Zusammenfassung
Der ökonomische Befund, der vorwiegend aus dem Sicherheiten- und Zinsproblem besteht, kann in einer Volkswirtschaft, in der die Kapitalbildung nicht ausschließlich dem freien Spiel der Marktkräfte überlassen werden soll, die öffentliche Hand zu folgenden Instrumenten greifen lassen: Transferzahlungen und administrative Maßnahmen.
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Literatur
Art. 115 GG besagt: „Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. In dem Gesetz muß die Höhe des Kredites oder der Umfang der Verpflichtung, für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein“
Vgl. für den Bund: Richtlinien der Bundesregierung, betr. Zuwendungen des Bundes an außerhalb der Bundesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Mittel nach § 64a Abs. 1 RHO v. 1. 4. 1953 (Min. Bl. Fin. 1953, S. 369) Vgl. ferner: Richtlinien für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen an außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach § 64 Abs. 1 RHO (Min. BI. für das Land Nordrhein-Westfalen v. 28. 1. 1956)
Vgl. Breckner,Fr.: ERP-Finanzierung, Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 3. Aufl., Bd. 1, Sp. 1675
§ 7 ERP-Verwaltungsgesetz
§ 5 ERP-Verwaltungsgesetz
Vgl. Dittes, H.: Die Kredithilfen des Bundes und der Länder an die gewerbliche Wirtschaft, Sonderausgabe der Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Ausgabe 1962
Wefers, D.: Die Methoden der Gewährung von Investitionskrediten durch die öffentliche Hand, Diss. Köln 1960, S. 43
So sind z. B. für das Land Rheinland-Pfalz vom IMNOS folgende Sanierungsgebiete und zentrale Orte in ländlich schwach strukturierten Gebieten anerkannt worden: a) Sanierungsgebiete: Oberwesterwaldkreis, Landkreis Cochem und Birkenfeld, Landkreis Ahrweiler mit 63 Gemeinden, Landkreis Mayen mit 5 Gemeinden, Landkreis Bitburg, Daun, Prüm, Saarburg, Trier Land, Stadt-und Landkreis Zweibrücken, Stadt-und Landkreis Pirmasens, Landkreis Kaiserslautern mit 3 Gemeinden und Landkreis Germersheim mit 11 Gemeinden; b) zentrale Orte: Simmern, Wittlich-Wengerohr und Marienburg/Westerwald (entnommen Merkblättern über regionale Wirtschaftsförderung aus Bundesmitteln für das Land Rheinland-Pfalz)
Vgl. z. B. Nordrhein-Westfalen: Richtlinien für die Gewährung von Krediten an Wirtschaftsunternehmen sowie an mittelständische Betriebe und Angehörige freier Berufe (Landeskreditprogramm) v. 1.2. 1962; vgl. ferner: Richtlinien für die Vergabe von Darlehen an die gewerbliche Wirtschaft aus dem Sondervermögen (Grenzlandfonds) des Landes Rheinland-Pfalz v. 14.8.1959, S. 2
Wysocki,K.: ciffentliche Finanzierungshilfen, Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, Nr. 946, Köln und Opladen 1961, S. 222
Vgl. Richtlinien des regionalen Förderungsprogramms des Bundes für das Land Rheinland-Pfalz, S. 9
Vgl. Richtlinien, a. a. O., S. 4
Gemeinsames Ministerialblatt v. 10.9. 1954, S. 418
Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen „Vertriebene“ und»Flüchtlinge” gelten die Vorschriften der §§ 1–4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung v. 23. 10.1961 in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 9–13 dieses Gesetzes. Als Flüchtlinge gelten auch Deutsche aus der Sowjetzone oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, die nicht als Sowjetzonenflüchtlinge gemäß § 3 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt oder diesen Personen nach § 4 gleichgestellt sind, wenn sie 1. die dauernde Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in der Bundesrepublik v. 22. B. 1950 (BGBl. I, S. 367) oder nach landesrechtlichen Vorschriften erhalten haben und 2. keine persönlichen Gründe der Förderung entgegenstehen. Als Kreditnehmer kommen gewerbliche Unternehmen von Kriegssachgeschädigten in Betracht, die Kriegssachschäden beträchtlichen Umfangs an Betriebsvermögen erlitten haben. Vgl. Richtlinien der Lastenausgleichsbank für die Gewährung von Investitionskrediten aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (Investitionsprogramm 1962 v. 15. 1. 1962)
