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Gestaltungsalternativen für die F&E-bezogene Make-or-Buy-Entscheidung

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Wissenserwerb für Forschung & Entwicklung

Part of the book series: Gabler Edition Wissenschaft ((GEW))

  • 195 Accesses

Zusammenfassung

Grundlegend für die folgenden Ausführungen ist die Ausgangsannahme, daß die betrachtete Unternehmung beabsichtigt, ihre zur Erstellung von neuem technologischem Wissen erforderlichen Aktivitäten in ökonomisch effizienter Weise zu koordinieren1). Koordinationsaktivitäten sind als organisatorische Aktivitäten zu charakterisieren, weshalb im folgenden die organisatorische Dimension der F&E-bezogenen Make-or-Buy-Entscheidung aufgezeigt wird. Grundlage einer Effizienzanalyse zur Vorbereitung der F&E-bezogenen Make-or-Buy-Entscheidung ist des weiteren die Identifikation möglicher Gestaltungsalternativen der Beschaffung technologischen Wissens2). Dies erfolgt in Kapitel 4.2.

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Referenzen

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  2. Zum Terminus der Effizienzanalyse vgl. z.B. Fessmann (1980), S. 153; Bohr (1993), Sp. 865. Die Gestaltungsalternativen bilden das Spektrum der potentiell verfügbaren und effektiven Alternativen ab. Zur Abgrenzung von Effektivität und Effizienz siehe Kapitel 5.1.1.

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  3. Vgl. Grochla (1978 a), S. 14. Zum instrumentellen in Abgrenzung zum institutionellen Organisationsbegriff vgl. z.B. Grochla (1982), S. 1; Laux/Liermann (1993), S. 3. Des weiteren wird auch noch ein funktionaler Organisationsbegriff identifiziert. Vgl. z.B. Abels (1980), S. 73 f.; Gomez/Zimmermann (1992), S. 16 ff.; Wohlgemuth (1991), S. 32 ff.

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  6. Zum Koordinationsbegriff vgl. z.B. Frese (1993), S. 39; Grochla (1982), S. 25. Koordinationsmaßnahmen als Mittel der organisatorischen Gestaltung werden durch Motivationsmaßnahmen ergänzt, die in der Gestaltung von Anreiz- und Identifikationsmechanismen bestehen. Vgl. dazu Frese (1987), S. 221 f.

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  7. Picot (1982), S. 269.

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  8. Vgl. Schneider/Zieringer (1991 b), S. 55. Zur Thematik der internen F&E-Organisation vgl. z.B. Dumbleton (1986), S. 94 ff.; Eto (1991), S. 146 ff.; Kern/Schröder (1977), S. 308 ff.; Warschkow (1993), S. 26 ff.

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  11. Picot (1991 a), S. 144.

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  12. Vgl. Laux (1993), Sp. 2313 ff., der als weitere unternehmungsinterne Koordinationsinstrumente noch Selbstabstimmung und Gruppenabstimmung ausweist. Zu einer anderen Systematisierung von Koordinationsprinzipien vgl. z.B. Lassmann (1992), S. 285 ff. Nach Frese vollzieht sich Koordination unternehmungsintern durch Formulierung von Entscheidungskompetenzen sowie durch Kommunikation. Vgl. Frese (1993), S. 40 ff.

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  13. Der Preismechanismus als Koordinationsinstrument greift in der neoklassischen Welt mit ihren restriktiven Annahmen, wie vollkommene Information und vollkommene Märkte. Zur Neoklassischen Theorie der Unternehmung vgl. Richter (1991), S. 398 ff.

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  14. Zu einem Überblick über diese Diskussion vgl. Niebuer (1992), S. 4 ff. Michaelis lehnt diese Unterscheidung aufgrund der ihr inhärenten gedanklichen wie sprachlichen Unklarheiten ab und schlägt unterschiedliche Vertragsarten als Transaktionsalternativen vor, die jeweils bestimmte institutionelle Arrangements begründen. Vgl. Michaelis (1985), S. 190 und ebenso Picot (1993 b), Sp. 4197.

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  15. Vgl. Laux/Liermann (1993), S. 10; Kappich (1989), S. 98.

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  16. Diese Überlegung erklärt auch, warum arbeitsteilig zu erfüllende ökonomische Aktivitäten nicht ausschließlich über marktliche Regelungen koordiniert werden und warum Unternehmungen existieren. Da alle Organisationsformen spezifische Kosten verursachen und theoretisch jeweils die kostengünstigste Organisationsform gewählt wird, existieren Märkte und Unternehmungen sowie die verschiedenen dazwischenliegenden Koordinationsformen nebeneinander. Als erster Autor hat sich Coase um eine Erklärung des Nebeneinanders von marktlicher und hierarchischer Koordination bemüht und dies mit der Existenz von Transaktionskosten begründet. Vgl. Coase (1937), S. 386 ff. Auf transaktionskostentheoretisches Gedankengut wird in Kapitel 5 ausführlich rekurriert.

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  17. “Unter Institutionalisierung versteht man einen Prozess, in dessen Verlauf Handlungen sowie die Handelnden selbst (in ihrem Verhalten) typisiert und damit auf längere Zeit festgeschrieben werden.” Staehle (1989), S. 13.

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  18. Vgl. dazu Dietl (1993), S. 35 ff.

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  19. Ordelheide (1993) Sp. 1839. Dietl charakterisiert Institutionen als “[...] sozial sanktionierbare Erwartungen, die sich auf die Handlungs- und Verhaltensweisen eines oder mehrerer Individuen beziehen.” Dietl (1993), S. 37. Institutionen haben aus ökonomischer Sicht unsicherheitsverringernde und flexibilitätserhöhende Funktionen. Vgl. dazu Dietl (1993), S. 85 ff. Eine Einengung soll der Institutionenbegriff im Rahmen der Arbeit dahingehend erfahren, daß nur Institutionen betrachtet werden, in denen erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden. Zum erwerbswirtschaftlichen Prinzip vgl. Gutenberg (1983), S. 464 ff.

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  20. Vgl. Braun (1987), S. 13; Dietl (1993), S., 37. Der Vertrag wird als ‘Elementarinstitution’ betrachtet. Vgl. Ordelheide (1993), Sp. 1841. Wesentliche Vertragsarten sind Kaufverträge, Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge, Lieferverträge, Lizenzverträge etc. Institutionelle Arrangements betreffen also die Ausgestaltung der Eigentumsrechte und der Entscheidungsregeln. Vgl. Sauter (1985), S. 94.

