Zusammenfassung
Erwin Riezler1 unterschied einen „dreifachen Sinn des Rechtsgefühls“:
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1.
Gefühl für das, was Recht ist: Fähigkeit zu intuitiver Erfassung und richtiger Anwendung des geltenden Rechts;
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2.
Gefühl für das, was Recht sein soll: gefühlsmäßige Neigung zum Rechtsideal;
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3.
Gefühl dafür, daß nur das dem Recht entsprechende geschehen soll: Achtung vor der bestehenden Rechtsordnung.
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Anmerkungen
Erwin Riezler, Das Rechtsgefühl, Rechtspsychologische Betrachtungen, 3. Aufl., München 1969.
Hierzu s. Otto Rudolf Kissel, Die Justitia, Reflexionen über ein Symbol und seine Darstellung in der bildenden Kunst, München 1984.
Diesen Gesichtspunkt hat der Verfasser näher ausgeführt in: Das demokratische Prinzip im Grundgesetz, Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 29, Berlin 1971; abgedruckt in: Legitimitätsprobleme der Bundesrepublik, München 1977, S. 17 ff.
Goethe, Maximen und Reflexionen (Artemis-Gedenkausgabe, 3. Aufl., Zürich und Stuttgart 1962, S. 522)
Zum Zusammenhang von Unparteilichkeit, Reziprozität und Universalisierbarkeit, Kriele, Recht und praktische Vernunft, Göttingen 1979, S. 49–62.
Über die politischen Implikationen dieses Grundsatzes vergl. des Verfassers „Befreiung und politische Aufklärung, Plädoyer für die Würde des Menschen“, Freiburg 1980.
Kriele, Freiheit und Gleichheit, Handbuch des Verfassungsrechts 1983, S. 129 ff., 164; am Beispiel ausgeführt in: Staatsphilosophische Lehren aus dem Nationalsozialismus ARSP, Beiheft Nr. 18, 1983, S. 210 ff.
Gründe für die Unentbehrlichkeit der Staatsgewalt, in: Freiheit und Gleichheit, vgl. Fn 5, S. 158 ff.
Näher ausgeführt in: Das Recht der Macht, Die normative Kraft des Faktischen und der Friede, in: Kontinent 1983, Heft 3, S. 6 ff. Vgl. auch den Abschnitt: Menschenrechte und Friedenspolitik, in: Die Menschenrechte zwischen Ost und West, 2. Aufl., Köln 1979, S. 53 ff.
Insgesamt zu diesem Thema: Recht und praktische Vernunft (s. Fn 3).
Im einzelnen: Theorie der Rechtsgewinnung, S. 162 ff., ferner Recht und praktische Vernunft, 1979, S. 77 ff. Diejenigen Vertreter der juristischen Methodenlehre, die Recht und Gerechtigkeit voneinander getrennt denken, die die Gerechtigkeit also nicht im Gesetz, sondern außerhalb seiner suchen, haben die Thesen des Verfassers zwangsläufig mißverstanden; sie sehen darin eine neue Art „Freirechtslehre“ (Fikentscher, Schapp), was das Gegenteil des Gemeinten wäre. Dasselbe Mißverständnis entsteht auch, wenn man Recht und Gesetz nur in der Weise verbindet, daß es sich bei Gerechtigkeitsfragen um „zusätzlich benötigte normative Größen“ handele, die man in ein „Verhältnis zum positiven Recht“ setzen müsse (Bydlinski), oder auch wenn man den inneren Zusammenhang von Recht und Gerechtigkeit zwar anerkennt, aber vor den Folgerungen für die juristische Auslegung zurückweicht (Larenz; hierzu Recht und praktische Vernunft, Fn 38, S. 141 f.).
Eingehender Kriele, Recht und praktische Vernunft, 1979, insbesondere § 2 „Scientia und prudentia“.
Manfred Rehbinder, Fragen des Rechtswissenschaftler an die Nachbarwissenschaften zum sogenannten Rechtsgefühl in: Der Beitrag der Biologie zu Fragen von Recht und Ethik, Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung Bd. 54, Berlin 1983, S. 270.
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Kriele, M. (1985). Rechtsgefühl und Legitimität der Rechtsordnung. In: Lampe, EJ. (eds) Das sogenannte Rechtsgefühl. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, vol 10. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14478-6_3
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