Vgl. z. B. Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums von Baden-Württemberg über Richtlinien für die Gewährung von Staatsdarlehen zur wirtschaftlichen Eingliederung (Eingliederungsdarlehen) an Flüchtlinge aus der sowjetischen Besatzungszone v. 14.4. 1961, Nr. 5004. 12/3Vgl. Richtlinien der LAB für die Gewährung von Investitionskrediten, a. a. O.; ferner: Richtlinien der LAB für die Gewährung von Existenzaufbaudarlehen an nichtdeutsche Flüchtlinge in der Fassung v. 2. 1. 1960; ferner: Richtlinien der LAB zur Durchführung wirtschaftsfördernder Maßnahmen nach § 5 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des deutschen Reiches entstandenen Schaden (Allgem. Kriegsfolgengesetz) v. 5. 11. 1957; ferner: Richtlinien des Wirtschaftsministeriums von Baden-Württemberg, a. a. O.
Vgl. Richtlinien der LAB für die Gewährung von Existenzaufbaudarlehen an nichtdeutsche Flüchtlinge
Vgl. Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums von Baden-Württemberg über die Durchführung eines Landesförderungsprogramms für Handwerk, Handel und Kleingewerbe (Mittelstandsprogramm) v 10 4 1961, Nr. 5000. 12/56
Vgl. z. B. Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Gewährung von Krediten an Wirtschaftsunternehmen sowie an mittelständische Betriebe und Angehörige freier Berufe v. 1.2. 1962
Es muß ein rechtlich einwandfreies Beteiligungsverhältnis mit entsprechender Gewinn-und Verlustbeteiligung vorliegen
Beckermann, Th.: Die Eingliederung von Handwerks-und Einzelhandelsbetrieben in neue Wohngebiete, Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung, Essen, N. F. 9, 1955, S. 41
In Verbindung mit den Handwerkskammern gegründete Wohnungsgenossenschaften übernehmen ebenfalls die Planung ganzer Geschäftszentren in neuen Wohnsiedlungen
Vgl. z. B. Richtlinien für die Gewährung von Krediten aus Mitteln des ERP-Sondervermögens zur Errichtung mittelständischer Betriebe in neuen Wohnsiedlungen und neugeordneten Stadtkernen v. 5. B. 1961
Rundschreiben der »Rheinischen Girozentrale und Provinzialbank Düsseldorf“ an die Hauptstellen der rheinischen Sparkassen v. 26.3. 1962, unveröffentlicht
Vgl. Richtlinien zur Durchführung des Mittelstandskreditprogramms des Landes Schleswig-Holstein 1962
Vgl. z. B. Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr v. 14. B. 1959 über Richtlinien für die Vergabe von Darlehen an die gewerbliche Wirtschaft aus dem Sondervermögen »Grenzland“ des Landes Rheinland-Pfalz
Vgl. z. B.: Kredite für die Umstellung stillgelegter Mühlen auf Stromerzeugungsanlagen; ferner: Kredite zur Errichtung von Blodtheizwerken; ferner: Kredite an Schifffahrtstreibende des bayerischen Maingebietes
Vgl. Richtlinien für die Gewährung von Krediten aus Mitteln des ERP-Sondervermögens zur Errichtung mittelständischer Betriebe in neuen Wohnsiedlungen und neugeordneten Stadtkernen v. 5. B. 1961; ferner: Richtlinien der LAB für die Gewährung von Investitionskrediten an Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegssachgeschädigte aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (Investitionsprogramm 1962); ferner: Richtlinien für die Vergabe von Darlehen an die gewerbliche Wirtschaft aus dem Sondervermögen (Grenzlandfonds) des Landes Rheinland-Pfalz; ferner: Richtlinien für die Gewährung von ERP-Krediten an Unternehmen der mittleren verarbeitenden Industrie für Umstellungsmaßnahmen im Zuge der Anpassung an den internationalen Wettbewerb v. 31.7. 1961
Vgl. Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums v. 14. 9. 1955, Nr. 5000. 4/36 und Nr. XIII B 100–172/55, S. 3. Vgl. ferner: Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Durchführung eines Landesförderungsprogramms für Handwerk, Handel und Kleingewerbe (Mittelstandsprogramm) v. 10. 4. 1961, Nr. 5000. 12/56, S. 4: Können Sicherheiten für das Darlehen nicht in ausreichendem Maße gestellt werden, so kann das Darlehen mit der Auflage bewilligt werden, daß der Darlehnsnehmer noch zusätzliche Sicherheiten zu leisten hat, sobald er hierzu in der Lage ist
Vgl. Menzel, H.: Die Mitwirkung der Hausbanken bei der Vergebung und Verwaltung öffentlicher Kredite, Berlin 1960
Das folgende nach Wysocky, K.: tiffentliche Finanzierungshilfen, a. a. O., S. 45 f.
