Zusammenfassung
Wenn man davon ausgeht, daß Argumente, die von Personen, die maßgeblich an der Gesetzgebung beteiligt sind (Ministerialbeamte und Rechtsausschußmitglieder des Deutschen Bundestages), für oder gegen bestimmte Regelungsalternativen angeführt werden, häufig den Charakter empirischer Aussagen haben, so dürfte der Wahrheitsgehalt derartiger Aussagen von wissenschaftlichem und vor allem praktischem, d.h. sozialtechnologischem Interesse sein. Ein Beispiel für eine derartige Aussage wäre die (in diesem Gesetzgebungsverfahren aufgestellte) Behauptung, daß die Haftdauer in einem umgekehrten Verhältnis zur Rückfallgefahr stehe, d.h. je kürzer die Haftdauer, desto größer ist die Rückfallgefahr (zur Explikation und Konfrontation derartiger gesetzgeberischer Hypothesen mit wissenschaftlichen Theorien vgl. WIELAND 1978 u. LÜDEMANN 1981).
Dieser Abschnitt 6 besteht aus einer leicht modifizierten Version von LÜDEMANN 1984.
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Lüdemann, C. (1986). Kriminologische Kritik gesetzgeberischer Argumente. In: Gesetzgebung als Entscheidungsprozeß. Beiträge zur sozialwissenschaftlichen Forschung, vol 95. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14416-8_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-14416-8_6
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-11845-1
Online ISBN: 978-3-663-14416-8
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