Zusammenfassung
Wer die Absicht hat, seine ersten Außenhandelsgeschäfte mit der Sowjetunion anzubahnen, dem wird zunächst empfohlen, an Hand von allgemeinem statistischen Material, welches bei der zuständigen Handelskammer, den Fachverbänden oder der Bundesstelle für Außenhandelsinformation 1 in Köln vorliegt, sich über die Außenhandelsbeziehungen zwischen der UdSSR und der Bundesrepublik Deutschland und über die Absatzmöglichkeiten auf dem sowjetischen Markt im allgemeinen zu orientieren. Auch ein Studium des letzten Fünfjahresplanes ist ratsam 2.
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Literatur
Anschrift s. Seite 227.
s. »Wirtschaft der UdSSR«, Seite 84.
s. »Handelsvertretung«, Seite 103.
s. »Außenhandel der UdSSR«, Seite 100. Sollten jedoch die ersten Besprechungen ergeben, daß Ihre Erzeugnisse für den sowjetischen Markt zwar interessant sein könnten, aber bisher aus den westlichen Ländern noch nicht in die UdSSR importiert wurden, so müssen Sie sich zunächst darüber im klaren sein, daß das Einführen eines neuen Artikels auf dem von so vielen Ländern umworbenen sowjetischen Markt
s. »Messeveranstaltungen«, Seite 130.Eine weitere Möglichkeit, einen Werbevortrag durchzuführen, bietet sich Ihnen durch die sowjetische V/O »Wneschtorgreklama«, die nicht nur Vorträge, sondern auch Anzeigen in sowjetischen Fachzeitschriften und Tageszeitungen sowie Fernsehwerbung usw. vermittelt 9. Diese gebotenen Werbemöglichkeiten sollten von Ihnen genutzt werden, denn sie unterstützen nachhaltig Ihre Bemühungen, den neuen Exportartikel auf dem sowjetischen Markt einzuführen.
s. Seite 25.
Quelle: D. M. Genkin: »Der Außenhandel und seine rechtliche Regelung in der UdSSR«, S. 68/69.
a) auf eigene Kosten ein Seeschiff zu chartern oder den notwendigen Schiffsraum zu beschaffen und dem Verkäufer rechtzeitig den Namen des Schiffes sowie den Zeitpunkt seiner Ankunft im Verschiffungshafen bekanntzugeben;
b) alle Kosten für das Schiff sowie die Kosten und Gefahren für die Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, nachdem diese die Reeling des Schiffes überschritten hat;
c) dem Verkäufer den vertraglich ausbedungenen Preis für die Ware zu bezahlen;
d) alle zusätzlichen Kosten und Risiken für die Ware zu tragen, wenn diese
im Verschiffungshafen nicht oder nicht rechtzeitig übernommen wird.
Bei Lieferung der Ware zu den Bedingungen cif (Wert, Versicherung und Fracht) sind die Hauptpflichten des Verkäufers nach anerkannter Praxis folgende:
a) die Ware gemäß Vertrag in den Verschiffungshafen zu liefern;
b) ein gehöriges Schiff zu chartern oder den notwendigen Schiffsraum für die Beförderung der Ware bis zu dem im Vertrag vereinbarten Bestimmungshafen zu beschaffen;
c) die Ware auf eigene Rechnung zum vereinbarten Termin auf das Schiff zu verladen und den Käufer über die erfolgte Verladung an Bord des Schiffes zu benachrichtigen;
d) die Ware auf eigene Rechnung gegen die üblichen Hochsee-(Transport-)Risiken zu versichern;
e) alle Kosten zu tragen und für die Risiken einzutreten, denen die Ware bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt ist, in dem sie die Reeling des Schiffes im Verschiffungshafen überschreitet;
f) dein Käufer ein reines Konnossement zu beschaffen, ausgestellt auf den Namen des Käufers (oder entsprechend dessen Order) am Tag der Verschiffung der Ware unter Angabe des vereinbarten Bestimmungshafens, sowie eine Rechnung, die Versicherungspolice und weitere Dokumente, die im Vertrag vereinbart worden sind.
Die Hauptpflichten des Käufers sind:
a) die Dokumente über die Ware anzunehmen und den Kaufpreis vertragsgemäß zu zahlen;
b) die Ware in dem vereinbarten Hafen abzunehmen und alle Kosten für ihre Entladung zu tragen;
c) alle Gefahren für die Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie im Verschiffungshafen die Reeling des Schiffes überschreitet;
d) alle Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland entstehen. Bei der Lieferung von Waren zu den Bedingungen cf (Kosten und Fracht) entsprechen die Verpflichtungen der Parteien den Pflichten des Käufers und Verkäufers bei Warenlieferungen zu den Bedingungen cif, mit Ausnahme der Verpflichtung des Verkäufers zur Versicherung der Ware. Die Verpflichtung zur Beschaffung der Export-oder der entsprechenden Importlizenz bei Warenlieferungen zu den gesamten dargelegten Lieferbasen wird — soweit die Beschaffung von Lizenzen notwendig ist — gewöhnlich von den Außenhandelsvereinigungen in die Verträge bei jedem Einzelfall gesondert aufgenommen.« Obwohl die obigen Ausführungen bestätigen, daß bei Lieferungen zu Bedingungen fob unter Punkt b) der Verkäufer verpflichtet ist, alle Kosten und Risiken für die Ware nur bis zum Zeitpunkt, an dem die Ware die Reeling des Schiffes überschritten hat, zu übernehmen, kommt es in der Praxis oft vor, daß die V/O’s den Standpunkt vertrete, daß auch die Stau-und Befestigungskosten im Schiffsraum unter die fob-Bedingungen fallen und demnach vom Verkäufer übernommen werden müßten. Um Mißverständnisse zu vermeiden, ist es empfehlenswert, wenn Sie die von Ihnen übernommenen Verpflichtungen im Vertrag genau fixieren.
Anschrift s. Seite 227.
s. »Zahlungsbedingungen«, Seite 37. Gesamtbruttogewicht und Wert der Ausrüstungen;
Anschrift s. Seite 226.
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Riedrich, B. (1973). Aus der Praxis, für die Praxis. In: Handbuch für den Handel mit der UdSSR. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14407-6_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-14407-6_1
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-11236-7
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