Lastenausgleichsbank, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Finag Speyer usw.
Vgl. Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Durchführung eines Landesförderungsprogramms für Handwerk, Handel und Kleingewerbe (Mittelstandsprogramm) v. 10. 4. 1961, Nr. 5000. 12/56
Vgl. z. B. Richtlinien der LAB für die Gewährung von Existenzaufbaudarlehen an nichtdeutsche Flüchtlinge in der Fassung v. 2. 1. 1960
Vgl. z. B. Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Gewährung von Krediten an Wirtschaftsunternehmen sowie an mittelständische Betriebe und Angehörige freier Berufe (Landeskreditprogramm) v. 1. 2. 1962
Vgl. Richtlinien der Lastenausgleichsbank für die Gewährung von Investitionskrediten an Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegssadigeschädigte aus Mitteln des ERP-Sondervermögens v. 15. 1. 1960; vgl. Richtlinien der Lastenausgleichsbank für die Gewährung von Investitionskrediten an Vertriebene und anerkannt politische Flüchtlinge in West-Berlin aus Mitteln des ERP-Sondervermögens v. 15. B. 1957; vgl. Richtlinien: Betriebsmittelkreditaktion der Lastenausgleichsbank für Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und Kriegssachgesdiädigte v. 1. 7. 1959
Vgl. Richtlinien für die Gewährung von Krediten aus Mitteln des ERP-Sondervermögens zur Errichtung mittelständischer Betriebe in neuen Wohnsiedlungen und neugegründeten Stadtkernen v. 5. B. 1961; vgl. Richtlinien für die Gewährung von Krediten an Wirtschaftsunternehmen sowie an mittelständische Betriebe und Angehörige freier Berufe (Landeskreditprogramm) Nordrhein-Westfalen v. 1.2.1962; vgl. Richtlinien zur Durchführung des Mittelstandsprogramms des Landes 1962 zur Förderung des Handwerks, Handels und kleingewerblicher Betriebe (Schleswig-Holstein); vgl. auch Investitionskredite an Industrie, Handwerk, Handels-und sonstige Gewerbe (Dittes, H.: Die Kredithilfen des Bundes und der Länder an die gewerbliche Wirtschaft, a. a. O., S. 13 u. 14)
Vgl. Richtlinien für die Verwendung der Bundesmittel im Haushaltsjahr 1961, S. 4; veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 241/1960 v. 23. 11. 1960 — I A 2/2967/60. »Außerdem muß mit je 10 000 DM Bundesmitteln mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz geschaffen werden. Als Basis für die Berechnung der zusätzlichen Arbeitskräfte gilt der im Betrieb im Laufe des Jahres vor der Antragstellung erreichte Höchststand der Dauerarbeitsplätze.“
Vgl. Richtlinien über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitution-und Rückerstattungsgeschädigte des Bundesfinanzministeriums v. 4. 6. 1960 — veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 185/1960 v. 24. 9. 1960
Vgl. Richtlinien für die Gewährung von Krediten an Wirtschaftsunternehmen sowie an mittelständische Betriebe und Angehörige freier Berufe (Landeskreditprogramm) Nordrhein-Westfalen v. 1.2. 1962, S. B.
