 15 zu § 3 VOL/A
Es handelt sich bei diesen Angaben nur um Vergaben, die durch das BWB durchgeführt wurden. Aufträge in internationaler Kooperation bei bestimmten Projekten, die durch das Verteidigungsministerium selbst vergeben werden, sind hier nicht erfaßt; vgl.: Ehlers (1983), S. 82
vgl.: § 4 VOL/A
vgl.: Daub, Meierrose und Eberstein (1985), S. 114
In der alten Fassung war lediglich eine konstruktive Leistungsbeschreibung vorgesehen.
vgl.: § 8 VOL/A
Dies gilt insbesondere für kommunale Vergabestellen, die in der Vergangenheit oft Unternehmen des eigenen Zuständigkeitsbereiches bevorzugten; vgl.: Witzel (1985), S. 68.
Diese ex-post-Transparenz unterliegt aber restriktiven Bedingungen; vgl.: § 27 VOL/A
vgl.: §7 VOL/A
vgl.: Daub, Meierrose und Eberstein (Hrsg.) (1985), S. 193 (Erläuterungen zu § 4 VOL/A)
vgl.: Möllhoff (1985), S. 69 f.
vgl.: Daub, Meierrose und Eberstein (1985), S. 146
vgl.: ebda., S. 146 f.
vgl.: VOL/A, Erläuterungen zu § 25 Nr. 3
vgl.: Hohmann (1954), S. 149
vgl.: Michaelis und Rhösa (1980) ff.); Erläuterungen zu § 4 VOPR 30/53, S. 2 f.
Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, Preisvorbehalte zu vereinbaren. Dann gilt der Listenpreis zur Zeit der Leistungserfüllung als Marktpreis; vgl. ebda., Erläuterungen zu § 1 VOPR 30/53, S.6 f.
vgl.: Ebisch und Gottschalk (1977), S. 118 f.
vgl.: Michaelis und Rhösa (1980 ff.), Erläuterungen zu § 6 VOPR 30/53, S. 8
vgl.: ebda., S. 10
vgl. zum folgenden: Michaelis und Rhösa (1980 ff.), Erläuterungen zu § 6 VOPR 30/53, S. 4 f.
Das hat Nachteile für beide Vertragspartner, je nachdem ob das Projekt einfacher oder komplexer ist als ursprünglich angenommen. Zur nachträglichen Änderung des Preistyps ist ein neuer Vertrag erforderlich.
vgl.: Ebisch und Gottschalk (1977), S. 139
vgl.: Michaelis und Rhösa (1980 ff.), Erläuterungen zu § 6 VOPR 30/53, S. 16
vgl.; ebda., S. 12 ff.
Nettoselbstkosten berechnen sich aus Selbstkosten minus Umsatzsteuer minus Sonderkosten des Vertriebs; vgl.: BWB — B 120/1. 1984
vgl. § 7 Abs. 1 VOPR 30/53
vgl.: Möllhoff (1985), S. 187
vgl.: Michaelis und Rhösa (1980 ff.), Erläuterungen zu § 7 VOPR 30/53, S. 2 ff.
vgl.: Rodax(1979), S. 48
vgl.: Ebisch und Gottschalk (1977), S. 151
vgl. ebda., S. 44 — Lediglich auf dem hochspezialisierten Gebiet des Luftfahrzeug-Zellenbaus ist auch eine nachkalkulatorische Prüfung durch das Verteidigungsministerium zugelassen.
vgl.: Ebisch und Gottschalk (1977), S. 152
vgl. ebda., S. 153
vgl. ebda., S. 149
vgl. Nr. 4 Abs. 2 LSP
vgl.: Ebisch und Gottschalk (1977), S. 228 f.
z.B. im Rahmen von Regierungsvereinbarungen bei der Preisprüfung
vgl.: Engelbrecht-Wiggans (1980), der in dem Überblickaufsatz mit 104 Literaturnennungen nur einen Ausschnitt aus dem gesamten Problemkreis darstellt.