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  21. Vgl. Ordelheide (1993), Sp. 1841. Dies spiegelt die Sichtweise der Neuen Institutionenökonomik wider. Vgl. dazu z.B. Richter (1991), S. 396 ff. sowie den Sammelband von Furubotn und Richter mit den wesentlichen Aufsätzen der letzten zehn Jahre zur Neuen Institutionenökonomik. Vgl. Furubotn/Richter (1991).

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  22. Vgl. Pausenberger (1989), S. 621; Bea (1988), S. 2524.

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  23. Chmielewicz (1994), S. 9.

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  24. Vgl. Chmielewicz (1994), S. 53. Zur Bedeutung der Begriffsbildung allgemein und insbesondere zur Freiheit in der Begriffsbenennung und in der Wahl der Betrachtungsweise eines Objektes vgl. Grochla (1993), Sp. 375 f.

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  25. Zu möglichen Typologisierungskriterien vgl. z.B. Kappich (1989), S. 101 ff. und die dort angegebenen Literaturverweise. Vernachlässigt werden im folgenden die in der Realität anzutreffenden Kombinationen aus mehreren Grundformen, die z.B. aus einer Kopplung von Beteiligungserwerb in seinen verschiedenen Ausprägungsformen mit Lizenznahme bestehen können.

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  26. Auf die Problematik der strikten definitorischen Unterscheidung zwischen Unternehmung und Umwelt wurde schon in Kapitel 3.1 hingewiesen. Für die Zwecke der vorliegenden Arbeit soll eine pragmatische Abgrenzung genügen, nach der ‘intern’ nur unternehmungseigene F&E-Abteilungen und F&E-Laboratorien umfaßt. Unternehmungsextern ist demnach jede Quelle, die einen Fremdanteil hat. Es wird also ein sehr enges intuitives Verständnis von ‘intern’ und ein sehr weites intuitives Verständis von ‘extern’ zugrundegelegt. Zu ähnlichen Meinungen bezüglich dieser Problematik vgl. z.B. Nuhn (1987), S. 27 ff. sowie Warschkow (1993), S. 89.

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  27. Vgl. Kern/Schröder (1977), S. 25 f.

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  28. Oft findet sich hier eine Gegenüberstellung von Institutionen einerseits und Personen andererseits als möglichen Trägermedien. Bei einer solchen künstlichen Trennung in Personen und Institutionen darf allerdings nicht übersehen werden, “[...] dass auch Institutionen lediglich von Menschen geschaffene Organisationen darstellen [...]” Staehle (1989), S. 13. Da es, wie später aufgezeigt wird, außer personellen auch noch andere Möglichkeiten nicht-institutionalisierten Wissenserwerbs gibt, wird hier der Gegenüberstellung institutionalisiert — nicht-institutionalisiert der Vorzug gegeben.

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  29. Nach der vertraglichen Bindungsform sind z.B. explizite oder implizite Verträge, Arbeitsund Lizenzverträge zu unterscheiden. Vgl. Grandstrand u.a. (1992), S. 112 ff. Zur ökonomischen Analyse von Verträgen vgl. z.B. Hart/Holmström (1987), S. 71 ff.

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  30. Zu der Differenzierung in bereits existente Technologien und noch zu erforschende Technologien vgl. Corsten (1982), S. 150 ff.

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  31. Die Unterscheidung in bereits vorhandenes vs. noch zu generierendes Wissen ist deshalb relevant, weil die dem Transferobjekt immanente Unsicherheit im letzten Fall tendenziell viel größer ist und dies Einfluß auf die grundsätzlich in Frage kommenden und des weiteren auch auf die effizienten institutionellen Koordinationsmuster hat. Diese aus analytischen Zwecken vorgenommene dichotomische Differenzierung in vorhandenes vs. noch zu generierendes Wissen ist in der Realität in diesen reinen Extrema nicht anzutreffen. Es besteht vielmehr ein Kontinuum zwischen den aufgeführten Extrema, innerhalb dessen die Übergänge gradueller Art sind.

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  32. Vgl. Corsten (1982), S. 130. Einem Technologietransfer in Form des Personaltransfers können aber Konkurrenzklauseln entgegenstehen.

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  33. Vgl. hierzu u.a. Kern/Schröder (1977), S. 52 f.; Rotering (1990), S. 18. In der Literatur wird z.T. die Imitation von Innovationen als Strategie zur Erlangung technologischen Wissens aufgeführt. Vgl. z.B. Hauschildt (1993), S. 46 ff. Da diese aber mittels Konkurrenzbeobachtung, Marktforschung, Patentrecherche etc. durchgeführt wird, kann sie als unter den Koordinationsformen des Falles 3 erfaßt gelten. Es ließe sich darüber streiten, ob Imitationen nicht unter Fall 4 als institutionalisierte Form externer Wissensbeschaffung zu subsumieren sind. Dies wird hier mit der Begründung abgelehnt, daß Imitationen keine rechtliche Grundlage haben und lediglich nicht gegen bestehendes Recht verstoßen dürfen, wogegen den anderen unter 4 aufgeführten Koordinationsformen regelmäßig verschiedene Arten von Verträgen zugrundeliegen. Vgl. dazu Corsten (1982), S. 25. Zu einem umfassenden Überblick über Imitationen als Optionen des Technologiemanagements vgl. Schewe (1992) und die dort angegebenen Literaturhinweise.

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  34. Vgl. Kern/Schröder (1977), S. 26. Bei letzterem sind die Grenzen zu externen Formen der Wissensgewinnung allerdings stark verwischt.

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  35. Vgl. Rotering (1990), S. 11. Venture Teams und Venture Divisions werden als typische Organisationsformen eines internen Venture Management bezeichnet, welches sich mit der Gründung neuer, innovationsorientierter Einheiten innerhalb von gereiften Unternehmungen beschäftigt. Vgl. hierzu v.a. Servatius (1988), S. 13 und 173 f. Der Unterschied zwischen internen Ventures und autonomer F&E wird in folgender Aussage deutlich: “In this venture strategy, a firm attempts to enter different markets or develop substantially different products from those of its existing base business by setting up a separate entity within the existing corporate body.” Roberts/Berry (1985), S. 6. Die zeitliche Befristung und organisatorische Separierung von den übrigen Unternehmungsaktivitäten kennzeichnen demnach Venture Teams. Vgl. de Pay (1989), S. 28.

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  36. Zur Charakterisierung eines Intrapreneurs vgl. den Überblick bei Servatius (1988), S. 98 ff. sowie die grundlegenden Ausführungen von Pinchot (1985).

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  37. Vgl. Hauschildt (1993), S. 32.