Vgl. Bekanntmachung des Wirtschafts-und Finanzministeriums v. 14. 9. 1955 Nr. 5000. 4/36 und Nr. XIII B 100–172/55,a. a. O., vgl. auch Richtlinien für die Gewährung von Krediten an Wirtschaftsunternehmen sowie an mittelständische Betriebe und Angehörige freier Berufe (Landeskreditprogramm) Nordrhein-Westfalen v. 1. 2. 1962, „Teil III: Im Regelfalle ist davon auszugehen, daß der Kreditnehmer über Eigenmittel einschließlich etwaige Eigenleistungen in Höhe von mindestens 20 v. H. des zu finanzierenden Vorhabens verfügen soll“.
Vgl. Richtlinien zur Durchführung des Mittelstandsprogramms des Landes Schleswig-Holstein zur Förderung des Handwerks, Handels und kleingewerblicher Betriebe
Vgl. Richtlinien über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions-und Rückerstattungsgeschädigte des Bundesfinanzministeriums v. 4. 6. 1960, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 185/1960 v. 24. 9. 1960. „Die Darlehen werden tilgungs-und zinsfrei gewährt, da sie mit der späteren Hauptentschädigung verrechnet werden sollen.“
Vgl. Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft für die Aufstellung des regionalen Förderungsprogramms des Bundes im Haushaltsjahr 1961 v. 23.11.1960 — I A 2 — 2967160; veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 241/1960, a. a. O., betr. Zinssatz: grundsätzlich für Darlehen an die Industrie und das Handwerk 5°/o a) wenn für je 10 000 DM des Gesamtbetrages ein neuer Dauerarbeitsplatz geschaffen wird 3,5°/o b) Kleinkredite bis zu 30 000 DM für Vertriebene und Flüchtlinge 4°/o c) Kleinkredite für das Fremdenverkehrsgewerbe 4°/o
Vgl. Richtlinien für die Vergabe von Darlehen an die gewerbliche Wirtschaft aus dem Sondervermögen Grenzland (Grenzlandfonds) des Landes Rheinland-Pfalz; Ministerium für Wirtschaft und Verkehr v. 14. 9. 1959 — Wi AI/1–4638/330/59
So können bei Kredithilfen aus dem regionalen Förderungsprogramm die ersten drei Jahre zinsfrei bleiben. Die dafür in Frage kommenden Fälle stimmt das Land mit dem fachlich zuständigen Bundesressort ab (Vgl. Richtlinien v. 23. 11. 1960, a. a. O., S. 8)
Vgl. ferner: Richtlinien der LAB für die Gewährung von Liquiditätsmitteln ohne Bürgschaft (II) v. 10.7. 1961
Vgl. Richtlinien der LAB für die Gewährung von Investitionskrediten v. 15. 1. 1962, a. a. O.
Vgl. Vialon, F. K.: Haushaltsrecht, 2. Aufl., Berlin und Frankfurt 1959, S. 348 ff. und S. 671 ff.
