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Entstehen des Bildungs-, Berechtigungs- und Ausbildungsbeihilfenwesens in Preußen und im Deutschen Reich

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Politik, Bürokratie und staatliche Ausbildungsbeihilfen in Deutschland

Part of the book series: DUV Sozialwissenschaft ((DUVSW))

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Zusammenfassung

Mit Erlaß des Allgemeinen Preußischen Landrechts (APLR) von 1794 begann die Institutionalisierung eines öffentlichen Schulwesens in Preußen (Meyer 1977, 374): Nach § 1 APLR waren Schule und Universität ‘staatliche Veranstaltungen’, deren Einrichtung und Betrieb gem. § 2 APLR unter staatliche Genehmigung und Aufsicht fielen.

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Literatur

  1. Durchsetzung der bürgerlichen Bildungsvorstellung und Sozialordnung gegenüber dem Adel.

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  2. Hier etablierten sich tendenziell offenere Leistungs- und Auswahlverfahren, die die Bedeutung von Zertifikaten zumindest begrenzen.

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  3. Besonders verbreitete Selbsthilfeform war das kollektiv betriebene studentische Betteln durch kirchliche und illegale studentische Bettelorden (ebd. 11).

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  4. Hier genaue Darstellung der Schultypenentwicklung, die erst um 1900 ihren Abschluß fand.

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  5. Höchstzahl von 15.200 Abiturienten in Preußen zwischen 1820–1829.

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  6. Label der liberalen und sozialdemokratischen Bildungsreformer, mit dem Kompetenzverschiebungen auf das Reich gefordert wurden.

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  7. Der Zuwachs des Nettosozialprodukts in konstanten Marktpreisen betrug zwischen 1871 und 1911 rd. 1,5% p. a. (Kaelble 1983, 293, FN 3); beim viel zitierten Zusammenhang zwischen Bildungsexpansion und Wirtschaftswachstum bleibt allerdings unklar, was Ursache und was Wirkung ist (Jarausch 1982, 40).

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  8. Zyklenansatz (DFG-Forschungsprojekt ‘Qualifikationskrise und Strukturwandel im Bildungswesen’ an der Universität Göttingen; Titze 1981).

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  9. Nach der preußischen Steuerstatistik von 1890 lagen 93% der Erwerbstätigen mit ihrem Bruttoeinkommen unter 1500 Mark p. a. (Borchardt 1977, 418).

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  10. So umfaßte z. B. die Schrift ‘Stipendien- und andere Stiftungen an der Rheini-schen-Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn’ von 1913 insgesamt 44 Druckseiten (Klett 1968, 18). Danach wurden 19 Stiftungen vom Verwaltungsrat akademischer Benefizien, 4 vom Universitäts-Kurator, 9 durch externe Behörden und 6 durch Kommunen verwaltet. Neben den Universitäts-Stipendien (aus Staatszuschüssen) bestanden ein Stipendienfond für Studierende jüdischer Konfessionen, ein Stipendienfond der Stadt Bonn und eine Reihe privater Stiftungen, die allgemeine (i. S. v. fachübergreifend) Stipendien vergaben. Die Mehrzahl der Stipendien bestand aber aus Fakultäts-Stipendien, die aus Mini-sterialfonds des KM, der Regierungspräsidenten, der rheinischen Provinzial-Studienstiftung. vom Gymnasial- und Stipendienfond zu Köln, kommunalen Fonds und dem Reichsbank-Stipendienfond gespeist wurden (ebenda, 19f.).

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  11. Hier auch Diskussion der genauen Entwicklung mit Datenangaben.

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  12. Entwurf des KM betreffend ‘Grundzüge für die Revision der Bestimmungen über Stundung, Befreiung und Erlaß von Vorlesungs-Honoraren’ (Titze 1985, 393f.).

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  13. Erlaß U. I. Nr. 1195 an die Königlichen Universitäts-Kuratoren vom 23.5.1889, zit. n. Titze 1985, 396.

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  14. Akademischer Senat der Universität Leipzig vom 3.7.1889 — als Stellungnahme zu entsprechenden Vorschlägen des sächsischen KM, zit. n. Titze 1985, 409.

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  15. Das nationale Empfinden wird im Buch des Alldeutschen Bernhardis (‘Deutschland und der nächste Krieg’, 1912) beschrieben.

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  16. Wäre heute aus rechtlichen Gründen der Gewaltenteilung in der Bundesrepublik nicht zulässig.

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  17. Nach § 52 Landessteuergesetz durfte das Reich den Ländern nur dann neue Aufgaben zuweisen, wenn seine Beteiligung an den Kosten gesetzlich geregelt war.