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  38. Sie sind demzufolge ihrer grundsätzlichen Form nach unabhängig von der Verfügbarkeit des technologischen Wissens. Über die konkreten komparativen Vor- und Nachteile einzelner Formen in dem einen oder anderen Fall sind damit allerdings noch keine Aussagen getroffen.

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  39. Bedingt durch das Fehlen spezieller Gesetzesvorschriften können Lizenzverträge im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Vgl. dazu Kern/Schröder (1977), S. 78 sowie die Systematik der Lizenzarten ebenda auf S. 79.

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  40. Vgl. Kern (1992 a), S. 110; Rohe (1980), S. 6 f. Im ersten Fall liegt eine ausschließliche, im zweiten Fall eine einfache Lizenz vor. Vgl. Corsten (1982), S. 159.

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  41. Vgl. Schröder (1979 b), Sp. 1822. Es werden dabei nicht-technische gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster und Warenzeichen) von technischen gewerblichen Schutzrechten (Patente und Gebrauchsmuster) unterschieden. Vgl. Schröder (1979 b), Sp. 1821 f.

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  42. Vgl. Corsten (1982), S. 152 ff.

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  43. Corsten (1982), S. 153.

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  44. Kern/Schröder (1977), S. 77.

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  45. Vgl. Corsten (1982), S. 159. Insbesondere bei Prozeßinnovationen ist eine Nichtanmel-dung von Schutzrechten oft zweckmäßig, da mittels Geheimhaltung der faktische Schutz eher zu gewährleisten ist als über eine Schutzrechtsanmeldung, mit der eine Offenlegung des zu schützenden neuartigen Wissens und damit eventuell unerwünschte Informationen für die Wettbewerber verbunden sind. Vgl. dazu Kupsch/Marr/Picot (1991), S. 1103

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  46. Vgl.Corsten(1982),S. 159 f.

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  47. Vgl. Kern/Schröder (1977), S. 77.

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  48. Vgl. Schröder (1979 b), Sp. 1830 f. Lizenzaustauschverträge werden auch als cross-license agreements bezeichnet. Vgl. Rotering (1990), S. 15.

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  49. Vgl. Corsten (1982), S. 162.

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  50. Kern/Schröder (1977), S. 81.

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  51. Vgl. Schröder (1979 b), Sp. 1831. Die Patentgemeinschaft ist dabei die intensivste Form der Zusammenarbeit verschiedener Patentinhaber. Vgl. Corsten (1982), S. 162, Fn. 4.

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  52. Vgl. Schneider/Ziehnger (1991 a), S. 33. So verschafft z.B. Lizenznahme mittels einer ausschließlichen Lizenz, die für einen festgelegten Zeitraum andere Interessenten von der Nutzung ausschließt, der Empfängerunternehmung für diesen Zeitraum eine Dyo-polstellung, die es ihr eventuell ermöglicht, leicht abgeschwächte ‘first mover advantages’ zu realisieren. Diese Konstellation kann auch als Situation des ‘frühen Folgers’ charakterisiert werden. Vgl. Wolfrum (1991), S. 281. Eine derartige Situation kann auch erreicht werden, wenn zwischen Lizenznehmer und -geber eine strikte geographische Segmentierung durchzusetzen ist. Vgl. Sommerlatte/Deschamps (1985), S. 61. Dagegen ist bei der Lizenznahme durch einfache Lizenzen eine “Breitenwirkung” zu erwarten, die den zumindest zeitweisen Aufbau der o.a. Vorteile sehr erschwert. Vgl. ähnlich Corsten (1982), S. 159.

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  53. Vgl. z.B. Schneider/Zieringer (1991 a), S. 33; Schröder (1979 b), Sp. 1831. Vgl. zu diesen und weiteren Vorteilen der Lizenznahme Atuahene-Gima/Patterson (1993), S. 328 f. sowie die Ergebnisse einer empirischen Untersuchung ebenda, S. 330 ff.

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  54. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Kostenbegriffen erfolgt erst im Rahmen der Effizienzanalyse.

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  55. Vgl. Schneider/Zieringer (1991 a), S. 33. Diese Aussage relativiert sich allerdings dadurch, daß die Lizenzgebühren i.d.R. umsatzabhängig zu entrichten und somit weitgehend variabel sind. Vgl. Arbeitskreis Hax (1968), S. 562.

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  56. Auf transaktionskostentheoretisches Gedankengut wird erst im Rahmen der Effizienzüberlegungen in Kapitel 5 intensiv rekurriert.

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  57. Vgl. Schröder (1979 b), Sp. 1831; Schneider/Zieringer (1991 a), S. 33 f.; Atuahene-Gima/Patterson (1993), S. 329 und 332 ff.

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  58. Vgl. Schröder (1979 b), Sp. 1831.

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  59. Vgl. Corsten (1982), S. 163 f. Hierfür wird auch der Terminus Innovationseinkauf verwendet. Vgl. hierzu Hauschildt (1993), S. 32 ff. Zum Technologie-Kaufvertrag vgl. Mittag (1985), S. 76 f.

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  60. Vgl. Corsten (1982), S. 163 f.

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  61. Vgl. Kern/Schröder (1977), S. 53.

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  62. Damit wäre der neue Technologieinhaber Monopolist in bezug auf das in der Anlage inkorporierte Wissen. Dieser Fall scheint allerdings nur unter der restriktiven Voraussetzung denkbar, daß der ursprüngliche Technologieinhaber eine eigene Nutzung ausschließen kann. Dies ist aber lediglich dann vorstellbar, wenn das Transferobjekt ein unbeabsichtigtes Nebenprodukt seiner F&E-Aktivitäten ist, das weder gegenwärtig noch zukünftig in das eigene Produktions- oder Absatzprogramm paßt. Vgl. ähnlich Brockhoff (1992), S. 114 f. und Wolfrum (1991), S. 310. Dieser Fall würde in seinen Wirkungen einer exklusiven und zudem noch zeitlich, räumlich und sachlich unbegrenzten Lizenznahme ähneln.

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  63. Hier ist bezüglich der Wirkungen analog auf die schon aufgeführten Vor- und Nachteile der einfachen Lizenzen zu verweisen.

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  64. Je nach Konstellation hat dies gravierende Auswirkungen auf die Geheimhaltungsmöglichkeiten. Vgl. Corsten (1982), S. 501.

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  65. Die Auswirkungen ähneln denen bei Know how-Lizenzen und Lizenzaustauschverträgen, nur daß hier mit einer einmaligen Zahlung oder ggf. auf der Grundlage von Ratenzahlungen alle Pflichten und Rechte auf den Technologienehmer übergehen.