Diese Bestimmungen gelten auch für die einzelnen Länder
Vgl. Wysocky, K.: Cfffentliche Finanzierungshilfen, a. a. O., S. 88
Steding,F.: Die Zinsverbilligungsmaßnahmen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Begründung und Kommentar, Frankfurt (Main) 1955, S. 59 205 Hansmeyer, K. H.: Finanzielle Staatshilfen für die Landwirtschaft, Tübingen 1963, S. 209
Vgl. Wysocky, K.: CSffentliche Finanzierungshilfen, a. a. 0., S. 89
Vgl. z. B. Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Ver-kehr v. 20.2. 1962 — II/3a-4903 — GültL.MfWuV 82/38 betr.: Zinszuschüsse für Kredite an Betriebe des gewerblichen Mittelstandes (Rechnungsjahr 1962)
Mit Ausnahme des Bewilligungsverfahrens für die Gewährung von Zinszuschüssen an die mittelständische Wirtschaft der Hansestadt Hamburg: Ober die Bewilligung von Zinszuschüsse für Kredite bis zu 35 000 DM „entscheiden die Kreditinstitute“. Vgl. Richtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Verkehr für die Gewährung von Zinszuschüssen für Kredite an die mittelständische Wirtschaft v. 12. 1. 1962
Vgl. Gemeinsame Richtlinien des Ministers für Finanzen und Forsten und des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft für die Gewährung von Zuschüssen an förderungswürdige und förderungsbedürftige mittelständische Betriebe zu den Zinsen nicht staatlicher Darlehen v. 21. 5. 1958/Amtsblatt des Saarlandes 1958, S. 679; vgl. ferner: Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Außenhandel Berlin für Zinszuschüsse zur Förderung von Handwerk, Einzelhandel, Kleinindustrie und freien Berufen v. 9. 9. 1959; vgl. ferner: Richtlinien des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr für die Durchführung der Zinsverbilligung zur Förderung des gewerblichen Mittelstandes v. 23. 2. 1961 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1961, S. 306)
Vgl. Richtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Verkehr für die Gewährung von Zinszuschüssen für Kredite an die mittelständische Wirtschaft v. 12. 1. 1962, a. a. O., S. 2; vgl. ferner: Richtlinien für die Vergabe von Zinszuschüssen aus Mitteln des Sondervermögens Grenzland (Grenzlandfonds) an die gewerbliche Wirtschaft im Lande Rheinland-Pfalz v. 1. 9. 1959, S. 3, a. a. O.; vgl. ferner: Richtlinien zum regionalen Förderungsprogramm und Entwicklungsprogramm für zentrale Orte in ländlichen, schwach strukturierten Gebieten (Bundesanzeiger Nr. 241 v. 14. 12. 1960, Nr. 46 v. 7. 3. 1961 und Nr. 18 v. 26. 1. 1962)
Von diesem Prüfungsrecht wird, wenn überhaupt, dann höchstens im Stichprobenverfahren Gebrauch gemacht.
Vgl. z. B.: Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft v. 6. 12. 1954 (BGBl I, S. 365) geändert am 17. 5. 1957 (BGBl I, S. 517); ferner: Gesetz zur Übernahme von Sicherheitsleistungen zur Förderung der Hamburger Wirtschaft einschließlich der Seeschiffahrt v. 9. 7. 1958 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt 1956, S. 233); ferner: Landesgesetz über die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften durch das Land Rheinland-Pfalz v. 30. 12. 1948 (Gesetz-und Verordnungsblatt 1949, S. 3) in der Fassung der Änderungsgesetze v. 18. 12. 1952 (GVB1 1952, S. 168), v. 24. 10. 1956 (GVB1 1956, S. 122) und v. 20. 12. 1958 (GVB1 1959, S. 3)
Finanzbericht 1962, S. 350
Vgl. z. B.: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau v. 18. 10. 1961 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1961, Teil I, S. 1877, § 2)
Vgl. BGB1 II, S. 1545 (BGBI I, S. 365, BGBI I, S. 517)
Das Gesetz einschließlich der Änderungsgesetze bildete bisher die Grundlage für die Sicherheitsleistungen des Bundes im Rahmen folgender Hilfsmaßnahmen: a) Arbeitsbeschaffungsprogramm der Bundesregierung 1950 b) Filmbürgschaften beginnend 1950 c) Maßnahmen zugunsten des Bergbaues, der eisenschaffenden und eisenverarbeitenden Industrie sowie der chemischen Industrie d) Maßnahmen zur Förderung der Verkehrs-und Elektrizitätswirtschaft e) Maßnahmen zugunsten des gewerblichen Mittelstandes (Handwerk, Handel, Fremdenverkehr) durch Zwischenschaltung sog. „Kreditgarantiegemeinschaften“ f) Maßnahmen zugunsten von karitativen Einrichtungen mit wirtschaftlichem Charakter g) Maßnahmen für die sonstige Wirtschaft (zit. nach Wysocky, K.: a. a. O., S. 65) 217 Vgl. Dittes, H.: a. a. O., S. 8 f.