Eine “Leistung” umfaßt neben dem reinen Ausschreibungsobjekt (z.B. ein Panzer) noch Dienstleistungen (Erarbeitung von Bedienungsanweisungen und Schulungskonzepten, Beratungen usw.).
vgl.: Hughart (1975), S. 984 ff.
Die Einschränkungen ergeben sich aus der Tatsache, daß bei einer Lizitation die Bieter anwesend sind. Der einzelne Bieter kann aus dem unmittelbar beobachtbaren Verhalten seiner Konkurrenten lernen. Dies ist bei der in dieser Arbeit vorzugsweise betrachteten Submission nicht der Fall. Der einzelne Bieter muß in der Regel Annahmen über das mögliche Verhalten seiner Konkurrenten machen.
vgl.: Albrecht (1986), S. 799
vgl.: Thaler (1989), S. 192
vgl.: Holt (1980), S. 437
Diese Annahme entspricht weitgehend dem Verfahren der Öffentlichen Ausschreibung (mit dem Marktpreis als Preistyp).
Die grundsätzliche Modellkonstruktion geht auf Riley und Samuelson (1981), S. 383 ff. zurück. Dort wird jedoch eine Auktion angenommen. Für die Anwendung des Modells auf Ausschreibungen für Rüstungsgüter sind Abweichungen und ergänzende Annahmen notwendig.
Wegen der linearen Abhängigkeit zwischen EVP und x, wird die zweite Ableitung negativ. Deshalb ist die Gewinnbedingung ein Maximum.
siehe auch Gleichungen (2.8) und (2.9)
vgl.: Milgrom (1979), S. 679
Zur Konstruktion der Nutzenfunktion bei unterschiedlicher Risikoeinstellung vgl.: Hirshleifer und Riley (1979), S. 1380 ff. — Annahme 3 impliziert eine lineare Nutzenfunktion.
vgl. Vickrey (1961), S. 20 ff.
vgl.: Gleichung (2.11) in der vorstehenden Ziff. 2.2.2
vgl.: Vickrey (1961), S. 14 ff.
Annahme 5 (vgl. oben, Ziff. 2.2.2) wird dadurch neu gefaßt.
vgl.: Finsinger (1985), S. 314 sowie Riley und Samuelson (1981), S. 382
Diese Kosten können bei alternativen Kapazitätsauslastungen als Opportunitatskosten aufgefaßt werden. — Die Frage, warum der Vergabepreis nicht (z.B.) durch das drittniedrigste Gebot bestimmt werden soll, kann unmittelbar beantwortet werden. Der zweitniedrigste Bieter könnte so niedrig bieten, daß b2 < K, wird. Er macht einen Gewinn von K3 — K2 > 0, falls K2 < K3 ist. Damit hat sich Bieter 2 durch absichtliche Verzerrung seines Gebots den Zuschlag “erschlichen”. Beim Zuschlag zum dritt-, viert-, oder (n-l)-niedrigsten Preis wird ein Abweichen von der optimalen Bieterstrategie für immer mehr Bieter sinnvoll.
vgl.: Guth (1982), S. 1 und S. 9
vgl.: ebda., S. 1 — Bei Vickrey werden alle Bieter mit K; ≥ b2 vor einem Verlust bewahrt, so daß niemand auf das Tauschergebnis des Bieters mit dem Gebot b1 neidisch ist.
Die Niedrigstpreisausschreibung führt zwar ebenfalls zu einer neidfreien Allokation, ist aber nicht anreizkompatibel.
vgl.: Daub, Meierrose und Eberstein (1985), S. 147
vgl.: Guth (1982), S. 16 sowie Milgrom und Weber (1981), S. 1101 f. und 1110
vgl. für einen empirischen Überblick über Kartelle bei Ausschreibungen auf dem öffentlichen Baumarkt: Finsinger (1984) — In der dort untersuchten Stichprobe konnte das Kartell in 75 % aller Fälle das gewünschte Ergebnis erreichen; vgl. ebda., S. 581 f.
Diese Analyse genügt, weil identische Vorstellungen über das zu realisierende Qualitätsniveau bestehen. Die Ausschreibungskonditionen sind vollständig bekannt und kontrollierbar; vgl. Tuchfeldt (1977), S. 448 f. für einen Überblick über Kartellarten.
vgl.: Fehl und Güth (1986), S. 8 f.