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  66. Vgl. Brockhoff (1992), S. 114. Der zuletzt erwähnte Fall wird aber nicht weiter berücksichtigt, weil es fraglich scheint, ob in einem solchen Fall überhaupt noch von einem gezielten Kauf die Rede sein kann, da hierunter Sachverhalte wie Wissenserwerb durch Vorträge und Vorführungen, informelle Kontakte etc. zu subsumieren sind. Vgl. Brockhoff (1992), S. 114 f. Dies fällt aber unter die vorher von der Untersuchung ausgegrenzten Formen der nicht-institutionalisierten Wissensbeschaffung.

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  67. Vgl. z.B. Rotering (1990), S. 13; Corsten (1982), S. 165 ff.; Schneider/Zieringer (1991 a), S. 31 ff.; Haour (1992), S. 178 ff. Vertragsforschung ist ein Synonym zu Kontraktforschung und bezeichnet die Sichtweise der beauftragenden Unternehmung. Dieser Sachverhalt wird aus der Sicht des Auftragnehmers als Auftragsforschung bezeichnet. Es ist also eine inhaltliche Identität der Termini zu konstatieren, nur die jeweils eingenommene Betrachtungsperspektive ist unterschiedlich. Vgl. Corsten (1982), S. 169 f. Grundlage der vertraglichen Vereinbarung ist meist ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB Abs. 1, da hier das Erfolgsrisiko beim Auftraggeber verbleibt, wohingegen beim seltener angewandten Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB der Auftragnehmer das Risiko trägt. Vgl. z.B. Brockhoff (1992), S. 47.

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  68. Vgl. Corsten (1982), S. 166. Es ist allerdings auch möglich, daß Verbände oder mehrere Unternehmungen als Auftraggeber fungieren. Hier ist dann die Grenze zur Gemeinschaftsforschung fließend. Vgl. Brockhoff (1992), S. 47.

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  69. Vgl. Kern/Schröder (1977), S. 61 f.; Zweipfennig (1991), S. 66. Die weltweit größte private Auftragsforschungsorganisation ist die Battelle-Organisation. Vgl. Jessen (1992), S. 426 f.

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  70. Vgl. zum folgenden z.B. Kern/Schröder (1977), S. 59 f.; Schneider/Zieringer (1991 a), S. 31 f.; Corsten (1982), S. 166 f.; Rotering (1990), S. 13; Wolfrum (1991), S. 300.

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  71. Solche Folgekosten sind z.B. Leerkosten als der Teil der fixen Kosten, der bei Nichtauslastung der F&E-Kapazitäten wegen einer eventuellen Fixkostenremanenz kurzfristig nicht abgebaut werden kann.

    Google Scholar 

  72. Das setzt allerdings voraus, daß der Auftragnehmer seinerseits genug freie Kapazitäten hat, um sofort oder zu vereinbarter Zeit mit der Bearbeitung des Projekts zu beginnen.

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  73. Schneider/Zieringer (1991 a), S. 32.

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  74. Zu den Nachteilen vgl. z.B. Kern/Schröder (1977), S. 60; Wolfrum (1991), S. 300 f.; Rotering (1990), S. 13; Corsten (1982), S. 168 f.; Schneider/Zieringer (1991 a), S. 32.

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  75. Kern/Schröder (1977), S. 60. Dies bedeutet, daß Lerneffekte aus dem Forschungspro-zeß selbst, die bezüglich möglicher Folgeprojekte nützlich sein könnten, nicht erworben werden. Vgl. Corsten (1982), S. 168.

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  76. Koordinations- und Abstimmungsprobleme werden u.a. durch eine fehlende Vertrautheit externer Forscher mit den auftraggeberspezifischen Bedingungen hervorgerufen, aber auch durch eventuelle Willensbarrieren hinsichtlich der Bereitschaft der unternehmungseigenen F&E-Mitarbeiter zur Informationsweitergabe an externe Stellen. In diesem Zusammenhang ist auch die Gefahr des sog. “not-invented-here”-Effekts nicht zu unterschätzen. Vgl. Kern/Schröder (1977), S. 303.

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  77. Schneider/Zieringer (1991 a), S. 31. Aus diesem Grund wird in der Literatur auch vielfach die Bedeutung dieser Koordinationsform der externen Wissensbeschaffung für kleine und mittlere Unternehmungen herausgestellt. Vgl. z.B. Wolfrum (1991), S. 301.

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  78. Vgl. Kern/Schröder (1977), S. 26; Corsten (1982), S. 177. Zu einer abweichenden, da auf die gleiche Branche beschränkten Definition vgl. Meier (1961), S. 87. Das wohl bekannteste Beispiel für eine solche Institution ist auf nationaler Ebene die Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen (AiF) e.V., die als gemeinnützige Selbstverwaltungsorganisation der privaten Wirtschaft zu charakterisieren ist. Ihre Hauptaufgabe ist die Förderung der industriellen Gemeinschaftsforschung für klein- und mittelständische Unternehmungen. Vgl. AiF (1991), S. 23. Unter dieser Dachorganisation sind zur Zeit 102 Forschungsvereinigungen aus den unterschiedlichsten Branchen zusammengeschlossen. Vgl. o.V. (1993), S. 6.

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  79. Vgl. Corsten (1982), S. 177, Fn. 4.

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  80. Vgl. Corsten (1982), S. 179 f.

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  81. Vgl. Rotering (1990), S. 12; Corsten (1982), S. 179.

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  82. Vgl.Corsten(1982),S. 178.

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  83. So bezeichnen Kern und Schröder Gemeinschaftsforschung als offene Form kooperativer F&E, wobei sich die Offenheit auf den fehlenden Abschließungseffekt bezieht. Vgl. Kern/Schröder (1977), S. 56 f. Ähnlich argumentiert Brockhoff, wenn er Gemeinschaftsforschung i.w.S. in kooperative Gemeinschaftsforschung (partielle Beschränkung des potentiellen Wettbewerbs) und Gemeinschaftsforschung i.e.S. (ohne Wettbewerbsbeschränkung) differenziert. Vgl. Brockhoff (1992), S. 45 f.

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  86. Vgl. Pampel (1993), S. 9; Rotering (1993), S. 6 f.; Schwarz (1978), S. 79 f.; Tröndle (1987), S. 13.

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  93. Vgl. z.B. Rühle von Lilienstern (1979), Sp. 928 f. Siehe hierzu auch die Anmerkungen zur Diversifikationsrichtung in Kapitel 4.2.2.2.5.

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  94. Zu einem systematischen Überblick über die häufigsten begriffsbildenden Kooperationsmerkmale als Ergebnis einer Literaturanalyse vgl. Fischer (1983), S. 25 f.