Der Bund hat bisher Bürgschaften in Höhe von 44,3 Millionen DM zugunsten des Handwerks, in Höhe von 29,9 Millionen DM zugunsten des Handels, in Höhe von 3,0 Millionen DM zugunsten des Fremdenverkehrs und in Höhe von 4,5 Millionen DM zugunsten der mittelständischen Industrie zur Verfügung gestellt (Finanzbericht 1962, S. 353)
Vgl. Richtlinien für die finanzielle Gewerbeförderung des Landes Baden-Württemberg v. 14. 9. 1955, a. a. O., S. 2
Seit der Währungsreform hat das Land Baden-Württemberg Gewährleistungen für die Finanzierung von mittel-und langfristigen Investitionen in der Höhe von 750 Millionen DM übernommen. Die Ausfälle liegen knapp unter einem Prozent der eingegangenen Verpflichtungen (zit. bei Meyer, F.: Risikoreiche langfristige Investitionsfinanzierung von Wachstumsfirmen, Diss. Zürich und St. Gallen 1962, S. 119)
Vgl. Meyer, F.: Risikoreiche langfristige Investitionsfinanzierung von Wachstumsfirmen, a. a. O., S. 120
Vgl. Dittes, H.: a. a. O., S. 18
Vgl. Richtlinien v. 22. 7. 1958 für die Übernahme von Sicherheitsleistungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg auf Grund des Gesetzes zur Übernahme von Sicherheitsleistungen zur Förderung der Hamburger Wirtschaft einschließlich der Seeschifffahrt v. 9. 7. 1958 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt, S. 233)
Vgl. Dittes,H.: a. a. O., S. 20
Die Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ein Kreditinstitut, dessen Aktienkapital in den Händen des Landes liegt.
Merkblatt (Ausgabe 1. 7. 1958) über die allgemeinen Bürgsdiaftsbedingungen der Finanzierungs-Aktiengesellschaft — Finag —
Vgl. Haushaltsgesetz 1961 v. 21. 4. 1961 (Amtsblatt des Saarlandes 1961, S. 237)
§ 765 BGB
Vgl. Larenz, K.: Lehrbuch des Schuldrechts II. Band, Besonderer Teil, München und Berlin 1956, 5.258
Vgl. Larenz, K.: a. a. O., S. 258
Vgl. Richtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg v. 22. 7. 1958 für die Übernahme von Sicherheitsleistungen zur Förderung der Hamburger Wirtschaft einschließlich der Seeschiffahrt v. 9. 7. 1958 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt, S. 233)
Vgl. Richtlinien der Lastenausgleichsbank für die Übernahme von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite an Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und Kriegssadhgeschädigte v. 5. 9. 1952 in der Fassung v. 1. 2. 1961
Vgl. Richtlinien für die finanzielle Gewerbeförderung des Landes Baden-Württemberg
Vgl. z. B. Richtlinien für die Übernahme von Sicherheitsleistungen zur Förderung der Hamburger Wirtschaft v. 9. 7. 1958, a. a. O.
Vgl. Merkblatt über die allgemeinen Bürgschaftsbedingungen der Finanzierungs-Aktiengesellschaft des Landes Rheinland-Pfalz, Ausgabe 1. 7. 1958
Vgl. Richtlinien für die finanzielle Gewerbeförderung des Landes Baden-Württemberg, a. a. O.
Vgl. Fischer, H. G.: a. a. O., S. 99–106
Mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, wo die schon früher gegründete Landesgarantiekasse GmbH diese Aufgabe übernommen hat, bestehen heute in allen Bundesländern und in West-Berlin Kreditgarantiegemeinschaften des Handels und des Handwerks. In Berlin wurde keine eigene Kreditgarantiegemeinschaft des Handwerks gegründet, die Aufgaben wurden dem Garantieverband des Berliner Handwerks übertragen.