Natürlich sind auch höhere Gewinnspannen denkbar; z.B. b1 = K4; b2 = K2; b3 = K4 usw.
D.h. der Bieter hat dem Kartell zu hohe Kosten gemeldet.
vgl.: Lenz (1986), S. 510
Die “Effizienz” einer Waffe könnte letztendlich nur im Kriegsfall nachgewiesen werden. Wegen diesem makabren Effizienzkriterium weisen komplexe Waffensysteme bis zu einem gewissen Gradglücklicherweise — Eigenschaften von Vertrauensgütern auf.
Dies trifft zum Beispiel für die derzeit außer Dienst zu stellenden Minensuchboote der Bundesmarine zu.
vgl.: Albrecht (1982), S. 212 ff. und Ruppelt (1984), S. 14
vgl.: Isaacson (1983), S. 12
vgl.: Köllner (1984), S. 35
vgl.: Möllhoff (1985), S. 317
vgl.: Ruppelt (1980), S. 19 f.
vgl.: Fischer und Huber (1985), S. 42 sowie Ebeling (1985), S. 256
vgl. z.B.: Reichelstein und Reichelstein (1987)
Der erste Kostenteilungsvertrag wurde 1908 beim Eisenbahnbau in der deutschen Kolonie Ostafrika angewandt; vgl. Wachendorff (1985), S. 98
vgl.: Scherer (1964 a), S. 134 und Köppl (1982), S. 84 — Etwa 30 % aller Aufträge in den USA werden mit einem Kostenteilungsvertrag durchgeführt.
vgl.: Timmermann (1984), S. 73. — Timmermann war bis Anfang 1989 Staatssekretär für Rüstungsangelegenheiten im Verteidigungsministerium. — Erst im Jahr 1985 wurden Rechtsgrundlagen für Kostenteilungsverträge geschaffen; vgl. Schreiben BWB, Az AW II 1–78–40–12 vom 10.12.1985
Die Annahme eines bekannten Qualitätsniveaus bleibt bestehen. Aufgrund der Komplexität der Güter sind aber die Risiken gestiegen, die das Erreichen des vorgegebenen Qualitätsniveaus problematisch machen.
vgl. zur Analyse des Kostenteilungsvertrages z.B. Scherer (1969a), S. 135 ff.; ders. (1964b), S. 259 f., Cross (1968). S. 209; Hansen (1973), S. 141; McCall (1970), S. 839 ff.
Man kann annehmen, daß die subjektive Risikoeinschätzung durch Gleichung (2.13) berücksichtigt wird, so daß auch auf die Gebotseinreichung bei Kostenteilungsverträgen das grundlegende Ergebnis (2.3) angewendet werden kann.
Außerdem kann man anhand der Gleichung erkennen, daß ein Festpreis bzw. ein Selbstkostenerstattungsvertrag Sonderfalle des Kostenteilungsvertrages sind. Beim Festpreis ist a = 1; beim Erstattungspreis gilt a = 0.
Wachendorff (1985), S. 110 ff. kritisiert die Vorgehensweise, die auch dem soeben angeführten Modell zugrunde liegt. Er stellt fest, daß kein Kostenteilungsvertrag notwendig sei, wenn gleichzeitig ein Marktpreis für ein Gut vorhanden sei. Wachendorff geht allerdings bei seiner Argumentation von der bei McCall nirgendwo explizit formulierten Annahme aus, daß auf beiden Märkten ein identisches Gut nachgefragt wird. Für die vorstehende Analyse werden natürlich unterschiedliche Gütermärkte vorausgesetzt. Die Güter sind allerdings nicht so spezialisiert, daß keine alternative Kapazitätsauslastung möglich wäre.
vgl. zum Begriff der ungünstigen Anbieterauswahl: Frey (1981), S. 79 ff.
vgl.: Marshall (1976), S. 880 f.
vgl. für eine allgemeine Erläuterung des Versicherungsdilemmas: Hirshleifer und Riley (1979), S. 1390 f.
vgl.: Timmermann (1985), Interview
Punkt A in der Abbildung 2 verschiebt sich ceteris paribus nach unten.
vgl. zu diesem Vorschlag: Canes (1975), S. 480 ff.
vgl.: Cross (1968), S. 220 f.