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  95. Vgl. Boettcher (1974), S. 22. Das Kriterium der bewußten Handlung schließt zum einen Fälle zufälligen Parallelverhaltens von Unternehmungen aus der Analyse aus. Zum anderen wird verhindert, daß jede unbewußte Koordination über den Marktmechanismus als Kooperation betrachtet wird. Vgl. Götzelmann (1992), S. 89. Dagegen hält Schwarz das Kriterium der Bewußtheit für überflüssig. Vgl. Schwarz (1978), S. 110 f.

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  96. Im ersten Fall liegt eine redistributive Kooperation vor, die durch das Poolen von Ressourcen gekennzeichnet ist. Im zweiten Fall liegt eine reziproke Kooperation vor, der das sog. Tauschphänomen zugrundeliegt. Vgl. Tröndle (1987), S. 18 ff. Gänzlich gegen die Aufnahme der Zielkomponente in Kooperationsdefinitionen spricht sich z.B. Schwarz (1978), S. 114 f. aus.

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  97. Es gibt allerdings auch Autoren, die Kooperation ausschließlich als auf vertraglichen Vereinbarungen beruhende Zusammenarbeit definieren. Vgl. etwa Knoblich (1969), S. 500. Da diese Deutung zur Erfassung der praktisch relevanten Kooperationsformen zu eng ist, wird ihr nicht gefolgt.

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  98. Wirtschaftliche Selbständigkeit ist im Sinne der (relativen) Entscheidungsfreiheit nach Kosiol zu interpretieren. Vgl. Kosiol (1972), S. 29. Bezüglich der in der Literatur, vgl. z.B. Fischer (1983), S. 27, vielfach geforderten rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kooperationspartner als Kooperationsmerkmale sei hier auf die differenziertere Argumentation von Tröndle verwiesen. Vgl. Tröndle (1987), S. 25 ff. Tröndle unterscheidet zwischen vertikaler Autonomie (Außenverhältnis der Kooperation) und horizontaler Autonomie (Innenverhältnis der Kooperation). Die wirtschaftliche Selbständigkeit bleibt bei einer Kooperation nämlich nur im Prinzip erhalten. Sie wird auf Teilgebieten, hier dem F&E-Gebiet, bewußt eingeschränkt. Vgl. Pausenberger (1989), S. 623 f. Aussagefähiger als Maß für das Merkmal der Autonomie sind die formal-rechtliche wie auch die de facto-Reversibilität der Kooperationsentscheidung sowie das Vorliegen nicht-hierarchischer Entscheidungsstrukturen. Vgl. Tröndle (1987), S. 26.

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  99. Vgl. Schwarz (1978), S. 95.

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  100. Vgl. hierzu und zum folgenden Tröndle (1987), S. 16 ff.

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  101. Das bedeutet, “[...] daß bei einer jeden Ausweitung des Handlungsspielraums stets auch eine Einengung des Handlungsspielraums verbucht werden muß.” Boettcher (1974), S. 42. Dies bezeichnet Boettcher als “Paradox der Kooperation”. Vgl. Boettcher (1974), S. 42. Gemeinsames Auftreten von Interessenkonflikt und -kongruenz sind also Kennzeichen kooperativer Beziehungen. Vgl. Schrader (1993), S. 223.

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  102. Vgl. etwa Knoblich (1969), S. 500; Fischer (1983), S. 27. Diese Forderung steht in direktem Zusammenhang zu der o.g. Forderung der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Selbständigkeit.

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  103. Alvano (1993), S. 100. Der Kooperationsbegriff ist also “[...] indifferent gegenüber der formalen und organisatorischen Gestaltung der jeweiligen Interaktionsbeziehung.” Schrader (1993), S. 224.

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  104. Zu den Begriffen der Intensität und Bindungsintensität vgl. Kappich (1989), S. 115 und Schubert/Küting (1981), S. 8 f.

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  105. In der Literatur findet sich, meist in Anlehnung an die allgemeine kooperationstheoretische Literatur, eine Vielzahl möglicher Systematisierungskriterien. Bezüglich der Kriterienkataloge in der allgemeinen kooperationstheoretischen Literatur vgl. stellvertretend für viele andere Benisch (1973), S. 95 ff.; Knoblich (1969), S. 505 ff.; Straube (1972), S. 37 ff. Die folgenden Systematisierungskriterien werden am häufigsten speziell auf F&E-Kooperationen angewendet. Nach der Spezifität wird unterschieden in F&E-Kooperationen auf den Gebieten der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung und der Entwicklung. Vgl. Götzelmann (1992), S. 167. Nach der Zutrittsmöq-lichkeit zur Kooperation wird unterschieden in offene und geschlossene F&E-Kooperationen. Vgl. Kern/Schröder (1977), S. 56 f. und Düttmann (1989), S. 110 f. Nach der Kooperationsrichtung oder Zugehörigkeit der Partner zu ihrer Stufe im Wirtschaftskreislauf sind horizontale, vertikale und konglomeräte F&E-Kooperationen zu differenzieren. Vgl. Alvano (1993), S. 102; Düttmann (1989), S. 112 ff.; Heinzl/Sinß (1993), S. 60. Nach dem Typ der vertraglichen Ausgestaltung können z.B. nichtvertragliche, austauschvertragliche und gesellschaftsvertragliche Kooperationen unterschieden werden. Vgl. Düttmann (1989), S. 103 ff.

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  106. Rotering behauptet, dieses Merkmal im Rahmen von Vorstudien zu einer empirischen Untersuchung als wichtigstes Unterscheidungskriterium für die in der Praxis vorzufindenden Erscheinungsformen zwischenbetrieblich-technologischer Zusammenarbeit identifiziert zu haben. Vgl. Rotering (1990), S. 115. Vorrangig wird das Kriterium der Bindungsintensität als Systematisierungshilfe für Formen von F&E-Kooperationen z.B. auch berücksichtigt bei Boehme (1986), S. 114 ff.; Düttmann (1989), S. 103; Kauf-mann/Kokalj/May-Strobl (1990), S. 21; Matthiessen (1988), S. 17 ff.; Rotering (1990), S. 17 und 115 f.; Schneider/Zieringer (1991 a), S. 35 ff.; Wolfrum (1991), S. 293 ff.

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  107. Vgl. z.B. Rotering (1990), S. 116; Schneider/Zieringer (1991 a), S. 35 f.; Boehme (1986), S. 114. Dies soll die in praxi wenn auch nicht explizit, so doch implizit am häufigsten anzutreffende Kooperationsform sein. Vgl. Machunsky (1985), S. 6; Schneider/Zieringer (1991 a), S. 35. Rotering kommt allerdings zu einem dem widersprechenden Ergebnis. Vgl. Rotering (1990), S. 117.