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  18. Einhergehend mit einem allgemeinen Terrain-Gewinn der Länder gegenüber dem Reich, da Zwei-Drittel-Mehrheiten im Reichstag zur Zurückweisung von Einsprüchen des Reichsrats kaum erzielbar waren. Das Reich war daher zunehmend auf eine informelle, außerkonstitutionelle Verständigung insbesondere mit Preußen bedacht (Lehmbruch 1976, 53ff.).

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  19. Der Begriff ‘Erziehungsbeihilfen’ wird im folgenden unter dem Oberbegriff ‘Ausbildungsbeihilfen’ subsumiert, da beide ziel- und zweckidentisch sind und lediglich hinsichtlich des Auszahlungs-Adressaten varrieren: Für minderjährige Schüler an die erziehungsberechtigten Eltern (‘Erziehungsbeihilfen’), für volljährige Studenten an den Auszubildenden selbst (Stipendien als ‘Ausbildungsbeihilfen’) (Kummerow 1931, 46).

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  20. Durch preußische Verordnung über die Bildung von Studentenschaften vom 18.9.1920 wurden die ‘Studentenschaften’ zu verfassungsmäßigen Gliedern der Hochschule und unterlagen damit auch staatlicher Rechtsaufsicht. Sie bekamen als Aufgabe übertragen, soziale Fürsorge für Studenten zu erbringen und dafür Beiträge von allen Studenten zu erheben. Die soziale Fürsorge für Studenten wurde damit primär als Selbstverwaltungsaufgabe der Studenten angesehen (Thieme 1963, 23f.).

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  21. So war der Vorstandsvorsitzende des IG-Farben-Konzerns Duisburg in den Vorstand der Wirtschaftshilfe der Deutschen Studentenschaft eingetreten.

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  22. Richtlinien des RMI (1925) über die Verwendung der vom Reiche für Erziehungsbeihilfen bereitgestellten Mittel, in: Kummerow 1931, 38.

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  23. Ziffer 1 des Erlasses des preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung v. 21.6.1927.

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  24. Zudem wurde die Förderung in der Praxis — entgegen den Venvaltungsvorschriften — von Bewährungsfristen auf der höheren Schule abhängig gemacht, womit den Eltern Kosten und Risiken der Einschulung überwälzt und eine Verbesserung der Zugangschancen unterlaufen wurde. Die Geförderten wurden zudem mit einem administrativen Kontrollaufwand überzogen, der sich auf ihre Entwicklung hemmend auswirkte (Kummerow 1931, 72ff.).

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  25. Rekrutierungsindex: 1 = Chancengleichheit > 1 = Privilegierung im Sekundarschulwesen <1 = Diskriminierung im Sekundarschulwesen.

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  26. Differierende Ergebnisse zwischen den Teilstatistiken (Sachsen, Bayern) und der Reichsstatistik.

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  27. Werte > 1 = privilegierte Bildungschancen Werte < 1 = diskriminierte Bildungschancen.

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  28. Denkschrift des Ministerialrats (MR) Dr. Löffler (RMI) vom 10.11.1931 (Führ 1972, 270).

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  29. Gem. Art. 1 des Ermächtigungsgesetzes vom 24.3.1933 war die Gesetzgebungsbefugnis vom Reichstag auf die Reichsregierung übergegangen.

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  30. Gem. Art. 2 des Ermächtigungsgesetzes konnten Reichsgesetze von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Stellung der Verfassungsorgane Reichstag, Reichsrat und Reichspräsident betrafen.

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  31. Programm der DAP als Vorgängerin der NSDAP von 1920.

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  32. Auch Schulgeldbefreiungs-Regelung für kinderreiche und einkommensschwache Familien.

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  33. Während Föderalisten den völligen Rückzug des Reiches aus der Kulturpolitik verlangten (insbesondere Bayern), wurde von Zentralisten eine umfassende Reichsreform gefordert mit dem Ziel, das Reich und Preußen zu einem Einheitsstaat zu vereinigen und damit die föderale Konzeption des Deutschen Reiches nur noch im Verbund mit den ‘Südstaaten’ aufrechtzuerhalten. Selbst vom einflußreichen Staatssekretär im preußischen Kultusministerium Becker wurde diese Lösung verfochten, wobei u.a. die Kulturabteilung des RMI mit dem preußischen KM zusammengelegt werden sollte, was 1934/35 von den Nationalsozialisten auch verwirklicht wurde (Führ 1972, 117ff.).

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Schweisfurth, T. (1993). Entstehen des Bildungs-, Berechtigungs- und Ausbildungsbeihilfenwesens in Preußen und im Deutschen Reich. In: Politik, Bürokratie und staatliche Ausbildungsbeihilfen in Deutschland. DUV Sozialwissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14568-4_2

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