Obst, G. und Hintner, O.: Geld, Bank und Börsen, Stuttgart 1955, S. 184
Scharr, A.: Kreditgarantiegemeinschaften im Handwerk, Bulletin des Presse-und Informationsamtes der Bundesregierung, Nr. 21 v. 14. 4. 1954, S. 617
Die rechtliche Grundlage zur Garantieübernahme durch den Bund bildet das zweite Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der Deutschen Wirtschaft v. 9. 6. 1953 (BGBl I, S. 380)
Zusammengestellt nach: Die Bundesregierung fördert den gewerblichen Mittelstand, hrsg. vom Presse-und Informationsamt der Bundesregierung 1961, S. 16
In Hessen hat der Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr durch Erlaß v. 16. 11. 1954 angeordnet, daß sogenannte selbstschuldnerische Ausfallbürgschaften von Kreditgarantiegemeinschaften des Hessischen Handwerks als satzungsgemäße Sicherheit (bei Sparkassen) hereingenommen werden können, und zwar mit Rücksicht darauf, daß die von den Kreditgarantiegemeinschaften verbürgten Darlehen größtenteils durch eine Rückbürgschaft des Bundes und des Landes gedeckt sind (zit. bei Falter,M.: Die Praxis des Kreditgeschäfts bei Sparkassen und anderen Kreditinstituten, Köln 1955, S. 529)
Zahlenangaben aus: Die Bundesregierung fördert den gewerblichen Mittelstand, a. a. O., S. 17
Vgl. Fischer,H. G.: Kreditgarantiegemeinschaften, a. a. O., S. 187
Vgl. z. B. § 33 des Gesellschaftsvertrages der Bürgschaftsgemeinschaft für das Hamburger Handwerk GmbH (Abschnitt 2–5)
Organe einer jeden Gesellschaft sind: a) Gesellschafterversammlung, b) Geschäftsführer, c) Verwaltungsrat, d) Bewilligungsausschuß
So setzt sich der Bewilligungsausschuß der Bürgschaftsgemeinschaft für das Hamburger Handwerk GmbH aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) den an der Gesellschaft beteiligten Handwerksorganisationen: 4 Mitglieder und 12 Stellvertreter b) den beteiligten Kreditinstituten: 2 Mitglieder und 6 Stellvertreter c) der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Verkehr: 1 Mitglied und 2 Stellvertreter d) der Freien und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde: 1 Mitglied und 2 Stellvertreter (Vgl. § 26 des Gesellschaftsvertrages der Bürgschaftsgemeinschaft für das Hamburger Handwerk GmbH in der Fassung v. 15.3. 1962)
Ausnahmen bilden Sonderaktionen; so wurden in Hamburg Kredite für „flutgeschädigte Betriebe“ bis zu 100°/o verbürgt
Gemäß Richtlinien für die Übernahme von Ausfallbürgschaften durch die Bürgschaftsgemeinschaft für Industrie, Handel und Verkehr GmbH, Hamburg, in der Fassung v. 28. 2. 1962 sind die Bürgschaftshöchstgrenzen wie folgt festgelegt: Industrie 80 000 DM, Groß-und Außenhandel 80 000 DM, Einzelhandel 40 000 DM, Hotel-und Gaststättengewerbe 40 000 DM
Nach Maßgabe des § 776 BGB wird die Kreditgarantiegemeinschaft von ihrer Verpflichtung entbunden, wenn die Bank diese Sorgfaltspflichten nicht beachtet und den in den Richtlinien festgelegten Bedingungen nicht nachkommt.