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  108. Vgl. Düttmann (1989), S. 105; Rotering (1990), S. 116. Es finden sich auch Autoren, die den Austausch von Schutzrechten in der Form von Patentgemeinschaften ebenfalls unter die nicht koordinierte Einzel-F&E subsumieren, obwohl ein solcher Austausch sehr wohl umfangreiche Koordinationsaktivitäten bedingen kann. Vgl. z.B. Machunsky (1985), S. 6; Düttmann (1989), S. 104 f.; Matthiessen (1988), S. 23 f.

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  109. Vgl. Rotering (1990), S. 116.

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  110. Vgl. Schneider/Zieringer (1991 a), S. 35 f.

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  111. So beschreibt von Hippel das sog. ‘informal know-how trading’ zwischen Experten verschiedener Unternehmungen als eine neue und in ihrer Bedeutsamkeit empirisch z.T. auch nachgewiesene Form kooperativer F&E. Vgl. von Hippel (1987), S. 291 ff. Eine empirische Untersuchung, die die Bedeutung dieses informalen zwischenbetrieblichen Wissentransfers bestätigt, liefert Schrader. Vgl. Schrader (1990).

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  112. Vgl. Wolfrum (1991), S. 308.

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  113. Vgl. Wolfrum (1991), S. 308; Düttmann (1989), S. 105.

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  114. Rotering(1990),S. 116.

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  115. Vgl. Rotering (1990), S. 116; Düttmann (1989), S. 105.

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  116. Vgl. Rotering (1990), S. 116.

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  117. Vgl. Düttmann (1989), S. 105 f.

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  118. Vgl. Rotering (1990), S. 116; Boehme (1986), S. 115.

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  119. Vgl. Wolfrum (1991), S. 308; Machunsky (1985), S. 7; Matthiessen (1988), S. 25 f.

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  120. Vgl. Wolfrum (1991), S. 308. Aus juristischer Sicht beruht diese Form ebenso wie die nicht koordinierte Einzel-F&E, falls sie vertraglich geregelt sind und nicht nur auf reinen Abreden beruhen, auf einem “[...] Vertrag, in dem ein bestimmter Austausch von Erfahrungen, Know how, Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, Patenten und Lizenzen vereinbart wird. Die Leistung einer Unternehmung bedingt eine Gegenleistung des Kooperationspartners.” Düttmann (1989), S. 104.

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  121. Vgl. z.B. Boehme (1986), S. 116; Machunsky (1985), S. 12; Matthiessen (1988), S. 26; Rotering (1990), S. 115. Neben einer Gemeinschaftsunternehmung ausschließlich für F&E ist es in der Praxis wahrscheinlich, daß auch zusätzliche Funktionen wie z.B. Fertigung und Vertrieb ausgegliedert werden. Vgl. Machunsky (1985), S. 13; Schnei-der/Zieringer (1991 a), S. 37. Im Rahmen dieser Arbeit werden allerdings ausschließlich reine F&E-Gemeinschaftsunternehmungen betrachtet.

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  122. Der Begriff des Joint Venture wird nicht einheitlich definiert. Vgl. z.B. Hermann (1988), S. 1 ff. Einen Minimalkonsens liefert folgende Definition: “[...] ein Joint Venture liegt vor, wenn mindestens zwei wirtschaftlich und rechtlich voneinander unabhängige Partner [...] gemeinsam die führungsmässige Verantwortung und das finanzielle Risiko aus einem Vorhaben übernehmen.” Weder (1989), S. 33 f. Es werden Equity Joint Ventures, bei denen die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft mit symmetrischen oder asymmetrischen Beteiligungsverhältnissen erfolgt, von Contractual Joint Ventures unterschieden, bei denen nur vertragliche Vereinbarungen geschlossen, aber keine Unternehmungsgründungen vorgenommen werden. Vgl. Ihrig (1991), S. 29. Somit ist nur das Equity Joint Venture mit der Gemeinschaftsunternehmung im oben erläuterten Sinne inhaltlich gleichzusetzen.

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  123. Zum Ausgliederungsprinzip als einem der Zerlegungsprinzipien, auf die sich mehrdimensionale Organisationsstrukturen zurückführen lassen, vgl. Frese (1987), S. 247 und 254 ff. sowie Abels (1980), S. 121 f.

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  124. “Die Bildung einer gemeinsamen Unternehmung bedeutet nicht, daß grundsätzlich ein neues Forschungszentrum errichtet wird. Ebenso folgt daraus nicht, daß die Unternehmen ihre eigenständige Forschung und Entwicklung zugunsten der F+E-Kooperation aufgeben. Eingestellt wird die eigene Forschung nur auf dem speziellen Forschungsgebiet und der weiterführenden Entwicklung von Forschungsergebnissen, die der F+E-Kooperation übertragen werden.” Düttmann (1989), S. 109.

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  125. Vgl. Staub (1976), S. 132. Hierbei sind die durch das nationale und eventuell internationale Kartellrecht gesetzten Restriktionen zu beachten. Vgl. hierzu z.B. Fuchs (1989), S. 154 ff. und 227 ff.; Rotering (1993), S. 20 ff. sowie die Ausführungen in Kapitel 3.1.1.

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  126. Vgl. z.B. Boehme (1986), S. 123.

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  127. Vgl. Machunsky (1985), S. 12.

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  128. Vgl. Wolfrum (1991), S. 308.

    Google Scholar 

  129. Vgl. Boehme (1986), S. 123.

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  130. Vgl. Wolfrum (1991), S. 308 f.

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  131. Gahl (1991), S. 9. Zu einer ähnlichen Definition vgl. Sydow (1992 a), S. 63. Eine rechtsformorientierte Differenzierung Strategischer Allianzen unterscheidet die schon erwähnten Joint Ventures, Managementverträge und Lizenzverträge. Vgl. Gahl (1991), S. 12.

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  132. Vgl. ähnlich Rotering (1993), S. 14 ff.

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  133. Vgl. Rotering (1993), S. 19.

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  134. Vgl. Backhaus/Piltz (1990), S. 2 und Sydow (1992 a), S. 63.

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  135. Sydow (1992 a), S. 64.

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  136. Vgl. Sydow (1992 b), S. 239. Zu Netzwerken vgl. insbesondere Thorelli (1986), S. 37 ff.; Jarillo/Ricart (1987), S. 83 ff.; Jarillo (1988), S. 31 ff. In diesem Zusammenhang sind auch Arbeiten einer Gruppe von schwedischen Forschern zu nennen. Vgl. z.B. Hakans-son (1986), S. 357 ff.; Johanson/Mattsson (1987), S. 34 ff.; Laage-Hellmann (1989), S. 66 ff.

