Zusammenfassung
Die vollständig erhaltene Kopfsteuerquittung gehört der Schrift nach wohl dem ausgehenden 2. oder beginnenden 3. Jh. an. Da die vom Schreiber befolgte Praxis, bei der Datierung der Quittung auf die Erwähnung des Herrschers zu verzichten, ab 180 starke Verbreitung findett, ist das genannte 23. Regierungsjahr wahrscheinlich auf Commodus (17. Febr. 183) oder Caracalla (17. Febr. 215) zu beziehen, wenn auch eine Datierung unter Antoninus Pius (18. Febr. 160) nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann.
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Reference
t Vgl. J. Schwartz. P.Alex.Giss., S. 23 und P. J. Sijpesteijn, P.Customs, S. 71. Der von Schwartz beobachteten Regel scheinen einige Quittungen für Kopf-und Biersteuer aus dem Archiv des Laudanis in Tebtynis, O.Tebt.Pad. 1-4 und 28-31, zu widersprechen: Diese werden in den Zeitraum von 162 bis 173 gesetzt, obgleich in ihren Datierungen nie der Regent genannt wird. Als Hauptargument für ihre zeitliche Einordnung gilt dem Herausgeber (P.Tebt.Pad., S. 2), daß diese für den Vater und zwei Onkel des Laudanis ausgestellten Quittungen zeitlich früher als die für Laudanis selbst ausgestellten (welche zumindest den Zeitraum von 185/6 bis 221/2 umspannen) liegen müssen. Überzeugend wirkt diese Auffassung allerdings nicht, wenn man sich die häufige Bezeugung des Zusammenlebens generationenübergreifender Familien vergegenwärtigt, vgl. etwa R. S. Bagnall - B. W. Frier, Demography of Roman Egypt, Cambridge 1994, 63 zum frérèche genannten Haushaltstyp, bei dem mehrere Geschwister (besonders Brüder) auch nach der Heirat eines von ihnen weiterhin zusammenleben. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die in den betreffenden Quittungen genannten Regierungsjahre sich auf Pertinax (O.Tebt.Pad. 13: 26. Apr. — 25. Mai 193), Septimius Severus (O.Tebt.Pad. 4: 25. Juli — 29. Aug. 199; 29: 200/1; 31: 204/5; 30: 28. März 205), O.Tebt.Pad. 28 vielleicht noch auf Commodus (25. Febr. — 26. März 182) oder auf Caracalla (25. Febr. — 26. März 214) beziehen.
2 Die Kenntnis dieses und des folgenden Ostrakons, die noch nicht publiziert sind, verdanke ich Fritz Mitthof.
3 SB V 8051 weicht noch durch die Subskription eines ypaµµatieúc, 8053 durch seine persönliche Stilisierung von unserem und den anderen Ostraka ab.
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Reiter, F. (2001). Kopfsteuerquittung. In: Gronewald, M., et al. Kölner Papyri (P. Köln). Abhandlungen der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften, vol 7. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14387-1_24
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-14387-1_24
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