a Richtlinien der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg v. 28.2. 1962
b Richtlinien der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg v. 28.2. 1962
So muß er der Hausbank die pünktliche Bezahlung der Versicherungsprämien jederzeit nachweisen können
Vgl. § 559 BGB (Vermieterpfandrecht)
Vgl. Reinermann, W.: a. a. O., S. 276
Vgl. Hamburg 5 Jahre, Rheinland-Pfalz 10 Jahre, Berlin nur 3,9 Jahre
Seraphim, H. J.: Theorie der allgemeinen Volkswirtschaftspolitik, Göttingen 1955, S. 316
putz, Th.: Die wirtschaftspolitische Konzeption, in: Zur Grundlegung wirtschaftspolitischer Konzeptionen, hrsg. von Seraphim, H. J.: Schriften des Vereins für Sozialpolitik, N. F. Bd. 18, Berlin 1960, S. 9
Putz,Th.: Die wirtschaftspolitische Konzeption, in: Wirtschaftsfragen der freien Welt; hrsg. von Beckerath,E., Meyer, F. W. und Müller-Armack,A., Frankfurt (Main) 1957, S. 45
Röpke, W.: Gie Gesellschaftskrisis der Gegenwart, Erlenbach/Zürich 1942; zit. nach der 5. Aufl., 1948, S. 259. Röpke benutzt an Stelle des Begriffs Systemkonformität den engeren der Marktkonformität
Dohrendorf, E. M.: Das Problem der Marktkonformität wirtschaftspolitischer Mittel, in: „Jahrbuch für Sozialwissenschaft“, 44. Jg. (1952), S. 22
Müller-Armack, A.: Deutung unserer gesellschaftlichen Lage, zu Röpkes Trilogie, in: Ordo, Bd. III (1950), S. 266
Vgl. Ritschl, H.: Gemeinwirtschaft und kapitalistische Marktwirtschaft, Tübingen 1931, zit. bei Tuchfeldt, E.: Zur Frage der Systemkonformität wirtschaftspolitischer Maßnahmen, in: Zur Grundlegung wirtschaftspolitischer Konzeptionen, hrsg. von Seraphim, H. J.: Schriften des Vereins für Sozialpolitik, N. F. Bd. 18, Berlin 1960, S. 223
Tuchfeldt, E.: a. a. O., S. 233
Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft, Bd. 2, 1949, S. 205; ferner: Müller, J. H.: Raumpolitik im Rahmen einer Marktwirtschaft, in: Ordo, Bd. 12, 1961, 5.172
Hansmeyer, K.-H.: Finanzielle Staatshilfen, a. a. O., S. 23
Zachau-Mengers, G.: Subventionen als Mittel moderner Wirtschaftspolitik, Berlin 1930, S. 4
Hansmeyer, K.-H.: Ebenda, S. 248
Vgl. Wesemann, H. O.: Verschleierte Staatsgunst, in: Soll der Staat Geschenke verteilen?, Tagungsprotokoll Nr. 18 der „Aktionsgemeinschaft Soziale Marktwirtschaft“, Ludwigsburg 1962, S. 63
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Seraphim, H. J.: Theorie der allgemeinen Volkswirtschaftspolitik, a. a. O., S. 320
Müller-Armack, A.: Soziale Marktwirtschaft, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, 9. Bd., Stuttgart, Tübingen, Göttingen, 1956, S. 391
Häberler, G.: Prosperität und Depression, Tübingen 1955, S. 66
Vetter, E. G.: Investitionslenkung, Heidelberg 1956, S. 31
Schmölders, G.: Probleme der Kapitalbildung bei den Personenunternehmen, a. a. O. 278 Wessels, Th.: Art. Subventionen, in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaftslehre, Stuttgart 1960, Sp. 5324
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Brestel, A.: „Einen Schlußstrich ziehen“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 28.4.1954
Wesemann, H. O.: Verschleierte Staatsgunst, a. a. O., S. 68
Zachau-Mengers,G.: Subventionen als Mittel moderner Wirtschaftspolitik, a. a. O., S. 4.
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Auf Grund des Gesetzes zur Anderung verkehrssteuerlicher Vorschriften v. 25. 5. 1959 sind zwar auch Schuldscheine, sofern sie im Inland ausgestellt sind und über Teile eines Gesamtdarlehns laufen, der Wertpapiersteuer unterworfen. Die Praxis hat nach Erlaß dieses Gesetzes jedoch Konstruktionen entwickelt, bei denen keine Steuerpflicht ausgelöst wird.
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Schmölders, G. (1964). Öffentliche Massnahmen zur Beeinflussung der Kreditsituation von Klein- und Mittelbetrieben. In: Probleme der Kreditfinanzierung bei Klein- und Mittelbetrieben. Abhandlungen zur Mittelstandsforschung, vol 9. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14334-5_4
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