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  137. Sydow (1992 a), S. 79. Die Perspektive des Netzwerkprinzips spiegelt generell das Strukturmuster arbeitsteiliger Leistungserstellungsprozesse wider und kann somit sowohl auf untemehmungsübergreifende als auch unternehmungsinterne arbeitsteilige Aktivitäten angewendet werden. Vgl. dazu Delfmann (1989), S. 91 ff.

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  138. Vgl. Sydow (1992 a), S. 81 f.

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  139. Quasi-Internalisierunq bedeutet eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmungen, die auch eine intensive Koordination der Aktivitäten der Unternehmungen auf den betroffenen Gebieten nach sich zieht. Quasi-Externalisierung zielt auf eine Aufweichung hierarchisch koordinierter Austauschbeziehungen zwischen Unternehmungen und somit auf eine (teilweise) Funktionsausgliederung ab. Vgl. Sydow (1992 a), S. 105.

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  140. Vgl. z.B. Jarillo/Ricart (1987), S. 83.

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  141. Vgl. Sydow (1992 a), S. 61 ff.

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  142. Dies ist aufgrund der Komplexität der unter dem Terminus des Unternehmungsnetzwerkes subsumierten Sachverhalte und der daraus resultierenden zahlreichen Interde-pendenzen auch sehr problematisch. So sind z.B. Joint Ventures als spezielle Organisationsformen strategischer Netzwerke zu identifizieren. Vgl. Sydow (1992), S. 71.

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  143. Beteiligungserwerb ist auch unter eher juristisch orientierten Begriffen wie Konzernbildung und -beteiligung bekannt. Vgl. z.B. Matthiessen (1988), S. 29 ff. Zu juristischen und v.a. betriebswirtschaftlichen Aspekten verschiedener Konzernformen vgl. z.B. Gotland (1993), S. 183 ff.

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  144. Vizjak (1990), S. 2. Die Übergänge zwischen Beteiligungserwerb und der im folgenden Kapitel skizzierten Unternehmungsakquisition sind fließend. Akquisition kann im strengen Sinne als Erwerb aller Kapitalanteile an einer anderen Unternehmung interpretiert werden. Dies ist aber ein rein formales Kriterium. Wesentlich aus betriebswirtschaftlicher Perspektive ist, ob eine Unternehmung faktisch in der Lage ist, über die Geschäfte einer anderen Unternehmung zu bestimmen. Dies ist aber auch schon bei einer Mehrheitsbeteiligung der Fall. Denkbar wäre auch die im folgenden der Übersichtlichkeit halber vernachlässigte Konstellation, daß trotz einer Minderheitsbeteiligung die faktische Macht bei der den Minderheitsanteil haltenden Unternehmung liegt. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Minderheitsbeteiligung sehr viele nicht organisierte Kleinanteilseigner gegenüberstehen. Um den Blick für das Wesentliche nicht zu verlieren, wird im folgenden mit Extremformen argumentiert, die sich am Kriterium der faktischen Beherrschung orientieren. Somit wird unter Beteiligungserwerb der Fall der Minderheitsbeteiligungen subsumiert, wohingegen Mehrheitsbeteiligungen bis hin zur Unternehmungsakquisition im strengen Sinne im Kapitel 4.2.2.2.5 thematisiert werden.

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  145. Vgl. Matthiessen (1988), S. 29. Im folgenden wird nur die Beteiligung durch Überlassung finanzieller Mittel betrachtet. Zu dieser und anderen Finanzierungsformen vgl. Stehle (1993), Sp. 3715.

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  146. Dies ist z.B. bei der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der GmbH, der AG, der KGaA der Fall, dagegen nur eingeschränkt bei Genossenschaften. Vgl. Rose/Glorius (1992), S. 49, 53, 62, 68, 72 und 77. Im Prinzip müßte auch noch festgestellt werden, ob es die Rechtsform der Unternehmung erlaubt, aktiv kooperationsfähig zu sein, d.h. “[...] sich aktiv an anderen Unternehmungen zu beteiligen und diese anderen Unternehmungen ggf. sogar zu beherrschen” Rose/Glorius (1992), S. 17. So ist z.B. eine Reederei nach h.M. aktiv kooperationsunfähig. Vgl. Rose/Glorius (1992), S. 26. Zu den Begriffen der aktiven und passiven Kooperationsfähigkeit vgl. Rose/Glorius (1992), S. 17. Im folgenden wird aktive und auch passive Kooperationsfähigkeit unterstellt.

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  147. Es existiert für Unternehmungsverbindungen derzeit noch kein geschlossenes europäisches Recht. Vgl. Scheffler (1993), S. 101. Zu einem Überblick über EG-Regelungen, die Unternehmungsverbindungen zum Gegenstand haben, vgl. Scheffler (1993), S. 104, Abb. 4.

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  148. Venture Management, zwecks Betonung der Neuartigkeit der Geschäfte und der Wege bei deren Umsetzung auch New Venture-Management genannt, bezeichnet “[...] eine Führungsform, bei der die gereifte Großunternehmung gezielt relativ autonome Ven-ture-Einheiten bildet oder mit Venture Unternehmen zusammenarbeitet, um neue Geschäfte zu erschließen und die eigene Innovationsfähigkeit zu verbessern.” Servatius (1988), S. 7. Externes Venture Management zielt auf eine Beteiligung der reifen Unternehmung an jungen, selbständigen Unternehmungen oder auf eine gemeinsame Gründung durch die reife Unternehmung und Externe ab. Vgl. Servatius (1988), S. 13. Externes Venture Management kann im Rahmen von verschiedenen Organisationsformen durchgeführt werden. Vgl. hierzu Servatius (1988), S. 174.

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  149. Es sei hier darauf hingewiesen, daß ein externes Venture Management auch Organisationsformen wie Joint Ventures, Forschungskooperationen oder Akquisitionen umfaßt. Diese werden allerdings unter den betreffenden Gliederungspunkten eingeordnet und dort behandelt.

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  150. Vgl. Rotering (1990), S. 13. Venture Capital ist demnach als eine Form der Beteiligungsfinanzierung für junge, wachstumsorientierte Unternehmungen zu kennzeichnen. Vgl. Servatius (1988), S. 48.

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  151. Rotering (1990), S. 13.

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  152. Vgl. Laub (1989), S. 34; Servatius (1988), S. 178; Rotering (1990), S. 14; Roberts/Berry (1985), S. 8; Stedler (1987), S. 34.