Dies folgt aus den Erläuterungen zur obigen Abbildung 2.
vgl. mit einer ähnlichen Darstellung: Canes (1975), S. 481
vgl.: Canes (1975), S. 482
Bereits dann, wenn Gewinne auf dem zivilen Markt unsicher sind, werden die Probleme der Anbieterauswahl verschärft, weil sich insbesondere ineffiziente Unternehmen an militärischen Ausschreibungen beteiligen; vgl.: Baron (1972), S. 390
Es wird vorausgesetzt, daß effiziente und ineffiziente Unternehmen eine Kompensation fordern können.
Diese Strategie trat in den bisherigen Modellen nicht auf, weil angenommen wurde, daß der Nachfrager während der Vertragsdurchführung ausreichende Kontrollmöglichkeiten hat.
vgl.: Scherer (1964 b), S. 260
vgl. ebda., S. 267
vgl. ebda., S. 276 ff.; vgl. zu dieser Auffassung auch Brainard und Dolbear (1971), S. 362
D.h.: Anbieter mit einem großen Informationsvorteil und einem hohen Kapitalstock.
vgl. z.B. Berhold (1971), S. 460 ff.; Laux (1972), S. 784 f.; sowie Horst, Schmidt und Terberger (1982), S. 942 f.
Demski (1980), S. 86 fuhrt das Beispiel eines Roulettspiels per Telefon an. Wenn die Instanz (Spieler) den Agenten (Croupier) nicht überwachen kann — wie das bei einem Roulettspiel per Telefon der Fall wäre — dann kommt kein Auftrag zustande. Abgesehen von diesem trivialen Beispiel ist die Annahme eines gewissen Informationsniveaus beim Nachfrager für das Signalisieren einer Kontrollkompetenz unabdingbar. Technische Anforderungen eines Rüstungsguts sollten möglichst nicht von der Industrie erstellt werden.
Das bedeutet, daß die Kosten der Kontrolle eines Leistungsniveaus prohibitiv hoch sind.
Beispiel: Die technischen Merkmale eines Waffensystems lassen sich durch die Erprobungsphase von Prototypen relativ einfach kontrollieren; die Anstrengungen des Agenten, die Kosten möglichst gering zu halten, können vom Auftraggeber nicht überall überwacht werden.
vgl.: Wachendorff (1985), S. 87
Möllhoff(1985), S. 181
vgl.: Nalebuff und Stiglitz (1983), S. 22 sowie Horst, Schmidt und Terberger (1982), S. 942
vgl.: Wachendorff (1985), S. 237
Das ist der Zielgewinn g * K
Wettbewerb eingeschränkt, oder Mangellage, oder kein Marktpreis
Maximal 5 % der Selbstkosten; vgl.: Möllhoff (1985), S. 258
vgl.: Wachendorff (1985), S. 59
vgl.: Ebisch und Gottschalk (1977), S. 435
vgl.: Möllhoff (1985), S. 267
Kriterienkatalog gemäß Ebisch und Gottschalk (1977), S. 436
vgl.: Möllhoff (1985), S. 264
ebda., S. 264 f.
vgl.: Michaelis und Rhösa (1980 ff.), Erläuterungen zum § 2 VOPR 30/53, S. 44 f.
vgl.: Thaler (1988), S. 201
Gemäß § 4 Abs. 2, Satz 2 VOL/A darf bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung lediglich mit dem siegreichen Bieter über ...”notwendige technische Änderungen geringen Umfangs verhandelt werden. Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepaßt werden”. Dabei handelt es sich aber nicht um weitere Gebotsrunden gemäß Ergebnis (2.7).
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Lenz, U. (1990). Preisbildung und Vertragsgestaltung bei Ausschreibungen. In: Kostensteigerungen bei öffentlichen Aufträgen. DUV Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14600-1_2
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