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  153. “Unter Spin Off wird meistens das Veräussern eines Teiles aus einem Unternehmen verstanden.” Nadig (1992), S. 11.

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  154. Vgl. Johnsson/Hägg (1987), S. 64 f.; Servatius (1988), S. 179; Stealer (1987), S. 35. Hier ist das Beispiel der Bodan Software GmbH zu nennen. Diese GmbH, die im Bereich der Kl tätig ist, wurde von einer Gruppe ehemals bei Dornier tätiger Software-Entwickler mit Unterstützung durch die Mercedes-Benz AG gegründet, welche auch heute noch wichtigster Abnehmer ist. Vgl. Fuchs (1993), S. 41.

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  155. Vgl. Laub (1989), S. 14 ff. und S. 20 sowie Nadig (1992), S. 11 ff.

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  156. Vgl. Laub (1989), S. 16; Picot/Schneider (1988), S. 104.

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  157. Servatius (1988), S. 179.

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  158. Vgl. Sydow (1992 a), S. 65.

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  159. Vgl. Laub (1989), S. 16. Im Kontext der vorliegenden Arbeit sind aber nur die ‘friendly spin-offs’ von Interesse, da sie der Muttergesellschaft, auch Inkubatororganisation genannt, mehr oder weniger starke direkte Rückgriffe auf das in der neuen Unternehmung zu erforschende technologische Wissen ermöglichen. Wäre dies nicht der Fall, so hätte die Muttergesellschaft die Spin-Off-Gründung gar nicht durch Beteiligungskapital und/oder Wissenstransfer unterstützt. Vgl. Laub (1989), S. 16.

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  160. Vgl. Sydow (1992 a), S. 65.

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  161. Chakrabarti/Hauschild/Süverkrüp (1994), S. 48. Den Ergebnissen einer empirischen Erhebung von Süverkrüp zufolge sind im F&E-Bereich verhaftete Akquisitionszielset-zungen hinter absatzorientierten Akquisitionszielsetzungen die zweitwichtigste Gruppe von Akquisitionsmotiven. Vgl. Süverkrüp (1992), S. 35 ff., 62, 86 ff.

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  162. Zum Gegenstand und Begriff der Akquisition vgl. z.B. Gerpott (1993), S. 18 ff. Nach Beendigung des Akquisitionsvorgangs, der durch den Übergang von einer interorganisatorischen zu einer intraorganisatorischen Beziehung gekennzeichnet ist, liegt eine unternehmungsinterne Gewinnung technologischen Wissens vor.

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  163. Die Begriffe Verschmelzung und Fusion sind Synonyma, die primär auf juristische Aspekte der Unternehmungsakquisition im Rahmen des deutschen Handels- und Steuerrechts bei Kapitalgesellschaften abzielen. Vgl. Rose/Glorius (1992), S. 168 und Süverkrüp (1992), S. 5. Die rechtliche Fusion (Voll-Fusion), bei der eine echte Verschmelzung zu einer Einheitsunternehmung vorliegt, ist zu unterscheiden von Formen der wirtschaftlichen Fusionierung, bei denen die verschiedenen Arten der Konzernbildung, deren Kennzeichen nach § 18 AktG rechtliche Selbständigkeit bei wirtschaftlicher Unselbständigkeit in verschiedenen Ausprägungsformen ist, zum Tragen kommen. Vgl. Rose/Glorius (1992), S. 140 ff. und 177. Zu Einzelheiten der hier nicht weiter verfolgten rechtlichen Fusion vgl. z.B. Rose/Glorius (1992), S. 168 ff. Wirtschaftliche Fusionierung kann mittels einer faktischen Beherrschung z.B. über Anteils-Mehrheitsbesitz (faktischer Konzern), über das Konstrukt des Vertragskonzerns sowie über das Konstrukt des Eingliederungskonzerns erfolgen. Vgl. Rose/Glorius (1992), S. 177. Die eher betriebswirtschaftlich orientierten Begriffe Firmenkauf, Unternehmungsakquisition und Mergers & Acquisitions werden im folgenden als Synonyma behandelt. Vgl. Süverkrüp (1992), S. 5.

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  164. Zur Diversifikation allgemein vgl. Bühner (1993 a), Sp. 806 ff. Die Diversifikationsrichtung kann horizontal sein und damit auf Übernahmekandidaten aus der gleichen Branche und Wertschöpfungsstufe abzielen. Des weiteren ist eine laterale oder auch konglomerate Diversifikation, bei der keine offenkundige Beziehung zur eigenen Branche besteht, und eine vertikale Diversifikation, besser bekannt als vertikale Vor- oder Rückwärtsintegration, möglich. Vgl. hierzu Wolfrum (1991), S. 315 ff. Zu technologiegeleiteten Diversifikationsstrategien vgl. Bühner (1993 b), S. 287 ff.

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  165. Vgl. Rotering(1990), S. 18.

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  166. Vgl. Wolfrum (1991), S. 315.

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  167. Vgl. Wolfrum (1991), S. 316. Allgemein zur Integrationsgestaltung von Untemehmungs-akquisitionen vgl. Gerpott (1993), S. 61 ff. und 186 ff. Es kann z.B. auch ratsam sein, die aufgekaufte Unternehmung relativ isoliert arbeiten zu lassen, um die innovativen Prozesse in einem besonderen rechtlichen und ökonomischen Rahmen ablaufen zu lassen, der den laufenden Betrieb der übernehmenden Unternehmung nicht stört. Vgl. Hauschildt (1993), S. 39. Dies bedeutet dann allerdings gleichzeitig einen Verzicht auf eventuelle Rationalisierungspotentiale durch Aufgabenzentralisierung mit der Folge von Redundanzen.

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  168. Rotering (1990), S. 14. Vgl. dazu auch Roberts/Berry (1985), S. 8 f. Grundsätzlich ist die allgemeine Behauptung, daß große Unternehmungen vorwiegend kleine Unternehmungen zum Zweck des Know how-Erwerbs aufkaufen, so undifferenziert nicht haltbar. Vielmehr zeigt sich nach Hauschildt ein branchenspezifisches Bild, wofür er die Chemische Industrie als Beispiel anführt. Vgl. Hauschildt (1993), S. 43 f.

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  169. Vgl. Rotering (1990), S. 14.

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  170. Notwendige Voraussetzung für eine Akquisition sind immer ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten. Vgl. Wolfrum (1991), S. 315.

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  171. Hauschildt(1993), S. 45 f.

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Kaltwasser, A. (1994). Gestaltungsalternativen für die F&E-bezogene Make-or-Buy-Entscheidung. In: Wissenserwerb für Forschung & Entwicklung. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14527-1_4

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